Überleitung in DRK-Reformtarifvertrag – Stufenzuordnung bei erstmaliger Eingruppierung
Orientierungssätze
- Tarifvertragsparteien ist es grundsätzlich freigestellt zu regeln, auf welche Weise Beschäftigungs-und Tätigkeitszeiten, die ein Arbeitnehmer vor dem Beginn der normativen Geltung des Tarifvertrags im Arbeitsverhältnis zurückgelegt hat, bei einer tariflichen Entgeltordnung berücksichtigt werden.
- Wird ein Beschäftigter nach Beitritt des Arbeitgebers zum arbeitgeberseitigen Verbands-Tarifvertragspartner erstmals der Stufe einer Entgeltgruppe des DRK-RTV zugeordnet, ist seine vor dem Beitritt ausgeübte Tätigkeit bei der Berechnung der Stufenlaufzeiten nach § 20 Abs. 3 DRK-RTV auch dann nicht zu berücksichtigen, wenn der Arbeitgeber zwar dem Deutschen Roten Kreuz angehörte, aber weder durch Mitgliedschaft im tarifschließenden Verband noch durch arbeitsvertragliche Verweisung an die DRK-Tarifverträge gebunden war.
BAG vom 24.8.2016 – 4 AZR 494/15 –
Bernhard Faber
Richter am Arbeitsgericht Augsburg a. D.
0 Kommentare zu diesem Beitrag

