Unkündbarkeit gemäß § 34 TVöD – Wartezeitkündigung
Leitsatz
Bei der Berechnung der für die Kündigungsfrist und den Ausschluss einer ordentlichen Kündigung maßgeblichen Beschäftigungszeit nach § 34 Abs. 1 Satz 2, § 34 Abs. 2 Satz 1 TVöD werden vorherige Beschäftigungszeiten bei anderen, vom Geltungsbereich des TVöD erfassten Arbeitgebern nicht berücksichtigt.
Orientierungssätze
- Der Ausschluss der ordentlichen Kündigung nach § 34 Abs. 2 Satz 1 TVöD setzt u. a. eine Beschäftigungszeit von mehr als 15 Jahren voraus. Dabei sind Beschäftigungszeiten aus früheren Arbeitsverhältnissen mit anderen, vom Geltungsbereich des TVöD erfassten Arbeitgebern nicht zu berücksichtigen.
- Das gleiche gilt bei der Berechnung der Kündigungsfrist des § 34 Abs. 1 Satz 2 TVöD.
- Ein unter den TVÜ-VKA fallender Arbeitnehmer verliert grundsätzlich alle ggf. bestehenden Überleitungsvorteile, wenn er nach dem 1. Oktober 2005 zu einem anderen Arbeitgeber wechselt, der den TVöD/TVÜ-VKA ebenfalls anwendet.
Auf die vollständige Urteilsbegründung wird verwiesen.
BAG vom 22.2.2018 – 6 AZR 137/17 –
Bernhard Faber
Richter am Arbeitsgericht Augsburg a. D.
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