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Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG – Benachteiligung wegen einer Behinderung

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BAG vom 28.9.2017 – 8 AZR 492/16: Ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts befasst sich mit der Frage, ob die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger eine Entschädigung wegen eines Verstoßes gegen das Verbot der Benachteiligung wegen einer Schwerbehinderung zu zahlen.

Orientierungssätze

 

  1. Verstößt der Arbeitgeber gegen Verfahrens- und/oder Förderpflichten zugunsten schwerbehinderter Menschen, liegt darin grundsätzlich ein Indiz i. S. von § 22 AGG, das mit überwiegender Wahrscheinlichkeit darauf schließen lässt, dass der/die schwerbehinderte Arbeitnehmer/in wegen seiner/ihrer Schwerbehinderung benachteiligt wurde. Ein Verstoß gegen die in § 81 Abs. 1 Satz 9 SGB IX vorgesehene Pflicht zur unverzüglichen Unterrichtung u. a. des abgelehnten Bewerbers kann die Vermutung einer Benachteiligung wegen der Schwerbehinderung begründen.

  2. Die Unterrichtungspflicht nach § 81 Abs. 1 Satz 9 SGB IX ist der Abschluss des besonderen Erörterungsverfahrens nach § 81 Abs. 1 Satz 7 bis 9 SGB IX. Diese Pflicht zur unverzüglichen Unterrichtung u. a. des abgelehnten Bewerbers besteht nur, wenn sämtliche Voraussetzungen des § 81 Abs. 1 Satz 7 SGB IX vorliegen, also gegen die gesetzliche Pflicht zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen (§§ 71 ff., § 159 Abs. 1 SGB IX) verstoßen wird und die Schwerbehindertenvertretung oder eine in § 93 SGB IX genannte Vertretung mit der beabsichtigten Einstellungsentscheidung des Arbeitgebers nicht einverstanden ist.

 

Auf die vollständige Urteilsbegründung wird Bezug genommen.

 

BAG vom 28.9.2017 – 8 AZR 492/16 –

 

Bernhard Faber

Richter am Arbeitsgericht Augsburg a. D.

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