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Mindestlohn – Anwesenheitsprämie

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BAG vom 11.10.2017 – 5 AZR 621/16: Das Bundesarbeitsgericht hat eine weitere Entscheidung zum Mindestlohn getroffen.

Orientierungssatz

 

Die Erfüllung des Anspruchs auf den gesetzlichen Mindestlohn durch Sonderzahlungen setzt voraus, dass die für eine geleistete Arbeitsstunde vertraglich vereinbarte Grundvergütung niedriger als der gesetzliche Mindestlohn (§ 1 Abs. 2 Satz 1 MiLoG) ist.

 

Die vollständige Begründung dieses Urteils kann hier nachgelesen werden.

 

BAG vom 11.10.2017 – 5 AZR 621/16 –

 

Bernhard Faber

Richter am Arbeitsgericht Augsburg a. D.

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