Sonderzahlung – billiges Ermessen – betriebliches Entlohnungssystem
Orientierungssatz
Vergütet ein nicht tarifgebundener Arbeitgeber vor der erstmaligen Wahl eines Betriebsrats die bei ihm beschäftigten Arbeitnehmer mit einem festen Grundgehalt, Zulagen für besondere Umstände der Arbeitsleistung und einer jährlichen Sonderzahlung, deren Höhe „jeweils jährlich durch den Arbeitgeber bekanntgegeben“ wird, so führt allein die Ausübung des dem Arbeitgeber danach zukommenden billigen Ermessens (§ 315 BGB) bei der Festsetzung der Höhe der Sonderzahlung nicht zu einer nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG mitbestimmungspflichtigen Änderung des bestehenden Entlohnungssystems.
Die vollständige Begründung des Urteils kann hier nachgelesen werden.
BAG vom 23.8.2017 – 10 AZR 136/17 –
Bernhard Faber
Richter am Arbeitsgericht Augsburg a. D.

