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TVöD – Eingruppierung eines Schiffsführers auf einem „Peilschiff“

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BAG vom 28.2.2018 – 4 AZR 678/16: Das Bundesarbeitsgericht hatte einen Rechtsstreit über Entgeltdifferenzansprüche zu entscheiden.

 

Orientierungssätze

 

  1. Um eine sog. Aufbaufallgruppe handelt es sich nur dann, wenn das Tätigkeitsmerkmal ein „Herausheben“ aus dem in Bezug genommenen Tätigkeitsmerkmal der niedrigeren Gehaltsgruppe durch eine zusätzliche Anforderung ausdrücklich vorsieht. Ein solcher Fall liegt hingegen nicht vor, wenn ein Tätigkeitsmerkmal im Vergleich zu einem anderen lediglich höhere Anforderungen stellt.

  2. Für die Qualifikation eines Wasserfahrzeugs als „Peilschiff“ i. S. der Entgeltgruppe 8 Fallgr. 1 Unterabschnitt 2.1. Teil V der Anlage 1 zum TV EntgO Bund kommt es nicht auf den Umfang der Wasserverdrängung an.

 

Die vollständige Urteilsbegründung kann hier nachgelesen werden.

 

BAG vom 28.2.2018 – 4 AZR 678/16 –

 

Bernhard Faber

Richter am Arbeitsgericht Augsburg a. D.

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