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§ 14 TVöD: vorübergehende Übertragung höherwertiger Tätigkeit bei Vertretung

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Die Parteien haben vor dem Bundesarbeitsgericht über einen Anspruch des Klägers auf Zahlung einer persönlichen Zulage nach § 14 TVöD-AT wegen vorübergehender Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit gestritten.

Orientierungssätze

  1. Die persönliche Zulage nach § 14 TVöD-AT berücksichtigt die mit der Übertragung einer anderen, höherwertigen Tätigkeit verbundene besondere Arbeitsschwierigkeit. Sie dient als Ausgleich dafür, dass der öffentliche Arbeitgeber im Rahmen seines Direktionsrechts berechtigt ist, dem Beschäftigten vorübergehend eine höherwertige Tätigkeit zuzuweisen.

  2. Im Fall der Vertretung liegt grundsätzlich keine Übertragung einer „anderen Tätigkeit“ i. S. des § 14 Abs. 1 TVöD-AT vor, wenn der Angestellte arbeitsvertraglich zum ständigen Vertreter oder Abwesenheitsvertreter des zu Vertretenden bestellt ist. Die Vertretung in Fällen von Urlaub oder sonstiger Abwesenheit gehört dann zu den regulären Tätigkeiten des Vertreters. Auf den zeitlichen Umfang der Vertretung kommt es dabei nicht an.



Auf die vollständige Begründung des Urteils wird verweisen.


BAG vom 16.4.2015 – 6 AZR 242/14 –


Bernhard Faber
Richter am Arbeitsgericht Augsburg a. D.

Sponer † / Steinherr / Donath / Kapitza † / Wollensak

mit Erläuterungen zu den Regelungen im Geltungsbereich Bund und Kommunen (VKA)<br>Kommentar

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