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Lehrereingruppierung – Eingruppierungserlass Niedersachsen

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BAG vom 21.12.2017 – 6 AZR 803/16: Vor dem Bundesarbeitsgericht haben die Parteien über die Eingruppierung der Klägerin als Lehrerin gestritten.

Orientierungssätze

 

  1. Die für das erste Unterrichtsfach in Ziff. 61.1 der Anlage zum Eingruppierungserlass gestellte Anforderung, dass die angestellte Lehrkraft ein für die auszuübende Unterrichtstätigkeit „geeignetes“ Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule abgeschlossen haben muss, verstieß gegen das Gebot der Abschlusstransparenz. Auch das Erfordernis in Ziff. 4.1 des Erlasses, wonach eine im Ausland erworbene Ausbildung „uneingeschränkt gleichwertig“ sein musste, war intransparent.

  2. Soweit Ziff. 2.3 Unterabs. 3 Satz 2 des Erlasses für das zweite Unterrichtsfach einen Bildungsstand „nach einer Vor- oder Zwischenprüfung“ verlangte, war das Gebot der Abschlusstransparenz ebenfalls verletzt. Zwischenprüfungen gab es seit Umstellung der Lehrerausbildung in Niedersachsen auf das Bachelor- und Mastersystem im November 2007 nicht mehr. Damit hatte Ziff. 2.3 Unterabs. 3 Satz 2 des Erlasses seitdem keinen Anwendungsbereich mehr, ohne dass der Eingruppierungserlass dem angepasst wurde. Die seitdem vom beklagten Land gestellten Anforderungen an das verlangte Bildungsniveau ließen sich dem Erlass nicht entnehmen.

  3. Ziff. 61.1 der Anlage i. V. m. Ziff. 2.3 Unterabs. 3 Satz 2 und Ziff. 4.1 des Erlasses räumten dem Land Niedersachsen als Verwender darüber hinaus ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht ein, ohne dass dessen Ausübung an verständliche, von einem Bewerber um eine Stelle als angestellte Lehrkraft nachprüfbare Voraussetzungen gebunden war. Auch das begründete die Intransparenz dieser Regelungen.

  4. Rechtsfolge der Intransparenz der Regelung in Ziff. 2.3 Unterabs. 3 Satz 2 des Eingruppierungserlasses war gemäß § 307 Abs. 1 BGB die ersatzlose Streichung dieser Bestimmung. Zusätzliche Bildungsvoraussetzungen für das zweite Unterrichtsfach waren deshalb bei nach dem Eingruppierungserlass vorzunehmenden Eingruppierungsvorgängen seit November 2007 nicht mehr erforderlich.

 

Auf die vollständige Urteilsbegründung wird verwiesen.

 

BAG vom 21.12.2017 – 6 AZR 803/16 –

 

Bernhard Faber

Richter am Arbeitsgericht Augsburg a. D.

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