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Vergleichsentgelt nach Überleitung – § 28b Abs. 1 TVÜ-VKA

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BAG vom 13.6.2019 – 6 AZR 392/18: Gegenstand eines Verfahrens vor dem Bundesarbeitsgericht war ein Streit über Entgeltansprüche des Klägers im Zusammenhang mit einer Neuordnung des tariflichen Eingruppierungssystems durch den Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA) vom 13.9.2005.

Orientierungssätze

  1. Zum 1. Juli 2015 wurde das Entgeltsystem für die Beschäftigten im kommunalen Sozial- und Erziehungsdienst reformiert. § 28b Abs. 1 TVÜ-VKA regelt die Überleitung bestimmter Beschäftigter in neue Entgeltgruppen. Haben diese Beschäftigten bis zum Überleitungsstichtag ein Vergleichsentgelt nach § 28a Abs. 3 TVÜ-VKA bezogen, sieht § 28b Abs. 1 TVÜ-VKA keine Erhöhung dieses Entgelts vor. Das Vergleichsentgelt ist vielmehr gemäß § 28a Abs. 4 Satz 2 TVÜ-VKA so lange zu zahlen, bis das nunmehrige Tabellenentgelt unter Berücksichtigung der besonderen Stufenlaufzeiten das Vergleichsentgelt erreicht bzw. übersteigt.

  2. Ein Anspruch auf eine überleitungsbezogene Entgelterhöhung ergibt sich auch nicht aus Satz 2 der Protokollerklärung Nr. 1 zu § 28b Abs. 1 TVÜ-VKA i. V. m. § 28a Abs. 4 Satz 7 TVÜ-VKA. Die Protokollerklärung erhält nur den Anspruch des Beschäftigten auf eine spätere Dynamisierung des vor der Überleitung erreichten Entgelts entsprechend den Steigerungen des Tabellenentgelts in der neuen Entgeltgruppe.

  3. Für Beschäftigte in einer individuellen Endstufe gilt die Sonderregelung des § 28b Abs. 3 TVÜ-VKA.

 

Auf die vollständige Begründung des Urteils wird hier verwiesen.

 

BAG vom 13.6.2019 – 6 AZR 392/18 –

 

Bernhard Faber

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