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Sachgrundlose Befristung – Vorbeschäftigung

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BAG vom 12.6.2019 – 7 AZR 548/17: In einem Revisionsverfahren vor dem Bundesarbeitsgericht haben die Parteien darüber gestritten, ob ihr Arbeitsverhältnis aufgrund Befristung geendet hat.

Orientierungssätze

  1. Das in § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG normierte Verbot der sachgrundlosen Befristung nach einer Vorbeschäftigung knüpft an den Bestand eines Arbeitsverhältnisses an. Das Arbeitsverhältnis entsteht zu dem Zeitpunkt, zu dem die wechselseitigen arbeitsvertraglichen Rechte und Pflichten begründet werden sollen, also im Regelfall erst mit dem arbeitsvertraglich vereinbarten Arbeitsbeginn. Daher steht § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG der Vereinbarung einer Befristung ohne Sachgrund nicht entgegen, wenn die Laufzeit eines von den Vertragsparteien zuvor geschlossenen Arbeitsvertrags noch nicht begonnen hat.

  2. Eine Vertragsverlängerung ist nach § 14 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 TzBfG nur dann zulässig, wenn dem Ausgangsvertrag, um dessen erste oder wiederholte Verlängerung es geht, das Verbot des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG nicht entgegengestanden hat.

  3. Die nachträgliche Befristung eines Arbeitsvertrags bedarf wegen § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG eines sachlichen Grundes. Das gilt auch dann, wenn das Arbeitsverhältnis erst kurze Zeit bestanden hat.

 

Die vollständige Urteilsbegründung kann hier nachgelesen werden.

 

BAG vom 12.6.2019 – 7 AZR 548/17

 

Bernhard Faber

Richter am Arbeitsgericht Augsburg a. D.

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