Videoaufnahme eines Arbeitnehmers – Veröffentlichung – Unterlassungsanspruch
Vor dem Bundesarbeitsgericht haben die Prozessparteien um die Unterlassung der weiteren Veröffentlichung eines Videos zu Werbezwecken im Internet sowie um die Zahlung eines vom Kläger beanspruchten Schmerzensgeldes gestritten.
Leitsatz
Die nach § 22 KUG für die Veröffentlichung von ihren Bildnissen erforderliche Einwilligung der Arbeitnehmer muss schriftlich erfolgen.
Orientierungssätze
1. Ein Anspruch auf Unterlassung einer weiteren Veröffentlichung von Bildnissen eines Arbeitnehmers kann sich aus § 823 Abs. 1 und Abs. 2, § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog i. V. mit §§ 22, 23 KUG, Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG ergeben.
2. Die Zulässigkeit von Bildnisveröffentlichungen ist grundsätzlich nach dem abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG zu beurteilen.
3. Im Fall einer umstrittenen (weiteren) Veröffentlichung sind die §§ 22, 23 KUG spezialgesetzliche Normen, die den Regelungen des BDSG vorgehen.
4. Bildnisse dürfen nach § 22 KUG nur mit Einwilligung des Abgebildeten veröffentlicht, also verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Eine Abwägung der betroffenen Belange zwischen dem Verwendungsinteresse des Arbeitgebers und dem Recht der Betroffenen auf informationelle Selbstbestimmung ergibt, dass die Einwilligung der Arbeitnehmer der Schriftform bedarf.
5. Von einer generellen Unwirksamkeit der Einwilligung von Arbeitnehmern, weil diese im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses nicht „frei entscheiden“ könnten, ist nicht auszugehen.
6. Eine unbefristet erteilte Einwilligung erlischt nicht „automatisch“ mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses. Dies muss entweder bei der Einwilligung erklärt werden oder in der Natur der veröffentlichten Bildnisse liegen, etwa im Falle der personenbezogenen Werbung des Arbeitgebers.
7. Eine ohne Einschränkung erteilte Einwilligung kann vom Arbeitnehmer – unabhängig vom Bestehen eines Arbeitsverhältnisses – widerrufen werden, wenn ein plausibler Grund angegeben wird, warum der Arbeitnehmer durch den Widerruf sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung nunmehr gegenläufig ausüben will.
Auf die vollständige Begründung der Entscheidung wird Bezug genommen.
BAG vom 11.12.2014 – 8 AZR 1010/13 –
Bernhard Faber
Richter am Arbeitsgericht Augsburg a. D.

