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Verspätete Lohnzahlung – Verzugsschaden

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BAG vom 17.1.2018 – 5 AZR 205/17: Vor dem Bundesarbeitsgericht haben die Parteien über die Pflicht des Beklagten gestritten, den Kläger wegen verspäteter Lohnzahlung von der Erstattung von Leistungen nach dem SGB II freizustellen.

Leitsatz

 

Durch die Rückzahlung von Leistungen nach dem SGB II wegen einer verspäteten Lohnzahlung entsteht dem Arbeitnehmer kein (weiterer) Verzugsschaden.

 

 

Orientierungssätze

 

  1. Der Antrag auf Freistellung von einer auf Geldleistung gerichteten Verbindlichkeit setzt für seine Zulässigkeit die bestimmte Angabe von Grund und Höhe der Schuld, von der freigestellt werden soll, voraus.

     

  2. Ob ein Vermögensschaden eingetreten ist, bemisst sich zunächst nach der Differenzhypothese durch Vergleich der infolge des haftungsbegründenden Ereignisses eingetretenen Vermögenslage mit derjenigen, die ohne dieses Ereignis bestünde. Die Differenzhypothese ist aber nur der Ausgangspunkt für die Beurteilung, ob ein Schaden eingetreten ist, sie muss stets einer normativen Kontrolle unterzogen werden. Erforderlich ist eine wertende Überprüfung des anhand der Differenzhypothese gewonnenen Ergebnisses, gemessen am Schutzzweck der Haftung und an der Ausgleichsfunktion des Schadensersatzes. 

     

  3. Im Falle des Verzugs des Arbeitgebers mit der Entgeltzahlung hat der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Arbeitsentgelt und auf dem Verzug beruhenden zusätzlichen Leistungen nach dem SGB II. Bei zeitlicher Kongruenz von Arbeitsentgelt und Sozialleistung geht der Anspruch auf Arbeitsentgelt in Höhe der bezogenen Sozialleistung auf den Leistungsträger über, bei zeitlicher Inkongruenz entfällt der Anspruch auf die Leistung nach dem SGB II rückwirkend, sofern der Arbeitnehmer wegen des nach Bewilligung der Sozialleistung zugeflossenen Arbeitsentgelts im Bezugszeitraum oder Teilen davon objektiv nicht hilfebedürftig i. S. des § 9 SGB II war. Deshalb ist es ausgeschlossen, eine berechtigte Rückforderung von Leistungen nach dem SGB II wegen verspätet gezahlten Arbeitsentgelts als Schaden des Arbeitnehmers zu werten.

 

 

Die vollständige Urteilsbegründung kann hier nachgelesen werden.

 

 

BAG vom 17.1.2018 – 5 AZR 205/17 –

 

 

Bernhard Faber

Richter am Arbeitsgericht Augsburg a. D.

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