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Mindestlohn – Umfang der gesetzlichen Vergütungspflicht – Fahrt zur auswärtigen Arbeitsstelle

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BAG vom 25.4.2018 – 5 AZR 424/17: Das Bundesarbeitsgericht hatte einen Streit der Parteien darüber zu entscheiden, ob die Fahrten des Klägers von seiner Wohnung zum ersten Kunden des Arbeitstags und vom letzten zurück zur Wohnung zu vergüten sind.

Orientierungssätze

 

  1. Hat der Arbeitnehmer seine Tätigkeit an einer auswärtigen Arbeitsstelle zu erbringen, leistet er mit den Fahrten zum Kunden und zurück vergütungspflichtige Arbeit, unabhängig davon, ob Fahrtantritt und Fahrtende vom Betrieb des Arbeitgebers oder von der Wohnung des Arbeitnehmers aus erfolgen.

     

  2. Durch Arbeits- oder Tarifvertrag kann eine gesonderte Vergütungsregelung für eine andere als die eigentliche Tätigkeit und damit auch für Fahrten zur auswärtigen Arbeitsstelle getroffen werden. Dabei darf allerdings für die in einem Kalendermonat insgesamt geleistete vergütungspflichtige Arbeit der gesetzliche Anspruch auf den Mindestlohn nicht unterschritten werden.

 

 

Die vollständige Urteilsbegründung kann hier nachgelesen werden.

 

 

BAG vom 25.4.2018 – 5 AZR 424/17 –

 

 

Bernhard Faber

Richter am Arbeitsgericht Augsburg a. D.

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