Stufenvorweggewährung und Zahlung einer erhöhten Endstufe nach dem TV-Ärzte/VKA – Ein- und Umgruppierung – Mitbestimmung des Betriebsrats
Orientierungssätze
- Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 99 Abs. 1 und Abs. 2 BetrVG besteht in den Fällen der Ein- und Umgruppierung in einem Rechst auf Mitbeurteilung.
- Bei der Stufenvorweggewährung oder der Zahlung einer erhöhten Endstufe i. S. von § 20 Abs. 5 Satz 1 und Satz 2 TV-Ärzte/VKA erschöpft sich die Maßnahme des Arbeitgebers nicht in einem Akt strikter Rechtsanwendung, also in der Beurteilung der Einreihung des Arbeitnehmers bzw. seiner Tätigkeit in eine Vergütungsordnung. Der Arbeitgeber trifft vielmehr eine konstitutiv-gestaltende Entscheidung. Entsprechend handelt es sich nicht um eine Ein- oder Umgruppierung; der Betriebsrat ist bei den Maßnahmen nicht nach § 99 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BetrVG zu beteiligen.
Auf die vollständige Begründung des Beschlusses wird Bezug genommen.
BAG vom 12.6.2019 – 1 ABR 30/18 –
Bernhard Faber
Richter am Arbeitsgericht Augsburg a. D.
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