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Einigungsstelle – betriebsfremder Beisitzer – Anspruch auf Vergütung und Kostenersatz – Beschlussfassung des Betriebsrats – Ladung ohne Tagesordnung – nachträgliche Heilung eines unwirksamen Beschlusses

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BAG vom 22.11.2017 – 7 ABR 46/16: Das Bundesarbeitsgericht hatte über eine Reihe betriebsverfassungsrechtlicher Streitgegenstände zu entscheiden.

 

Orientierungssätze

 

  1. Der Anspruch auf Vergütung und Kostenersatz eines vom Betriebsrat für eine im Betrieb des Arbeitgebers gebildete Einigungsstelle bestellten betriebsfremden Beisitzers ist von einer wirksamen Beschlussfassung des Betriebsrats über die Bestellung und der Annahme dieser Bestellung durch den Beisitzer abhängig.

  2. Ein wirksamer Beschluss des Betriebsrats setzt voraus, dass die Betriebsratsmitglieder vom Vorsitzenden rechtzeitig unter Mitteilung der Tagesordnung zu der Betriebsratssitzung geladen wurden. Eine mangels Übermittlung der Tagesordnung verfahrensfehlerhafte Ladung kann durch die ordnungsgemäß geladenen Mitglieder in der Betriebsratssitzung geheilt werden, wenn der Betriebsrat beschlussfähig ist und die Anwesenden einstimmig beschließen, über den Regelungsgegenstand zu beraten und abzustimmen. Die anwesenden, ordnungsgemäß geladenen Betriebsratsmitglieder können mit der Ergänzung der Tagesordnung zugleich auch einen bereits vor der Beschlussfassung über die Tagesordnung gefassten Beschluss genehmigen.

  3. Ein den Anforderungen des § 34 BetrVG genügendes Protokoll über eine Betriebsratssitzung begründet zwar keine gesetzliche Vermutung i. S. des § 292 ZPO dafür, dass ein dort wiedergegebener Beschluss von den anwesenden Betriebsratsmitgliedern gefasst wurde. Ihm kommt jedoch bei der nach § 286 Abs. 1 ZPO gebotenen gerichtlichen Würdigung ein hoher Beweiswert zu. Ergibt sich die Beschlussfassung aus dem Protokoll, obliegt es dem Arbeitgeber, den Beweiswert zu erschüttern oder einen für den Gegenbeweis geeigneten Vortrag zu halten.

 

Die vollständige Begründung des Beschlusses ist hier nachzulesen.

 

BAG vom 22.11.2017 – 7 ABR 46/16 –

 

Bernhard Faber

Richter am Arbeitsgericht Augsburg a. D.

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