Urlaubsentgelt nach dem TV-Ärzte/VKA – Rufbereitschaft
Orientierungssatz
Bei gesetzeskonformer Auslegung des § 22 TV-Ärzte/VKA sind die Zeiten der tatsächlichen Inanspruchnahme während einer Rufbereitschaft bei der Berechnung des Urlaubsentgelts zu berücksichtigen. Ein anderes Verständnis wäre mit § 1 BurlG nicht vereinbar.
Die vollständige Entscheidungsbegründung kann hier nachgelesen werden.
BAG vom 20.9.2016 – 9 AZR 429/15 –
Bernhard Faber
Richter am Arbeitsgericht Augsburg a. D.
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