Gesetzlicher Mindestlohn – Besitzstandszulage – Entgeltfortzahlung – Urlaubsentgelt
Orientierungssätze
- Eine Besitzstandszulage, die der Arbeitgeber an Arbeitnehmer als Teil der Entlohnung für geleistete Arbeit monatlich pauschal in gleichbleibender Höhe zum Ausgleich für die Absenkung vertraglich vereinbarter Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschläge unabhängig davon zahlt, ob und in welchem Umfang in den einzelnen Monaten Arbeit zu den besonderen Zeiten anfällt, ist geeignet, den Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn zu erfüllen.
- In die Berechnung des Entgeltfortzahlungsanspruchs für Feiertage aus § 2 Abs. 1 EFZG und für Zeiten der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit aus § 4 Abs. 1 EFZG ist der Mindestlohn nach § 1 Abs. 2 Satz 1 MiLoG als Geldfaktor einzustellen, soweit nicht aus anderen Rechtsgründen ein höherer Vergütungsanspruch besteht.
- Bei der Berechnung des Urlaubsentgelts ist nach § 11 Abs. 1 BUrlG der gesetzliche Mindestlohn als das dem Arbeitnehmer zumindest zustehende gewöhnliche Arbeitsentgelt (Geldfaktor) zugrunde zu legen. Ein Rückgriff auf die niedrigere vertragliche oder tarifliche Vergütung scheidet nach § 13 Abs. 1 Satz 3 BUrlG aus.
Auf die vollständige Urteilsbegründung wird Bezug genommen.
BAG vom 6.12.2017 – 5 AZR 699/16 –
Bernhard Faber
Richter am Arbeitsgericht Augsburg a. D.
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