Stufenzuordnung nach TVöD – Inländerdiskriminierung
Leitsatz
Bei der Einstellung von Beschäftigten mit einer im Gebiet der Europäischen Union erworbenen einschlägigen Berufserfahrung („Wanderarbeitnehmer“) und der von sog. Inländern ohne auslandsbezogene Berufserfahrung handelt es sich nicht um vergleichbare Sachverhalte, die nach Art. 3 Abs. 1 GG hinsichtlich der tariflichen Stufenzuordnung gleich behandelt werden müssten.
Orientierungssätze
- Die Nichtberücksichtigung einer bei anderen Arbeitgebern als dem Bund erworbenen einschlägigen Berufserfahrung bei der Stufenzuordnung nach § 16 Abs. 2 TVöD-AT (Bund) aF verstößt bei rein innerstaatlichen Sachverhalten nicht gegen Art. 45 Abs. 2 AEUV und Art. 7 Abs. 1 der Freizügigkeitsverordnung.
- Für Fälle ohne EU-Auslandsbezug kann Art. 7 Abs. 4 der Freizügigkeitsverordnung die Unwirksamkeit einer nationalen Regelung nicht anordnen. Hierfür fehlt der Europäischen Union die Regelungskompetenz. Ob eine Benachteiligung rein inländischer Berufswege gegenüber Berufswegen mit Auslandsbezug (Problem der sog. Inländerdiskriminierung) wirksam ist, bestimmt sich allein nach der Rechtsordnung der einzelnen Mitgliedstaaten.
- Art. 3 Abs. 1 GG verlangt keine vollständige Gleichstellung von Beschäftigten mit einer im Gebiet der Europäischen Union erworbenen einschlägigen Berufserfahrung („Wanderarbeitnehmer“) und sog. Inländern ohne auslandsbezogene Berufserfahrung. Es besteht hinsichtlich des Berufswegs keine vergleichbare Situation.
Auf die vollständige Begründung des Urteils wird Bezug genommen.
BAG vom 25.1.2018 – 6 AZR 791/16 –
Bernhard Faber
Richter am Arbeitsgericht Augsburg a. D.
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