Mitbestimmung bei der Arbeitszeit – Unterlassungsanspruch
Leitsätze
- Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG über Beginn und Ende der Arbeitszeit sowie die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage erfasst nicht nur die Vereinbarung von Dienstplänen für bestimmte innerbetriebliche Fallgestaltungen, sondern darüber hinaus auch die Zuordnung der einzelnen Arbeitnehmer zu einem solchen mitbestimmten Dienstplan.
- Der Betriebsrat kann aufgrund zu erwartender weiterer Verstöße des Arbeitgebers gegen sein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG von diesem im Wege des negatorischen Rechtsschutzes verlangen, einen nicht mitbestimmten Einsatz von Arbeitnehmern zu unterlassen.
Orientierungssätze
- Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG erschöpft sich nicht in der Vereinbarung von Rahmendienstplänen, sondern erstreckt sich auch darauf, welche Arbeitnehmer vom Arbeitgeber einem einzelnen Dienstplan zugeordnet werden.
- Der für das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG erforderliche kollektive Tatbestand ist auch dann gegeben, wenn darüber zu entscheiden ist, welche neu eingestellten Arbeitnehmer zu welchen Zeiten ihre Arbeitsleistungen zu erbringen haben. Diese Festlegung berührt nicht nur das Interesse des betreffenden Arbeitnehmers, sondern auch das der Stammbelegschaft.
- Bei neu eingestellten Arbeitnehmern entsteht das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG nicht erst aufgrund des faktischen Vollzugs der Eingliederung durch die tatsächliche Arbeitsaufnahme am zugewiesenen Arbeitsplatz. Es ist vielmehr ausreichend, dass diese zur Arbeitsleistung im Betrieb des Arbeitsgebers verpflichtet sind.
Die vollständige Begründung des Beschlusses kann hier nachgelesen werden.
BAG vom 22.8.2017 – 1 ABR 4/16 –
Bernhard Faber
Richter am Arbeitsgericht Augsburg a. D.
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