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Rufbereitschaft – Entgeltfortzahlung – § 22 TV-Ärzte/VKA

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BAG vom 6.9.2017 – 5 AZR 429/16: Vor dem Bundesarbeitsgericht haben die Parteien über die Berechnung der Entgeltfortzahlung im Krankheits- und Urlaubsfall nach dem Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände vom 17.8.2006 (TV-Ärzte/VKA) gestritten.

Leitsatz

Bei der Berechnung der Entgeltfortzahlung für Krankheits- und Urlaubszeiten ist das im Referenzzeitraum erzielte Entgelt für die tatsächliche Inanspruchnahme während einer Rufbereitschaft nach § 22 Satz 2 TV-Ärzte/VKA einzubeziehen.


Orientierungssätze

  1. § 11 Abs. 3 Satz 5 TV-Ärzte/VKA enthält für die Vergütung der während der Rufbereitschaft angefallenen Arbeit eine Rechtsfolgenverweisung auf § 9 Abs. 5, § 11 Abs. 1 Buchst. a TV-Ärzte/VKA.

  2. § 22 Satz 3 TV-Ärzte/VKA erfasst nicht Entgeltbestandteile, deren Höhe sich zwar nach den Regelungen für Überstunden bemisst, deren Zahlung aber nicht die Leistung von Überstunden voraussetzt.


Auf die vollständige Begründung des Urteils wird verwiesen.

BAG vom 6.9.2017 – 5 AZR 429/16 –

Bernhard Faber
Richter am Arbeitsgericht Augsburg a. D.

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