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TVöD: Stufenzuordnung – Wiedereinstellung nach Befristung

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BAG vom 6.9.2018 – 6 AZR 836/16: Vor dem Bundesarbeitsgericht haben die Parteien über die Stufenzuordnung der Klägerin gestritten, die als Erzieherin in einer Kindertagesstätte tätig ist.

Leitsatz

 

Bei der Stufenzuordnung nach der Begründung eines Arbeitsverhältnisses, auf das der TVöD (VKA) anzuwenden ist, sind Zeiten einschlägiger Berufserfahrung aus vorherigen befristeten Arbeitsverhältnissen mit demselben Arbeitgeber jedenfalls dann zu berücksichtigen, wenn es jeweils zu keiner längeren als einer sechsmonatigen rechtlichen Unterbrechung zwischen den Arbeitsverhältnissen gekommen ist. § 16 Abs. 2 Satz 2 TVöD-B ist teilnichtig, soweit er eine uneingeschränkte Anrechnung derart erworbener einschlägiger Berufserfahrung ausschließt.

 

 

Orientierungssätze

 

  1. Bei der Wiederbegründung eines Arbeitsverhältnisses nach einer rechtlichen Unterbrechung handelt es sich um eine Einstellung i. S. des § 16 Abs. 2 TVöD-B. Hierunter fallen sowohl Neu- als auch Wiedereinstellungen.

  2. § 16 Abs. 2 Satz 2 TVöD-B ist wegen Verstoßes gegen § 4 Abs. 2 Satz 3 TzBfG insoweit teilnichtig, als er die Anerkennung einschlägiger Berufserfahrung aus vorherigen befristeten Arbeitsverhältnissen mit demselben Arbeitgeber auf ein bzw. drei Jahre limitiert und dadurch befristet Beschäftigte ungerechtfertigt benachteiligt.

  3. Im Falle einer sog. horizontalen Wiedereinstellung sind im Geltungsbereich des TVöD-B Zeiten einschlägiger Berufserfahrung aus vorherigen befristeten Arbeitsverhältnissen mit demselben Arbeitgeber jedenfalls dann uneingeschränkt unter Heranziehung der Stufenlaufzeitregelung des § 16 Abs. 3 TVöD-B zu berücksichtigen, wenn zwischen den Arbeitsverhältnissen keine längere als eine sechsmonatige rechtliche Unterbrechung liegt.

  4. Eine im Rahmen der so vorzunehmenden Stufenzuordnung bei einer Wiedereinstellung verbleibende „angebrochene“ Stufenlaufzeit verfällt nicht, sondern ist bei dem weiteren Stufenaufstieg nach § 16 Abs. 3 Satz 1 TVöD-B zu berücksichtigen.

 

Auf die vollständige Urteilsbegründung wird verwiesen.

 

BAG vom 6.9.2018 – 6 AZR 836/16 –

 

Bernhard Faber

Richter am Arbeitsgericht Augsburg a. D.

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