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Reduzierung der Sollarbeitszeit nach § 8 Abs. 3 TV-V – Abgrenzung zu § 6 Abs. 3 Satz 3 TVöD-AT/TVöD-K

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BAG vom 11.6.2019 – 6 AZR 460/18: Vor dem Bundesarbeitsgericht haben die Parteien über die arbeitszeitrechtliche Behandlung der „Vorfeiertage“ (24. Dezember und 31. Dezember) im Anwendungsbereich des Tarifvertrags Versorgungsbetriebe (TV-V) gestritten, wenn diese auf einen Werktag fallen und für den Kläger dienstplanmäßig frei sind.

Orientierungssätze

  1. Die nach § 8 Abs. 3 Satz 1 TV-V vorgesehene Verminderung der regelmäßigen Arbeitszeit um die dienstplanmäßig ausgefallenen Stunden tritt nur an gesetzlichen Feiertagen, die auf einen Werktag fallen, hingegen nicht an sog. Vorfeiertagen (24. und 31. Dezember) ein.

  2. Diese bewusste Differenzierung steht einer Heranziehung der zu § 6 Abs. 3 Satz 3 TVöD-AT, § 6 Abs. 3 Satz 3, § 6.1 Abs. 2 Satz 1 Buchst. b TVöD-K ergangenen Rechtsprechung auf Vorfeiertage im Geltungsbereich des TV-V entgegen. Es ist Ausdruck der von Art. 9 Abs. 3 GG garantierten Tarifautonomie, wenn Tarifvertragsparteien für unterschiedliche Arbeitnehmergruppen vergleichbare Sachverhalte abweichend regeln. Art. 3 Abs. 1 GG zwingt nicht dazu, ähnliche Sachverhalte in verschiedenen Ordnungsbereichen mit anderen systematischen Zusammenhängen gleich zu regeln.

  3. Eine ergänzende Auslegung eines Tarifvertrags setzt voraus, dass eine unbewusste Regelungslücke vorliegt oder eine Regelung nachträglich lückenhaft geworden ist. Lassen die Tarifvertragsparteien eine regelungsbedürftige Frage hingegen bewusst ungeregelt, verbietet sich eine ergänzende Tarifauslegung, sofern dies höherrangigem Recht nicht widerspricht.

  4. § 8 Abs. 3 TV-V weist in Bezug auf dienstplanmäßig an einem Vorfeiertag ausgefallene Stunden keine Regelungslücke auf, die durch eine ergänzende Auslegung des Tarifvertrags geschlossen werden könnte. Diese bewusste Differenzierung der Tarifvertragsparteien benachteiligt (Wechsel-) Schichtdienstleistende nicht.

 

Auf die vollständige Urteilsbegründung wird Bezug genommen.

 

BAG vom 11.6.2019 – 6 AZR 460/18 –

 

Bernhard Faber

Richter am Arbeitsgericht Augsburg a. D.

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