Mindestlohn – Umfang der gesetzlichen Vergütungspflicht – Fahrt zur auswärtigen Arbeitsstelle
Orientierungssätze
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Hat der Arbeitnehmer seine Tätigkeit an einer auswärtigen Arbeitsstelle zu erbringen, leistet er mit den Fahrten zum Kunden und zurück vergütungspflichtige Arbeit, unabhängig davon, ob Fahrtantritt und Fahrtende vom Betrieb des Arbeitgebers oder von der Wohnung des Arbeitnehmers aus erfolgen.
- Durch Arbeits- oder Tarifvertrag kann eine gesonderte Vergütungsregelung für eine andere als die eigentliche Tätigkeit und damit auch für Fahrten zur auswärtigen Arbeitsstelle getroffen werden. Dabei darf allerdings für die in einem Kalendermonat insgesamt geleistete vergütungspflichtige Arbeit der gesetzliche Anspruch auf den Mindestlohn nicht unterschritten werden.
Die vollständige Urteilsbegründung kann hier nachgelesen werden.
BAG vom 25.4.2018 – 5 AZR 424/17 –
Bernhard Faber
Richter am Arbeitsgericht Augsburg a. D.
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