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Kündigungsschutzklage – Nachträgliche Zulassung

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BAG vom 25.4.2018 – 2 AZR 493/17: Gegenstand eines Rechtsstreits vor dem Bundesarbeitsgericht war die nachträgliche Zulassung einer Kündigungsschutzklage.

Leitsatz

 

Eine Klage ist nicht nach § 5 Abs. 1 Satz 1 KSchG nachträglich zuzulassen, wenn der Arbeitnehmer, der sich nicht nur vorübergehend im Ausland aufhält, nicht sicherstellt, dass er zeitnah von einem Kündigungsschreiben Kenntnis erlangt, das in einen vom ihm vorgehaltenen Briefkasten im Inland eingeworfen wird.

 

 

Orientierungssätze

 

  1. Eine verkörperte Willenserklärung geht unter Abwesenden i. S. von § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB zu, sobald sie in verkehrsüblicher Weise in die tatsächliche Verfügungsgewalt des Empfängers gelangt ist und für diesen unter gewöhnlichen Verhältnissen die Möglichkeit besteht, von ihr Kenntnis zu nehmen. Zum Bereich des Empfängers gehören von ihm vorgehaltene Empfangseinrichtungen wie ein Briefkasten.

  2. Ein i. S. von § 242 BGB treuwidriges Berufen auf den Zugang einer Willenserklärung kommt nur in besonderen Ausnahmefällen in Betracht. Der Begriff des Zugangs im Rechtssinn gem. § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB stellt bereits das Ergebnis einer im Interesse des rechtssicheren Rechtsverkehrs vorgenommenen Abwägung zwischen dem Transportrisiko auf Seiten des Erklärenden und dem Kenntnisnahmerisiko auf Seiten des Empfängers dar.

  3. Einem Arbeitnehmer ist es i. S. von § 5 Abs. 1 Satz 1 KSchG zumutbar, eine Person seines Vertrauens damit zu beauftragen, die in einen von ihm an seiner bisherigen Wohnanschrift vorgehaltenen Briefkasten gelangende und für ihn bestimmte Post regelmäßig zu öffnen und ihn oder einen zur Wahrnehmung seiner Rechte beauftragten Dritten zeitnah über ihren Inhalt zu informieren oder sie an einen zu ihrer Öffnung und Wahrung seiner Rechte bevollmächtigten Dritten weiterleiten zu lassen, wenn er sich nicht nur – wie im Falle einer urlaubsbedingten Abwesenheit von bis zu sechs Wochen – vorübergehend im Ausland aufhält.

 

Auf die vollständige Urteilsbegründung wird verwiesen.

 

BAG vom 25.4.2018 – 2 AZR 493/17 –

 

Bernhard Faber

Richter am Arbeitsgericht Augsburg a. D.

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