Wahlanfechtung – Gemeinschaftsbetrieb
Leitsatz
Werden in einem Gemeinschaftsbetrieb mehrerer Unternehmen statt eines einheitlichen Betriebsrats für die Belegschaft jedes einzelnen Unternehmens zeitlich versetzt gesonderte Betriebsräte gewählt und soll eine von Arbeitgeberseite betriebene Wahlanfechtung auf die Verkennung des Betriebsbegriffs gestützt werden, müssen nicht sämtliche in dem Gemeinschaftsbetrieb erfolgten Betriebsratswahlen angefochten werden. Die isolierte Anfechtung der Wahl eines Betriebsrats, der nach dem Vorbringen der anfechtenden Arbeitgeber unter Verkennung des Betriebsbegriffs für den Betriebsteil eines Gemeinschaftsbetriebs gewählt wurde, ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass zuvor für einen anderen Betriebsteil ein Betriebsrat gewählt wurde, dessen Wahl nicht angefochten wurde.
Orientierungssätze
- Die Anfechtung der unter Verkennung des Betriebsbegriffs erfolgten Wahl eines Betriebsrats für einen Teil eines Gemeinschaftsbetriebs durch den Arbeitgeber setzt nicht voraus, dass die zuvor durchgeführten Betriebsratswahlen für andere Teile des Gemeinschaftsbetriebs ebenfalls angefochten wurden.
- Die isolierte Anfechtung einer für einen Teil eines Gemeinschaftsbetriebs durchgeführten Betriebsratswahl führt nicht dazu, dass die von diesem Betriebsrat repräsentierte Belegschaft für die restliche Dauer der Wahlperiode betriebsratslos bliebe. Analog § 21a Abs. 2 BetrVG ist in dieser Fallkonstellation nach Rechtskraft einer erfolgreichen Wahlanfechtung für eine sechsmonatige Übergangszeit der größte der für die anderen Betriebsteile bestandskräftig gewählten Betriebsräte für diejenigen Arbeitnehmer zuständig, die infolge der Anfechtung nicht mehr durch einen Betriebsrat repräsentiert sind. Er hat in dieser Zeit eine der zutreffenden Betriebsstruktur entsprechende Wahl eines einheitlichen Betriebsrats für den Gemeinschaftsbetrieb einzuleiten.
Die vollständige Begründung des Beschlusses ist hier nachzulesen.
BAG vom 22.11.2017 – 7 ABR 40/16 –
Bernhard Faber
Richter am Arbeitsgericht Augsburg a. D.

