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TV-L: Freizeitausgleich für an gesetzlichen Wochenfeiertagen geleistete Arbeit – Ausweisung des Freizeitausgleichs im Dienstplan – Zulässigkeit des Freizeitausgleichs durch Sollstundenreduzierung?

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BAG vom 17.11.2016 – 6 AZR 465/15: Das Bundesarbeitsgericht hat einen Rechtsstreit über die Zahlung eines Feiertagszuschlags sowie über die Ausweisung des Freizeitausgleichs für an Wochenfeiertagen geleistete Arbeit im Dienstplan entschieden.

Hinweis

 

Das Urteil ist zwar zum Tarifvertrag für das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein im Tarifverbund Nord (TV-UKN) ergangen, ist jedoch auch für den Vollzug des TV-L von Bedeutung. Beide Tarifverträge enthalten, soweit es um die hier zu entscheidenden Fragen geht, inhaltsgleiche Vorschriften.

 

 

Orientierungssätze

 

  1. Leistet ein Beschäftigter, der regelmäßig nach einem Dienstplan eingesetzt wird, der Wechselschicht- oder Schichtdienst an sieben Tagen in der Woche vorsieht, an einem gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag fällt, tatsächlich Arbeit, hat er nach § 6 Abs. 3 Satz 4 i. d. F. des § 43 Nr. 3 TV-L (inhaltsgleich § 6 Abs. 3 Satz 4 TV-UKN) grundsätzlich Anspruch auf Freistellung an einem anderen Werktag (konkreter Freizeitausgleich). Ein institutionalisierter (automatischer) Freizeitausgleich durch Sollstundenreduzierung ist dagegen durch die tarifliche Regelung nicht eröffnet. Ein solcher Freizeitausgleich ist gemäß § 6 Abs. 3 Satz 8 i. d. F des § 43 Nr. 3 TV-L (inhaltsgleich § 6 Abs. 3 Satz 8 TV-UKN) nur zulässig, wenn der Beschäftigte an dem Feiertag dienstplanmäßig nicht zur Arbeit eingeteilt war.

  2. Wird einem Beschäftigten, der regelmäßig nach einem Dienstplan eingesetzt wird, der Wechselschicht- oder Schichtdienst an sieben Tagen in der Woche vorsieht, und der tatsächlich Arbeit an einem gesetzlichen Feiertag, der auf einen Wochentag fällt, geleistet hat, kein konkreter Freizeitausgleich gewährt, steht ihm für die geleistete Arbeit gemäß § 6 Abs. 3 Satz 5 i. d. F. des § 43 Nr. 3 TV-L (inhaltsgleich § 6 Abs. 3 Satz 5 TV-UKN) für die geleistete Arbeit 100 % seines individuellen Stundenentgelts zu. Daneben steht ihm gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 Buchst. d Alt. 1 i. d. F. des § 43 Nr. 5 TV-L (inhaltsgleich § 8 Abs. 1 Satz 2 Buchst. d TV-UKN) ein Zuschlag von 135 % zu, wobei dieser auf die Stufe 3 seiner individuellen Entgeltgruppe gedeckelt ist. Satz 2 der Protokollerklärung zu § 8 Abs. 1 Satz 2 Buchst. d i. d. F. des § 43 Nr. 5 TV-L (inhaltsgleich Satz 2 der Protokollerklärung zu § 8 Abs. 1 Satz 2 Buchst. d TV-UKN) stellt klar, dass höchstens ein Entgelt von 235 % gezahlt wird.

 

 

Auf die vollständige Begründung des Urteils wird verwiesen.

 

 

BAG vom 17.11.2016 – 6 AZR 465/15 –

 

 

Bernhard Faber

Richter am Arbeitsgericht Augsburg a. D.

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