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Unangemessene Verlängerung der Kündigungsfrist in AGB

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Nach einer Eigenkündigung des beklagten Arbeitnehmers haben die Parteien vor dem Bundesarbeitsgericht über die Wirksamkeit einer Kündigungsfrist von drei Jahren zum Monatsende gestritten.

Leitsatz

 

Wird die gesetzliche Kündigungsfrist für den Arbeitnehmer in Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder sog. Einmalbedingungen erheblich verlängert, kann darin auch dann eine unangemessene Benachteiligung entgegen den Geboten von Treu und Glauben i. S. von § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB liegen, wenn die Kündigungsfrist für den Arbeitgeber in gleicher Weise verlängert wird.

 

 

Orientierungssätze

 

  1. Die Verlängerung der gesetzlichen Kündigungsfrist des § 622 Abs. 1 BGB kann einen Arbeitnehmer auch dann entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen i. S. von § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB, wenn die Kündigungsfrist für den Arbeitgeber in gleicher Weise verlängert wird.
  2. Eine unangemessene Benachteiligung i. S. von § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB wird angenommen, wenn der Verwender durch einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein auch dessen Belange zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zu gewähren.
  3. Um eine unangemessene Benachteiligung handelt es sich nicht nur dann, wenn der Arbeitnehmer einer Verlängerung der gesetzlichen Kündigungsfrist in einer vorformulierten Erklärung ohne jegliche Gegenleistung zustimmt. Die Klausel benachteiligt den Arbeitnehmer auch dann unangemessen i. S. von § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB, wenn die Verlängerung der Kündigungsfrist nicht angemessen kompensiert wird.
  4. Die freie Berufswahl erschöpft sich nicht in der Entscheidung zur Aufnahme eines Berufs. Sie umfasst darüber hinaus die Fortsetzung und Beendigung eines Berufs. Die freie Arbeitsplatzwahl besteht neben der Entscheidung für eine konkrete Beschäftigung auch in dem Willen des Einzelnen, die Beschäftigung beizubehalten oder aufzugeben.

 

 

Die vollständige Urteilsbegründung ist hier nachzulesen.

 

 

BAG vom 26.10.2017 – 6 AZR 158/16 –

 

 

Bernhard Faber

Richter am Arbeitsgericht Augsburg a. D.

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