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Überbrückungsbeihilfe nach dem TV SozSich – Voraussetzung der Personaleinschränkung aus militärischen Gründen

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Vor dem Bundesarbeitsgericht haben die Parteien über einen Anspruch des Klägers auf Überbrückungsbeihilfe nach dem Tarifvertrag zur sozialen Sicherung der Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland vom 31. August 1971 (TV SozSich) gestritten.

Orientierungssätze

  1. Nach § 2 Ziff. 1 TV SozSich besteht ein Anspruch auf Leistungen nur wegen einer Personaleinschränkung aus militärischen Gründen.

  2. Dies entspricht Sinn und Zweck des TV SozSich. Mit ihm soll die soziale Sicherung der bei den ausländischen Streitkräften beschäftigten Arbeitnehmer verbessert werden, weil diese wegen der Abhängigkeit von militärischen Erfordernissen besondere Ungewissheiten hinnehmen müssen.

  3. Demgegenüber wird das jedem Arbeitsverhältnis innewohnende Risiko einer Auswirkung von wirtschaftlich begründeten unternehmerischen Entscheidungen den Arbeitnehmern der Stationierungsstreitkräfte durch den TV SozSich nicht genommen.



Auf die vollständige Begründung des Urteils wird verwiesen.


BAG vom 23.7.2015 – 6 AZR 687/14 –


Bernhard Faber
Richter am Arbeitsgericht Augsburg a. D.

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