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Tarifvertragliche Pflegezulage („Geriatriezulage“) – Altenpflegeheim

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BAG vom 31.1.2018 – 10 AZR 387/17: Vor dem Bundesarbeitsgericht haben die Parteien über die Zahlung einer tarifvertraglichen Pflegezulage, der sog. Geriatriezulage, gestritten. Zur Anwendung kam der DRK-Reformtarifvertrag (Teil A) über Arbeitsbedingungen für Angestellte, Arbeiter und Auszubildende des Deutschen Roten Kreuzes i. d. F. des ÄndTV Nr. 42 vom 31.3.2015.

Orientierungssätze

 

  1. Sinn und Zweck der Zulage nach der Protokollerklärung Nr. 1 Abs. 1 der Anlage 6b Abschn. A des DRK-RTV ist nicht der Ausgleich von Erschwernissen aus einem bestimmten Behandlungskonzept, sondern die Kompensation von Belastungen, die bei der Pflege bestimmter Patientengruppen entstehen.

  2. Im Fall der sogenannten Geriatriezulage nach Buchst. c dieser Regelung liegt die auszugleichende Erschwernis in der Doppelbelastung der Pflege von altenpflegebedürftigen und zugleich krankenpflegebedürftigen Personen.

  3. Der tarifvertragliche Begriff „geriatrische Abteilungen oder Stationen“ setzt nach dem medizinischen Sprachgebrauch voraus, dass einer organisatorisch (nicht notwendig räumlich) abgegrenzten Einheit alte Personen zugeordnet werden, an denen eine medizinische Heilbehandlung durchgeführt wird. Wohnbereiche eines Seniorenzentrums können diese Voraussetzung erfüllen. Ob die jeweilige Einheit als geriatrische Station oder Abteilung bezeichnet wird, ist unerheblich.

  4. Wenn in allen Wohnbereichen eines Seniorenzentrums Tätigkeiten ausgeübt werden, die die Voraussetzungen der Protokollerklärung Nr. 1 Abs. 1 Buchst. c der Anlage 6b Abschn. A des DRK-RTV erfüllen, gilt dies auch für wohnbereichsübergreifende Tätigkeiten. Anspruchsvoraussetzung für die Geriatriezulage ist nicht, dass nur in einem Teil der organisatorischen Einheit entsprechende Tätigkeiten ausgeübt werden.

 

Auf die vollständige Urteilsbegründung wird verwiesen.

 

BAG vom 31.1.2018 – 10 AZR 387/17 –

 

Bernhard Faber

Richter am Arbeitsgericht Augsburg a. D.

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