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Pauschale nach § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB

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BAG vom 25.9.2018 – 8 AZR 26/18: In der Revisionsinstanz vor dem Bundesarbeitsgericht haben die Parteien über die Zahlung von Pauschalen nach § 288 Abs. 5 BGB gestritten.

Leitsatz

 

§ 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG schließt als spezielle arbeitsrechtliche Regelung nicht nur einen prozessualen Kostenerstattungsanspruch, sondern auch einen materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch für bis zum Schluss einer eventuellen ersten Instanz entstandene Beitreibungskosten und damit insoweit auch einen Anspruch auf Pauschalen nach § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB aus.

 

 

Orientierungssätze

 

  1. Arbeitnehmer können grundsätzlich Gläubiger von Entgeltforderungen i. S. von § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB sein.

  2. Eine Entgeltforderung i. S. von § 288 Abs. 2 BGB und damit i. S. von § 288 Abs. 5 BGB liegt vor, wenn die Forderung auf die Zahlung eines Entgelts als Gegenleistung für eine vom Gläubiger erbrachte oder zu erbringende Leistung gerichtet ist, die in der Lieferung von Gütern oder der Erbringung von Dienstleistungen besteht. Dabei bestimmt sich der Begriff „Dienstleistung“ allerdings nicht nach § 611 BGB, sondern ist weiter gefasst. Eine synallagmatische Verknüpfung zwischen der Leistung des Gläubigers und der Zahlung durch den Schuldner ist nicht erforderlich, es reicht vielmehr eine konditionale Verknüpfung in dem Sinn aus, dass die Leistung des einen Teils Bedingung für die Entstehung der Verpflichtung des anderen Teils ist.

  3. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, an der der Senat festhält, ist § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG dahin auszulegen, dass er nicht nur einen prozessualen Kostenerstattungsanspruch, sondern auch einen materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch unabhängig von seiner Anspruchsgrundlage, und damit auch einen Anspruch auf Erstattung vor- bzw. außergerichtlicher Kosten ausschließt.

  4. Bei dem Anspruch nach § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB handelt es sich nicht um einen Anspruch „sui generis“, der als spezialgesetzliche Bestimmung der in § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG getroffenen Regelung vorginge.

  5. Vielmehr schließt § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG seinerseits als spezielle arbeitsrechtliche Regelung einen Anspruch auf Kostenerstattung für bis zum Schluss einer eventuellen ersten Instanz entstandene Beitreibungskosten und damit insoweit auch einen Anspruch auf Pauschalen nach § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB aus.

  6. Da Arbeitnehmern zur Beitreibung von Entgeltforderungen mit dem arbeitsgerichtlichen Verfahren ein effizienterer und kostengünstigerer Weg zur Verfügung steht als anderen Verbrauchern, werden sie diesen gegenüber durch die Nichtanwendung des § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB nicht entgegen Art. 3 Abs. 1 GG ohne sachlichen Grund benachteiligt.

 

Auf die vollständige Begründung der Entscheidung wird verwiesen.

 

BAG vom 25.9.2018 – 8 AZR 26/18 –

 

Bernhard Faber

Richter am Arbeitsgericht Augsburg a. D.

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