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Unkündbarkeit gemäß § 34 TVöD – Wartezeitkündigung

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BAG vom 22.2.2018 – 6 AZR 137/17: Das Bundesarbeitsgericht hatte darüber zu entscheiden, ob das Arbeitsverhältnis der Klägerin ordentlich unkündbar und deswegen eine Wartezeitkündigung unwirksam ist.

 

Leitsatz

 

Bei der Berechnung der für die Kündigungsfrist und den Ausschluss einer ordentlichen Kündigung maßgeblichen Beschäftigungszeit nach § 34 Abs. 1 Satz 2, § 34 Abs. 2 Satz 1 TVöD werden vorherige Beschäftigungszeiten bei anderen, vom Geltungsbereich des TVöD erfassten Arbeitgebern nicht berücksichtigt.

 

 

Orientierungssätze

 

  1. Der Ausschluss der ordentlichen Kündigung nach § 34 Abs. 2 Satz 1 TVöD setzt u. a. eine Beschäftigungszeit von mehr als 15 Jahren voraus. Dabei sind Beschäftigungszeiten aus früheren Arbeitsverhältnissen mit anderen, vom Geltungsbereich des TVöD erfassten Arbeitgebern nicht zu berücksichtigen.

  2. Das gleiche gilt bei der Berechnung der Kündigungsfrist des § 34 Abs. 1 Satz 2 TVöD.

  3. Ein unter den TVÜ-VKA fallender Arbeitnehmer verliert grundsätzlich alle ggf. bestehenden Überleitungsvorteile, wenn er nach dem 1. Oktober 2005 zu einem anderen Arbeitgeber wechselt, der den TVöD/TVÜ-VKA ebenfalls anwendet.

 

Auf die vollständige Urteilsbegründung wird verwiesen.

 

BAG vom 22.2.2018 – 6 AZR 137/17 –

 

Bernhard Faber

Richter am Arbeitsgericht Augsburg a. D.

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