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Vertragsstrafe – arbeitnehmerseitige außerordentliche Kündigung – wichtiger Grund i. S. von § 626 Abs. 1 BGB – Krankheit – Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses – Ausschlussfrist des § 626 Abs. 2 BGB – Dauertatbestand

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BAG vom 22.3.2018 – 8 AZR 190/17: In einem Revisionsverfahren vor dem Bundearbeitsgericht haben die Parteien darüber gestritten, ob die Beklagte der Klägerin die Abgeltung von drei Urlaubstagen schuldet sowie darüber, ob die Klägerin verpflichtet ist, an die Beklagte eine Vertragsstrafe zu zahlen.

Orientierungssätze

 

  1. Nach § 72 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 64 Abs. 3a Satz 1 ArbGG ergibt sich der Umfang der Revisionszulassung aus dem Urteilstenor. In den Entscheidungsgründen ist weder eine nachträgliche Beschränkung noch eine Erweiterung der mit dem Tenor verkündeten Zulassung der Revision möglich.

  2. Nach § 626 Abs. 1 BGB kann das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses selbst bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Ob ein wichtiger Grund i. S. von § 626 Abs. 1 BGB vorliegt, beurteilt sich für arbeitgeberseitig und arbeitnehmerseitig ausgesprochene außerordentliche Kündigungen nach denselben Maßstäben.

  3. Ist ein Arbeitnehmer/eine Arbeitnehmerin infolge einer Erkrankung für unabsehbare Zeit nicht in der Lage, die vertraglich geschuldete Arbeit zu verrichten, kann dies geeignet sein, eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen. Eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses kann unter solchen Umständen sowohl für die eine wie auch für die andere Seite unzumutbar sein. Allerdings müssen beide Seiten dafür Sorge tragen, dass ihr Arbeitsverhältnis nach Möglichkeit bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist in einer für beide Seiten zumutbaren Art und Weise aufrechterhalten werden kann.

 

Die vollständige Begründung der Entscheidung kann hier nachgelesen werden.

 

BAG vom 22.3.2018 – 8 AZR 190/17 –

 

Bernhard Faber

Richter am Arbeitsgericht Augsburg a. D.

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