rehm-verlag   Online-Produkte öffnen


Wichtiger Hinweis für dringende Bestellungen:
Bitte beachten Sie unsere Informationen zu einer technischen Umstellung vom 26.1.-4.2.2026 – Mehr Informationen >

Mindestlohn – Sonn- und Feiertagszuschläge

Jetzt bewerten!

BAG vom 17.1.2018 – 5 AZR 69/17: Das Bundesarbeitsgericht hat einen Rechtsstreit über die Zahlung von Sonn- und Feiertagszuschlägen entschieden.

Orientierungssätze

 

  1. Arbeitsvertraglich vereinbarte Sonn- und Feiertagszuschläge sind grundsätzlich mindestlohnwirksam und nicht zusätzlich zum gesetzlichen Mindestlohn geschuldet.

     

  2. Zahlt der Arbeitgeber Arbeitsentgelt, tritt gemäß § 362 Abs. 1 BGB nach der Theorie der realen Leistungsbewirkung die Erfüllungswirkung als objektive Folge der Leistungsbewirkung ein. Einer besonderen Tilgungsbestimmung zur Herbeiführung der Erfüllungswirkung bedarf es nicht, sofern die Zahlung des Schuldners einem bestimmten Schuldverhältnis, d. h. einer bestimmten Leistungspflicht, zugeordnet werden kann oder sie zur Tilgung aller Verbindlichkeiten aus mehreren Schuldverhältnissen ausreicht.

     

  3. Der Arbeitgeber kann in der dem Arbeitnehmer bei Zahlung des Arbeitsentgelts zu erteilenden Abrechnung (§ 108 Abs. 1 GewO) auch eine – positive oder negative – Tilgungsbestimmung treffen.

 

 

Auf die vollständige Begründung der Entscheidung wird verwiesen.

 

 

BAG vom 17.1.2018 – 5 AZR 69/17 –

 

 

Bernhard Faber

Richter am Arbeitsgericht Augsburg a. D.

0 Kommentare zu diesem Beitrag
banner-arbeits-und-tarifrecht-2.png
Tarifrecht_Arbeitsrecht_PVG.png
SX_LOGIN_LAYER