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Personalüberleitungsvertrag – statische oder dynamische Geltung des TVöD/VKA

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BAG vom 13.12.2017 – 4 AZR 202/15: In einem Revisionsverfahren vor dem Bundesarbeitsgericht haben die Parteien über die Anwendbarkeit der Tarifverträge für den öffentlichen Dienst in ihrer jeweils aktuellen Fassung auf ihr Arbeitsverhältnis und über sich daraus ergebende Vergütungsdifferenzen gestritten.

Orientierungssätze

 

  1. Mit einem Personalüberleitungsvertrag, an dessen Abschluss der Betriebserwerber nicht beteiligt ist, können zu seinen Lasten keine Rechte zugunsten der übergeleiteten Arbeitnehmer begründet werden.


  2. Nach § 84 Abs. 1 Satz 1 SächsPersVG besteht für den Personalrat keine Regelungsbefugnis zum Abschluss einer Dienstvereinbarung, mit der für einen Betriebserwerber die Pflicht begründet werden soll, in den übergegangenen Arbeitsverhältnissen künftig bestimmte Tarifverträge in ihrer jeweiligen Fassung zur Anwendung zu bringen.

 

 

Auf die vollständige Urteilsbegründung wird verwiesen.

 

 

BAG vom 13.12.2017 – 4 AZR 202/15 –

 

 

Bernhard Faber

Richter am Arbeitsgericht Augsburg a. D.

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