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TVöD: Eingruppierung einer Sozialarbeiterin mit staatlicher Anerkennung

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BAG vom 17.5.2017 – 4 AZR 798/14: Das Bundesarbeitsgericht hatte einen Rechtsstreit über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin zu entscheiden.

Orientierungssätze

 

  1. Gem. § 29a Abs. 1 TVÜ-VKA erfolgt die Überleitung der Eingruppierung ab dem Inkrafttreten der neuen Entgeltordnung zum TVöD für den Bereich der VKA zum 1. Januar 2017 unter Beibehaltung der bisherigen Entgeltgruppe, solange sich die auszuübende Tätigkeit nicht ändert. Eine Überprüfung und Neufeststellung der Eingruppierungen findet aufgrund der Überleitung in die Entgeltordnung nicht statt.

  2. Für die Erfüllung des Tarifmerkmals der Entgeltgruppe S 14 TVöD-V/VKA ist nicht die Anzahl der tatsächlich erfolgten Einweisungen maßgebend. Entscheidend ist vielmehr die Verpflichtung der Sozialarbeiter, in einer Vielzahl von Fällen – auch in Fällen, in denen letztlich eine Einweisung der betroffenen Person nicht erfolgt – die Notwendigkeit der Unterbringung und der Stellung eines entsprechenden Antrags nach §§ 11 ff. BbgPsychKG zu prüfen.

 

 

Auf die vollständige Begründung der Entscheidung wird verwiesen.

 

 

BAG vom 17.5.2017 – 4 AZR 798/14 –

 

 

Bernhard Faber

Richter am Arbeitsgericht Augsburg a. D.

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