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Hinterbliebenenversorgung – Spätehenklausel

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BAG vom 19.2.2019 – 3 AZR 215/18: Vor dem Bundesarbeitsgericht haben die Parteien über die Verpflichtung der Beklagten gestritten, der Klägerin eine betriebliche Hinterbliebenenrente zu gewähren.

Leitsatz

 

Eine Spätehenklausel, die eine Hinterbliebenenversorgung ausschließt, wenn die Ehe nach Vollendung des 62. Lebensjahres des Arbeitnehmers geschlossen wurde, benachteiligt den Arbeitnehmer nach §§ 1, 3 Abs. 1 Satz 1 AGG unzulässig wegen des Alters, wenn die festgelegte Altersgrenze keinem betriebsrentenrechtlichen Strukturprinzip folgt.

 

Orientierungssätze

 

  1. Eine Spätehenklausel in einer Versorgungsordnung, die den Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung ausschließt, wenn die Ehe nach der Vollendung des 62. Lebensjahres des versorgungsberechtigten Arbeitnehmers geschlossen wurde, kann diesen nach §§ 1, 3 Abs. 1 Satz 1 AGG unzulässig wegen des Alters benachteiligen. Zwar unterfällt eine solche Klausel § 10 Satz 3 Nr. 4 AGG. Allerdings ist sie nur dann nach § 10 Satz 2 AGG angemessen, wenn der Ausschluss der Hinterbliebenenversorgung an ein betriebsrentenrechtliches Strukturprinzip wie etwa das Erreichen der festen Altersgrenze, den Eintritt eines Versorgungsfalls oder das Ende des Arbeitsverhältnisses anknüpft.

  2. Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz als Verbotsgesetz entfaltet eine unechte Rückwirkung. Der Arbeitgeber genießt aber kein schutzwürdiges Interesse darauf, dass eine nach der früheren Rechtslage für wirksam erachtete Spätehenklausel weiterhin als rechtlich zulässig bewertet wird.

  3. Eine ergänzende Vertragsauslegung einer Betriebsvereinbarung kommt nur in Betracht, wenn sich mit der gebotenen Sicherheit feststellen lässt, welche Regelung die Betriebsparteien getroffen hätten, hätten sie von der Unwirksamkeit der in der Betriebsvereinbarung enthaltenen Spätehenklausel gewusst.

 

Auf die vollständige Urteilsbegründung wird verwiesen.

 

BAG vom 19.2.2019 – 3 AZR 215/18 –

 

Bernhard Faber

Richter am Arbeitsgericht Augsburg a. D.

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