Vergleichsentgelt nach Überleitung – § 28b Abs. 1 TVÜ-VKA
Orientierungssätze
- Zum 1. Juli 2015 wurde das Entgeltsystem für die Beschäftigten im kommunalen Sozial- und Erziehungsdienst reformiert. § 28b Abs. 1 TVÜ-VKA regelt die Überleitung bestimmter Beschäftigter in neue Entgeltgruppen. Haben diese Beschäftigten bis zum Überleitungsstichtag ein Vergleichsentgelt nach § 28a Abs. 3 TVÜ-VKA bezogen, sieht § 28b Abs. 1 TVÜ-VKA keine Erhöhung dieses Entgelts vor. Das Vergleichsentgelt ist vielmehr gemäß § 28a Abs. 4 Satz 2 TVÜ-VKA so lange zu zahlen, bis das nunmehrige Tabellenentgelt unter Berücksichtigung der besonderen Stufenlaufzeiten das Vergleichsentgelt erreicht bzw. übersteigt.
- Ein Anspruch auf eine überleitungsbezogene Entgelterhöhung ergibt sich auch nicht aus Satz 2 der Protokollerklärung Nr. 1 zu § 28b Abs. 1 TVÜ-VKA i. V. m. § 28a Abs. 4 Satz 7 TVÜ-VKA. Die Protokollerklärung erhält nur den Anspruch des Beschäftigten auf eine spätere Dynamisierung des vor der Überleitung erreichten Entgelts entsprechend den Steigerungen des Tabellenentgelts in der neuen Entgeltgruppe.
- Für Beschäftigte in einer individuellen Endstufe gilt die Sonderregelung des § 28b Abs. 3 TVÜ-VKA.
Auf die vollständige Begründung des Urteils wird hier verwiesen.
BAG vom 13.6.2019 – 6 AZR 392/18 –
Bernhard Faber
Richter am Arbeitsgericht Augsburg a. D.
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