Mitbestimmung bei automatisiertem Namensabgleich
Leitsatz
Führt der Arbeitgeber im Wege der elektronischen Datenverarbeitung einen Abgleich von Vor- und Nachnamen der bei ihm beschäftigten Arbeitnehmer mit den auf Grundlage der sog. Anti-Terror-Verordnungen der Europäischen Union erstellten Namenslisten durch, ist der Betriebsrat nicht nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG zu beteiligen. Die durch die technische Einrichtung erzeugten Ergebnisse über einzelne Arbeitnehmer enthalten keine Aussage über ein tatsächliches betriebliches oder ein außerbetriebliches Verhalten mit Bezug zum Arbeitsverhältnis.
Orientierungssätze
- Eine Beteiligung von Betriebsverfassungsorganen ist nach § 83 Abs. 3 ArbGG nur dann geboten, wenn sie als Inhaber des geltend gemachten Anspruchs oder Rechts ernsthaft in Betracht kommen. Die Beteiligung eines Konzernbetriebsrats scheidet offenkundig aus, wenn ein herrschendes Unternehmen die betreffende Maßnahme nicht unternehmensübergreifend durchführt.
- Eine weitere Beteiligung eines Betriebsrats im Beschlussverfahren nach § 83 Abs. 3 ArbGG ist nicht mehr erforderlich, wenn aufgrund einer im Instanzenzug ergangenen Entscheidung rechtskräftig feststeht, dass jedenfalls ihm ein Mitbestimmungsrecht an der streitbefangenen Maßnahme nicht zusteht.
- Regelungszweck des § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG ist es, Arbeitnehmer vor einer Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts durch eine technische Überwachungseinrichtung zu bewahren, die Informationen über deren Verhalten oder deren Leistung ermittelt und aufzeichnet, sofern diese Kontrolle nicht durch schützenswerte Belange des Arbeitgebers gerechtfertigt oder unverhältnismäßig ist.
- Der durch eine technische Einrichtung erfolgte Abgleich von Vor- und Nachnamen der Arbeitnehmer mit den Listen der sog. Anti-Terror-Verordnungen der Europäischen Union durch den Arbeitgeber ist nicht nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG mitbestimmungspflichtig. Eine dabei ermittelte (teilweise) Namensidentität enthält für sich genommen keine Aussage über ein Verhalten des Arbeitnehmers im Betrieb oder einen Bezug zum Arbeitsverhältnis. Ein erst durch nachfolgende Maßnahmen hergestellter Bezug ändert nicht die Beurteilung der durch den Abgleich generierten Daten.
Die vollständige Begründung der Entscheidung ist hier nachzulesen.
BAG vom 19.12.2017 – 1 ABR 32/16 –
Bernhard Faber
Richter am Arbeitsgericht Augsburg a. D.
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