Hinterbliebenenversorgung – Altersabstandsklausel – Altersdiskriminierung – Witwenrente
Sachverhalt
Die Klägerin ist im Oktober 1945 geboren. Sie hat ihren im November 1930 geborenen und 2014 verstorbenen Ehemann im Jahr 1966 geheiratet. Dem verstorbenen Ehemann der Klägerin war von seinem Arbeitgeber u. a. eine Hinterbliebenenversorgung zugesagt worden.
Nach § 10 der maßgeblichen Versorgungsordnung beträgt die Witwenrente 60 % der Altersrente des verstorbenen ehemaligen Arbeitnehmers. Nr. 3 der Regelung lautet:
„Wenn die Ehefrau mehr als zehn Jahre jünger ist als der verstorbene Ehemann, wird die Witwenrente für jedes volle, über zehn Jahre hinausgehende Jahr des Altersunterschieds um 5 % … gekürzt.“
Die Klägerin ist der Ansicht, die Altersabstandklausel sei altersdiskriminierend. Die Beklagte ist der Auffassung, es liege keine Altersdiskriminierung vor, da § 10 der Versorgungsordnung durch das erforderliche Ziel einer Risikobegrenzung gerechtfertigt sei.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat ihr stattgegeben.
Prozessergebnis
Die Klägerin hatte vor dem Bundesarbeitsgericht keinen Erfolg.
Begründung
Sieht eine Versorgungsregelung vor, dass die Hinterbliebenenversorgung eines jüngeren hinterbliebenen Ehepartners für jedes volle über zehn Jahre hinausgehende Jahr des Altersunterschieds um 5 v. H. gekürzt wird, liegt darin keine gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verstoßende Diskriminierung wegen des Alters.
Vielmehr ist die durch diese Altersabstandsklausel bewirkte unmittelbare Benachteiligung wegen des Alters gerechtfertigt.
Der Arbeitgeber, der eine Hinterbliebenenversorgung zusagt, hat ein legitimes Interesse, das hiermit verbundene finanzielle Risiko zu begrenzen. Die Altersabstandsklausel ist auch angemessen und erforderlich. Sie führt nicht zu einer übermäßigen Beeinträchtigung der legitimen Interessen der versorgungsberechtigten Arbeitnehmer, die von der Klausel betroffen sind. Bei einem Altersabstand von elf Jahren, ab dem die Klausel greift, ist der gemeinsame Lebenszuschnitt der Ehepartner darauf angelegt, dass der Hinterbliebene einen Teil seines Lebens ohne den Versorgungsberechtigten verbringt. Zudem werden wegen des Altersabstands von mehr als zehn Jahren nur solche Ehegatten von dem Ausschluss erfasst, deren Altersabstand zum Ehepartner den üblichen Abstand erheblich übersteigt. Die Versorgungsregelung sieht keinen vollständigen Ausschluss bereits ab dem elften Jahr des Altersunterschieds vor, sondern vielmehr eine maßvolle schrittweise Reduzierung und bewirkt damit einen vollständigen Ausschluss erst bei einem Altersabstand von mehr als 30 Jahren.
BAG vom 11.12.2018 – 3 AZR 400/17 –
Quelle: Pressemitteilung Nr. 66/18 des BAG vom 11.12.2018
Bernhard Faber
Richter am Arbeitsgericht Augsburg a. D.

