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Überleitung in DRK-Reformtarifvertrag – Stufenzuordnung bei erstmaliger Eingruppierung

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BAG vom 24.8.2016 – 4 AZR 494/15: Gegenstand eines Rechtsstreits vor dem Bundesarbeitsgericht war die zutreffende Stufenzuordnung in der für den Kläger maßgebenden Entgeltgruppe der tariflichen Entgeltordnung.


Orientierungssätze

 

  1. Tarifvertragsparteien ist es grundsätzlich freigestellt zu regeln, auf welche Weise Beschäftigungs-und Tätigkeitszeiten, die ein Arbeitnehmer vor dem Beginn der normativen Geltung des Tarifvertrags im Arbeitsverhältnis zurückgelegt hat, bei einer tariflichen Entgeltordnung berücksichtigt werden.

  2. Wird ein Beschäftigter nach Beitritt des Arbeitgebers zum arbeitgeberseitigen Verbands-Tarifvertragspartner erstmals der Stufe einer Entgeltgruppe des DRK-RTV zugeordnet, ist seine vor dem Beitritt ausgeübte Tätigkeit bei der Berechnung der Stufenlaufzeiten nach § 20 Abs. 3 DRK-RTV auch dann nicht zu berücksichtigen, wenn der Arbeitgeber zwar dem Deutschen Roten Kreuz angehörte, aber weder durch Mitgliedschaft im tarifschließenden Verband noch durch arbeitsvertragliche Verweisung an die DRK-Tarifverträge gebunden war.

 

 

BAG vom 24.8.2016 – 4 AZR 494/15 –

 

 

Bernhard Faber

Richter am Arbeitsgericht Augsburg a. D.

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