Mindestlohn – Anrechenbarkeit von Prämien
Orientierungssatz
Eine sog. „Immerda-Prämie“, die Beschäftigte erhalten, die im Abrechnungsmonat durchgehend arbeitsfähig waren, ist geeignet, den Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn zu erfüllen. Dasselbe gilt für eine Prämie, die der Arbeitgeber Kraftfahrern für das Sauberhalten ihres Fahrzeugs zahlt, und eine „Leergutprämie“, die den korrekten Umgang mit von Kunden zurückzugebendem Leergut honoriert.
Auf die vollständige Urteilsbegründung wird verwiesen.
BAG vom 8.11.2017 – 5 AZR 692/16 –
Bernhard Faber
Richter am Arbeitsgericht Augsburg a. D.
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