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TV-L: Urlaubsentgelt – Teilzeitbeschäftigung

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BAG vom 18.9.2018 – 9 AZR 159/18: Vor dem Bundesarbeitsgericht haben die Parteien über Urlaubsentgelt gestritten. Dabei ging es auch um die Vereinbarung nach § 59 des Gesetzes über die Mitbestimmung der Personalräte vom 11.12.1990 über Teilzeitbeschäftigung in Form eines Sabbatjahres in der schleswig-holsteinischen Landesverwaltung (Vereinbarung Sabbatjahr SH).

Orientierungssätze

 

  1. Die Regelungen in § 26 Abs. 1 Satz 1 und § 21 Satz 1 TV-L, denen zufolge der Arbeitnehmer für den Urlaubszeitraum Anspruch auf Fortzahlung des Tabellenentgelts sowie der sonstigen in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile hat, sind wegen Verstoßes gegen das Verbot der Diskriminierung von Teilzeitkräften (§ 4 Abs. 1 TzBfG) gemäß § 134 BGB nichtig, soweit sie für die Berechnung des Urlaubsentgelts auf das im Urlaubszeitraum vom Arbeitnehmer zu beanspruchende Entgelt auch in den Fällen abstellen, in denen der Arbeitnehmer nach der Verringerung seiner wöchentlichen Regelarbeitszeit Urlaub nimmt, der aus der Zeit vor der Arbeitszeitreduzierung stammt.

  2. Auf der Grundlage der Vereinbarung Sabbatjahr SH können Arbeitgeber und Arbeitnehmer u. a. vereinbaren, dass der Arbeitnehmer nach einer siebenjährigen Beschäftigung mit der Regelarbeitszeit eines in Vollzeit tätigen Beschäftigten Anspruch auf eine einjährige Freistellung von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung hat.

  3. Ziff. 4.1 der Vereinbarung Sabbatjahr SH, der zufolge der Beschäftigte das nach dem Umfang der gewählten Teilzeitbeschäftigung gemäß den tariflichen Regelungen entsprechende Entgelt sowohl während der Ansparphase als auch während der Freistellungsphase erhält, verstößt nicht gegen das Teilzeitbeschäftigte schützende Diskriminierungsverbot des § 4 Abs. 1 TzBfG, soweit die Regelung dazu führt, dass in der Ansparphase erworbene Urlaubsentgeltansprüche, die über das dem Arbeitnehmer in der Ansparphase zustehende Teilzeitentgelt hinausgehen, erst während der Freistellungsphase an den Arbeitnehmer ausgezahlt werden. Denn Ziff. 4.1 der Vereinbarung Sabbatjahr SH stellt nicht auf den Umfang der Arbeitszeit, sondern allein auf deren Lage ab.

 

Auf die vollständige Urteilsbegründung wird Bezug genommen.

 

BAG vom 18.9.2018 – 9 AZR 159/18 –

 

Bernhard Faber

Richter am Arbeitsgericht Augsburg a. D.

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