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Samstag als Werktag i. S. des TVöD-K

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BAG vom 20.9.2017 – 6 AZR 143/16: Gegenstand eines Verfahrens vor dem Bundesarbeitsgericht war eine tarifliche Verminderung der Sollarbeitszeit der Klägerin.

Leitsatz

 

Der Samstag ist ein Werktag i. S. von § 6 Abs. 3 Satz 3 TVöD-K und § 6.1 Abs. 2 Satz 1 TVöD-K.

 

 

Orientierungssätze

 

  1. Bei der Entscheidung über die nachträgliche Zulassung der Berufung nach § 64 Abs. 3a ArbGG müssen, da es sich um eine § 320 Abs. 1 ZPO vergleichbare Auslassung in der Urteilsformel handelt, dieselben Richter wie am Urteil selbst mitwirken. Bei Verhinderung des Vorsitzenden haben die an der Urteilsfindung beteiligten ehrenamtlichen Richter ohne Mitwirkung des Vertreters des Vorsitzenden über die Zulassung der Berufung zu entscheiden (§ 320 Abs. 4 Satz 3 ZPO).

  2. Der Samstag ist ein Werktag i. S. von § 6 Abs. 3 Satz 3 TVöD-K und § 6.1 Abs. 2 Satz 1 TVöD-K. Dies ergibt sich aus dem tariflichen Gesamtzusammenhang.

 

Die vollständige Begründung des Urteils kann hier nachgelesen werden

 

BAG vom 20.9.2017 – 6 AZR 143/16 –

 

Bernhard Faber

Richter am Arbeitsgericht Augsburg a. D.

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