Samstag als Werktag i. S. des TVöD-K
Leitsatz
Der Samstag ist ein Werktag i. S. von § 6 Abs. 3 Satz 3 TVöD-K und § 6.1 Abs. 2 Satz 1 TVöD-K.
Orientierungssätze
- Bei der Entscheidung über die nachträgliche Zulassung der Berufung nach § 64 Abs. 3a ArbGG müssen, da es sich um eine § 320 Abs. 1 ZPO vergleichbare Auslassung in der Urteilsformel handelt, dieselben Richter wie am Urteil selbst mitwirken. Bei Verhinderung des Vorsitzenden haben die an der Urteilsfindung beteiligten ehrenamtlichen Richter ohne Mitwirkung des Vertreters des Vorsitzenden über die Zulassung der Berufung zu entscheiden (§ 320 Abs. 4 Satz 3 ZPO).
- Der Samstag ist ein Werktag i. S. von § 6 Abs. 3 Satz 3 TVöD-K und § 6.1 Abs. 2 Satz 1 TVöD-K. Dies ergibt sich aus dem tariflichen Gesamtzusammenhang.
Die vollständige Begründung des Urteils kann hier nachgelesen werden
BAG vom 20.9.2017 – 6 AZR 143/16 –
Bernhard Faber
Richter am Arbeitsgericht Augsburg a. D.
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