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Streik – Schadensersatzanspruch Drittbetroffener

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Vor dem Bundesarbeitsgericht haben die Parteien über Schadensersatz wegen Streiks gestritten.

Leitsatz

Bei einem Streik folgt die unmittelbare Kampfbetroffenheit des Arbeitgebers aus dem Streikaufruf. Mit ihm wird regelmäßig nicht in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb eines kampfunbeteiligten Unternehmens eingegriffen.


Orientierungssätze

  1. Die von einem Streik der Fluglotsen am 6. April 2009 am Stuttgarter Flughafen betroffenen Fluggesellschaften haben gegen die streikführende Gewerkschaft keine Schadensersatzansprüche wegen ausgefallener, verspäteter oder umgeleiteter Flüge.

  2. In dem Streik liegt keine Verletzung des Eigentums der Fluggesellschaften an ihren Flugzeugen i. S. des § 823 Abs. 1 BGB.

  3. Das Recht der Fluggesellschaften am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb als sonstiges Recht i. S. des § 823 Abs. 1 BGB ist ebenfalls nicht verletzt. Der Streik der Fluglotsen war gegen den Betrieb der Deutschen Flugsicherung GmbH (DFS) gerichtet. Ein unmittelbarer, betriebsbezogener Eingriff in die Gewerbebetriebe der Fluggesellschaften war damit nicht verbunden.

  4. Aus den luftverkehrsrechtlichen Vorgaben zu den für die Ausübung der unternehmerischen Tätigkeit von Fluggesellschaften nicht substituierbaren Leistungsvoraussetzungen folgt nichts anderes. Die Reglementierung des Luftverkehrs ist arbeitskampfneutral. Sie bedingt keinen Wechsel oder eine Erweiterung des von der streikführenden Gewerkschaft bestimmten Gegners des Streiks.

  5. Die Annahme eines gegen die Unternehmen der Fluggesellschaften gerichteten unmittelbaren Eingriffs scheidet auch deshalb aus, weil die durch die Erbringung von Flugsicherungsdiensten zu gewährende Luftraumnutzung nicht zu deren Gewerbebetrieben gehört.

  6. Nach § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist ein Gericht nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist. Entsprechendes gilt, wenn das Gericht dem Kläger einen Anspruch abspricht, den dieser nicht erhoben hat.



Auf die vollständige Begründung des Urteils wird verwiesen.


BAG vom 25.8.2015 – 1 AZR 754/13 –


Bernhard Faber
Richter am Arbeitsgericht Augsburg a. D.

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