Mitbestimmung bei der Arbeitszeit – Zuordnung zu einem Dienstplan – Unterlassungsanspruch des Betriebsrats – Verwirkung von Mitbestimmungsrechten – Verhältnis der Mitbestimmungsrechte in sozialen und personellen Angelegenheiten
Orientierungssätze
- Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG umfasst bei Rahmen- und Saisondienstplänen nicht nur deren Erstellung und Ausgestaltung. Es erstreckt sich auch auf die Zuordnung der Arbeitnehmer zu einem einzelnen Dienstplan.
- Die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats nach § 99 BetrVG einerseits und § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG andererseits betreffen unterschiedliche Regelungsgegenstände. Sie stehen, auch bei Neueinstellungen, selbstständig nebeneinander.
- Der Betriebsrat kann auf die Ausübung eines Mitbestimmungsrechts weder verzichten noch kann es verwirken.
- Das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG wird durch eine mögliche Beeinträchtigung der unternehmerischen Entscheidungsfreiheit durch mitbestimmte Regelungen nicht begrenzt. Eine solche Beeinträchtigung ist gesetzliche Folge des Bestehens von Mitbestimmungsrechten.
Auf die vollständige Begründung des Beschlusses wird verwiesen.
BAG vom 22.8.2017 – 1 ABR 5/16 –
Bernhard Faber
Richter am Arbeitsgericht Augsburg a. D.
Mein Kommentar
Sie sind nicht eingeloggt

