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Entgeltumwandlung – Kündigung einer Direktversicherung im bestehenden Arbeitsverhältnis

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BAG vom 26.4.2018 – 3 AZR 586/16: In einem Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht hat der Kläger – ohne Erfolg – von dem Beklagten die Zustimmung zur Kündigung eines Lebensversicherungsvertrags begehrt.

 

Sachverhalt

 

Der Kläger schloss mit der beklagten Arbeitgeberin im Jahr 2001 eine Entgeltumwandlungsvereinbarung. Danach war die Arbeitgeberin verpflichtet, jährlich ca. 1.000,00 Euro in eine zugunsten des Klägers bestehende Direktversicherung, deren Versicherungsnehmerin sie ist, einzuzahlen. Die Versicherung, die von der Arbeitgeberin durch weitere Beiträge gefördert wird, ruht seit 2009.

 

Mit seiner Klage verlangte der Kläger von der Beklagten die Kündigung des Versicherungsvertrags, weil er sich in einer finanziellen Notlage befinde.

 


Prozessergebnis

 

Das Bundesarbeitsgericht hat – wie die Vorinstanzen – die Klage abgewiesen.

 


Begründung

 

Der bloße Geldbedarf eines Arbeitnehmers, für den der Arbeitgeber eine Direktversicherung zur Durchführung der betrieblichen Altersversorgung im Wege der Entgeltumwandlung abgeschlossen hat, begründet für sich genommen keinen Anspruch gegen den Arbeitgeber, der Versicherungsvertrag gegenüber der Versicherungsgesellschaft zu kündigen, damit der Arbeitnehmer den Rückkaufswert erhält.

 

Der Kläger hat kein schutzwürdiges Interesse an der begehrten Kündigung. Die im Betriebsrentengesetz geregelte Entgeltumwandlung dient dazu, den Lebensstandard des Arbeitnehmers im Alter zumindest teilweise abzusichern. Mit dieser Zwecksetzung wäre es nicht vereinbar, wenn der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber verlangen könnte, die Direktversicherung lediglich deshalb zu kündigen, um dem versicherten Arbeitnehmer die Möglichkeit zu verschaffen, das für den Versorgungsfall bereits angesparte Kapital für den Ausgleich von Schulden zu verwenden.

 

BAG vom 26.4.2018 – 3 AZR 586/16 –

 

Quelle: Pressemitteilung Nr. 21/18 des BAG vom 26.4.2018

 

Bernhard Faber

Richter am Arbeitsgericht Augsburg a. D.

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