Vergütung von Reisezeiten – Auslandsentsendung
Leitsatz
Entsendet der Arbeitgeber den Arbeitnehmer vorübergehend zur Arbeit ins Ausland, sind die für Hin- und Rückreise erforderlichen Zeiten wie Arbeit zu vergüten.
Orientierungssätze
- Überlässt der Arbeitgeber bei einer dienstlich veranlassten Reise dem Arbeitnehmer die Wahl der Reisemittel und/oder Reiseverlauf, ist der Arbeitnehmer aufgrund seiner Rücksichtnahmepflicht aus § 241 Abs. 2 BGB im Rahmen des ihm Zumutbaren verpflichtet, das kostengünstigste Verkehrsmittel bzw. den kostengünstigsten Reiseverlauf zu wählen. Bei einer Flugreise ist deshalb grundsätzlich die Reisezeit erforderlich, die bei einem Direktflug in der Economy-Class anfällt, es sei denn, ein solcher wäre wegen besonderer Umstände dem Arbeitnehmer nicht zumutbar.
- Die Darlegungs- und Beweislast für die Erforderlichkeit von Reisezeiten als Voraussetzung des Vergütungsanspruchs trägt der Arbeitnehmer
- Gibt der Arbeitgeber Reisemittel und –verlauf vor, genügt der Arbeitnehmer seiner Darlegungslast, indem er vorträgt, welcher Zeitaufwand ihm im Einzelnen durch die Vorgaben entstanden ist. Es ist sodann Sache des Arbeitgebers, die Tatsachen vorzubringen, aus denen sich ergeben soll, dass der vom Arbeitnehmer behauptete Zeitaufwand zur Einhaltung der Vorgaben nicht erforderlich war. Soweit der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer hinsichtlich Reisemittel und/oder Reiseverlauf Wahlmöglichkeiten lässt, muss der Arbeitnehmer die Umstände darlegen, aus denen sich ergeben soll, dass er sich für den kostengünstigsten Reiseverlauf entschieden hat oder aufgrund welcher persönlichen Umstände dieser nicht zumutbar war.
Die vollständige Begründung des Urteils kann hier nachgelesen werden.
BAG vom 17.10.2018 – 5 AZR 553/17 –
Bernhard Faber
Richter am Arbeitsgericht Augsburg a. D.
Mein Kommentar
Sie sind nicht eingeloggt

