Musikschullehrer als Arbeitnehmer
Orientierungssätze
- Das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses zum Zeitpunkt des streitbefangenen Beendigungstermins ist grundsätzlich Voraussetzung für den Erfolg einer Befristungskontrollklage.
- Musikschullehrer, die an öffentlichen Musikschulen unterrichten, können sowohl als Arbeitnehmer als auch als freie Mitarbeiter beschäftigt werden.
- Die Anordnung, die vertraglich vereinbarte Tätigkeit nur in bestimmten Räumlichkeiten zu verrichten, kann bei deren nur zeitlich beschränkter Zurverfügungstellung eine Weisungsgebundenheit in zeitlicher Hinsicht begründen, soweit die Zeitspanne nicht so bemessen ist, dass dem Mitarbeiter ein erheblicher Spielraum verbleibt.
Die vollständige Urteilsbegründung kann hier nachgelesen werden.
BAG vom 21.11.2017 – 9 AZR 117/17 –
Bernhard Faber
Richter am Arbeitsgericht Augsburg a. D.
Mein Kommentar
Sie sind nicht eingeloggt

