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Gesetzlicher Mindestlohn – Besitzstandszulage – Entgeltfortzahlung – Urlaubsentgelt

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BAG vom 6.12.2017 – 5 AZR 699/16: Das Bundesarbeitsgericht hatte einen Prozess über Vergütungsansprüche einer Arbeitnehmerin zu entscheiden.

 

Orientierungssätze

 

  1. Eine Besitzstandszulage, die der Arbeitgeber an Arbeitnehmer als Teil der Entlohnung für geleistete Arbeit monatlich pauschal in gleichbleibender Höhe zum Ausgleich für die Absenkung vertraglich vereinbarter Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschläge unabhängig davon zahlt, ob und in welchem Umfang in den einzelnen Monaten Arbeit zu den besonderen Zeiten anfällt, ist geeignet, den Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn zu erfüllen.

  2. In die Berechnung des Entgeltfortzahlungsanspruchs für Feiertage aus § 2 Abs. 1 EFZG und für Zeiten der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit aus § 4 Abs. 1 EFZG ist der Mindestlohn nach § 1 Abs. 2 Satz 1 MiLoG als Geldfaktor einzustellen, soweit nicht aus anderen Rechtsgründen ein höherer Vergütungsanspruch besteht.

  3. Bei der Berechnung des Urlaubsentgelts ist nach § 11 Abs. 1 BUrlG der gesetzliche Mindestlohn als das dem Arbeitnehmer zumindest zustehende gewöhnliche Arbeitsentgelt (Geldfaktor) zugrunde zu legen. Ein Rückgriff auf die niedrigere vertragliche oder tarifliche Vergütung scheidet nach § 13 Abs. 1 Satz 3 BUrlG aus.

 

Auf die vollständige Urteilsbegründung wird Bezug genommen.

 

BAG vom 6.12.2017 – 5 AZR 699/16 –

 

Bernhard Faber

Richter am Arbeitsgericht Augsburg a. D.

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