Mindestlohn – Sonn- und Feiertagszuschläge
Orientierungssätze
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Arbeitsvertraglich vereinbarte Sonn- und Feiertagszuschläge sind grundsätzlich mindestlohnwirksam und nicht zusätzlich zum gesetzlichen Mindestlohn geschuldet.
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Zahlt der Arbeitgeber Arbeitsentgelt, tritt gemäß § 362 Abs. 1 BGB nach der Theorie der realen Leistungsbewirkung die Erfüllungswirkung als objektive Folge der Leistungsbewirkung ein. Einer besonderen Tilgungsbestimmung zur Herbeiführung der Erfüllungswirkung bedarf es nicht, sofern die Zahlung des Schuldners einem bestimmten Schuldverhältnis, d. h. einer bestimmten Leistungspflicht, zugeordnet werden kann oder sie zur Tilgung aller Verbindlichkeiten aus mehreren Schuldverhältnissen ausreicht.
- Der Arbeitgeber kann in der dem Arbeitnehmer bei Zahlung des Arbeitsentgelts zu erteilenden Abrechnung (§ 108 Abs. 1 GewO) auch eine – positive oder negative – Tilgungsbestimmung treffen.
Auf die vollständige Begründung der Entscheidung wird verwiesen.
BAG vom 17.1.2018 – 5 AZR 69/17 –
Bernhard Faber
Richter am Arbeitsgericht Augsburg a. D.

