Eingruppierung – korrigierende Rückgruppierung – Darlegungslast
Orientierungssätze
- Macht ein Arbeitnehmer die Vergütung nach einer höheren Entgeltgruppe mit der Begründung geltend, seine Tätigkeit erfülle die Anforderungen des höherwertigen Tätigkeitsmerkmals, obliegt es ihm, die tatsächlichen Voraussetzungen hierfür darzulegen.
- Verrichtet ein Arbeitnehmer unverändert eine bestimmte Tätigkeit und hält der Arbeitgeber das bisher gezahlte Entgelt nach einer Überprüfung für – fehlerhaft – zu hoch, kann er eine sog. korrigierende Rückgruppierung vornehmen. In diesem Fall trägt er die Darlegungslast für die objektive Fehlerhaftigkeit der bisherigen und die tatsächlichen Voraussetzungen der Richtigkeit der „neuen“ – niedrigeren – Eingruppierung.
- Wird dem Arbeitnehmer hingegen eine neue Tätigkeit zugewiesen und vom Arbeitgeber mit einer bestimmten – abweichenden – Entgeltgruppe tariflich bewertet, trägt wiederum der Arbeitnehmer die Darlegungslast, wenn er geltend machen will, diese Eingruppierung sei nicht tarifgerecht.
Die vollständige Urteilsbegründung kann hier nachgelesen werden.
BAG vom 11.7.2018 – 4 AZR 488/17 –
Bernhard Faber
Richter am Arbeitsgericht Augsburg a. D.
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