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Urlaubsentgelt nach dem TV-Ärzte/VKA – Rufbereitschaft

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BAG vom 20.9.2016 – 9 AZR 429/15: Vor dem Bundesarbeitsgericht haben die Parteien über die Höhe des dem Kläger nach dem Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände vom 17.8.2006 (TV-Ärzte/VKA) zustehenden Urlaubsentgelts gestritten.

Orientierungssatz

 

Bei gesetzeskonformer Auslegung des § 22 TV-Ärzte/VKA sind die Zeiten der tatsächlichen Inanspruchnahme während einer Rufbereitschaft bei der Berechnung des Urlaubsentgelts zu berücksichtigen. Ein anderes Verständnis wäre mit § 1 BurlG nicht vereinbar.

 

 

Die vollständige Entscheidungsbegründung kann hier nachgelesen werden.

 

 

BAG vom 20.9.2016 – 9 AZR 429/15 –

 

 

Bernhard Faber

Richter am Arbeitsgericht Augsburg a. D.

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