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Stufenzuordnung in der Entgeltgruppe 9 TV-L – Benachteiligung bereits vor dem Inkrafttreten der Entgeltordnung beschäftigter Techniker gegenüber neu eingestellten Technikern

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BAG vom 21.12.2017 – 6 AZR 790/16: Das Bundesarbeitsgericht hat einen Rechtsstreit im Geltungsbereich des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) entschieden.

 

Orientierungssätze

 

  1. § 29a TVÜ-Länder regelt die Überleitung der Beschäftigten in die Entgeltordnung zum TV-L. Hat ein Beschäftigter, dessen Entgeltgruppe bei unveränderter Tätigkeit gemäß § 29a Abs. 2 Satz 1 TVÜ-Länder beibehalten worden wäre, einen Antrag auf Eingruppierung in eine sich aus der Entgeltordnung zum TV-L ergebende höhere Entgeltgruppe nach § 29a Abs. 3 Satz 1 TVÜ-Länder gestellt, richtet sich die Stufenzuordnung in der höheren Entgeltgruppe gemäß § 29a Abs. 3 Satz 2 TVÜ-Länder nach den in § 17 Abs. 4 Satz 1 bis 3 TV-L für Höhergruppierungen vorgesehenen Regelungen.

  2. Gemäß § 17 Abs. 4 Satz 3 TV-L beginnt die Stufenlaufzeit in der höheren Entgeltgruppe mit dem Tag der Höhergruppierung. Bei der Eingruppierung in eine höhere Entgeltgruppe nach § 29a Abs. 3 Satz 1 TVÜ-Länder i. V. m. § 12 TV-L ist dies der 1. Januar 2012, da § 29a Abs. 4 Satz 1 TVÜ-Länder die Rückwirkung der Antragstellung auf diesen Tag des Inkrafttretens der Entgeltordnung anordnet. Die vorher in der bisherigen Entgeltgruppe zurückgelegten Zeiten („Restlaufzeiten“) werden nicht auf die Stufenlaufzeit in der höheren Entgeltgruppe angerechnet.

  3. Nach der tariflichen Systematik weist die Stufenzuordnung der unter § 29a TVÜ-Länder fallenden Beschäftigten keinen Bezug zu der Stufenzuordnung auf, welche nach § 16 Abs. 2 TV-L für ab dem 1. Januar 2012 eingestellte Beschäftigte gilt. Bei der Neueinstellung wird nach § 16 Abs. 2 Satz 3 TV-L eine einschlägige Berufserfahrung, welche bei anderen Arbeitgebern erworben wurde, berücksichtigt. Dies kann zu einer Zuordnung in die Stufe 3 schon mit Beginn des Arbeitsverhältnisses führen (vgl. allerdings für Einstellungen ab dem 1. März 2017 nunmehr die Protokollerklärung Nr. 4 zu § 16 Abs. 2 TV-L). Demgegenüber ist es nach § 29a Abs. 3 Satz 2 TVÜ-Länder i. V. m. § 17 Abs. 4 TV-L möglich, dass ein übergeleiteter Beschäftigter ab dem 1. Januar 2012 nach Stufe 2 derselben Entgeltgruppe vergütet wird, obwohl er dieselbe Tätigkeit wie der neu eingestellte Beschäftigte verrichtet.

  4. Dies verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Die am 1. Januar 2012 bereits Beschäftigten befanden sich, bezogen auf das Inkrafttreten der Entgeltordnung zum TV-L, in einer anderen Situation als die später eingestellten Beschäftigten

 

 

Auf die vollständige Entscheidungsbegründung wird verwiesen.

 

 

BAG vom 21.12.2017 – 6 AZR 790/16 –

 

 

Bernhard Faber

Richter am Arbeitsgericht Augsburg a. D.

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