Kopie von April 2009 - für bayerische Kommunen
In der Vorschriftenübersicht finden Sie die relevanten neuen Gesetze und Verordnungen: kurz erläutert und mit der Fundstelle im Gesetzblatt sowie der Angabe für den Einheitsaktenplan!
Gesetz zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes
Mit dem Gesetz wird der Verlust der Staatsangehörigkeit durch Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts geregelt. Der neue § 35 StAG behandelt die Rücknahme einer rechtswidrigen Einbürgerung oder einer rechtwidrigen Genehmigung zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit. Das Gesetz tritt am 12. Februar 2009 in Kraft.
G vom 5. Februar 2009, BGBl I Nr. 7/2009 vom 11. Februar 2009, S. 158, FNA: 102-1; EAPl 002/neu 0020
Gemeinde- und Landkreiswahlen außerhalb der allgemeinen Gemeinde- und Landkreiswahlen; Meldungen für statistische Zwecke
Es werden Hinweise gegeben, wie zu verfahren ist, wenn außerhalb der allgemeinen Wahltermine Wahlen für erste Bürgermeister, Oberbürgermeister und Landräte stattfinden. Die Bekanntmachung vom 13. Februar 1997 wird aufgehoben.
GemBek des StMI und des Bayer. LA für Statistik und Datenverarbeitung vom 21. Januar 2009, AllMBl Nr. 3/2009 vom 27. Februar 2009, S. 55; EAPl 014, 024/neu 0140, 0240
Verordnung zur Änderung der Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst (ZAPOmVD)
Der Geltungsbereich der ZAPOmVD erstreckt sich künftig im staatlichen Bereich auf alle Ministerien mit Ausnahme des StMF, des StMAS und des StMJV; die Staatsforstverwaltung wird nicht mehr ausgenommen. § 5 mit der Höchstaltersgrenze von 25 Jahren für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst wird aufgehoben. Die Prüfungskommission für die mündliche Prüfung besteht nur noch aus dem Vorsitzenden und einem Beisitzer (bisher zwei Beisitzer). Der Vorsitzende muss mindestens die Befähigung für den gehobenen (bisher höheren) Dienst und ausreichend Prüfungserfahrung haben. Die Dauer der mündlichen Einzelprüfung wird von 40 auf 30 Minuten verringert. Die Änderung tritt am 1. Februar 2009 in Kraft, die ZAPO für den mittleren Forstverwaltungsdienst (ZAPO/mFv) wird aufgehoben.
V vom 7. Januar 2009, GVBl Nr. 1/2009 vom 16. Januar 2009, S. 4, BayRS 2038/3- 2-2-1; EAPl 030, 032/neu 0302, 0320
Ausbilder-Eignungsverordnung
Die neue Rechtsverordnung zu § 30 BBiG enthält die Voraussetzungen für den Nachweis des Erwerbs der berufsund arbeitspädagogischen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die Ausbilder und Ausbilderinnen für die Ausbildung in anerkannten Ausbildungsberufen nach dem Berufsbildungsgesetz nachzuweisen haben. Die Neufassung ersetzt ab 1. August 2009 die bisherige geänderte Ausbilder-Eignungsverordnung vom 16. Februar 1999.
V vom 21. Januar 2009, BGBl I Nr. 5/2009 vom 30. Januar 2009, S. 88, FNA: neu 806- 22-10-1- u. a.; EAPl 030, 032, 813/neu 0303, 0320, 813
Allgemeine Verwaltungsvorschrift über die Festsetzung der Auslandstage- und Auslandsübernachtungsgelder
In Abänderung der am 24. November 2004 geänderten Bekanntmachung vom 24. April 2003 werden die Auslandstage- und Auslandsübernachtungsgelder in der Anlage 1 und die steuerlichen Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten für Auslandsdienstreisen in der Anlage 2 ab 1. Januar 2009 neu festgesetzt.
Bek des StMF vom 7. Januar 2009, StAnz Nr. 3/2009 vom 16. Januar 2009, S. 3, FMBl Nr. 2/2009 vom 19. Februar 2009, S. 23; EAPl 033/neu 0333
Richtlinie für die Verwendung des Funkmeldesystems im Rettungsdienst, Brand- und Katastrophenschutz (FMS-Richtlinie)
Die Richtlinie enthält Verfahrensanweisungen für das Funkmeldesystem (FMS) der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS) zum Austausch von taktischen Kurzinformationen. Routinemeldungen können so schnell und automatisiert an die Integrierte Leitstelle übertragen und dort ausgewertet werden.
Bek des StMI vom 6. Februar 2009, AllMBl N. 3/2009 vom 27. Februar 2009, S. 59; EAPl 097/neu 097
Zehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraftstoffen – 10. BImSchV)
In Umsetzung der Richtlinien 2003/17/EG vom 3. März 2003 und 2003/30/EG vom 8. Mai 2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. März 2003 werden die Anforderungen an die Beschaffenheit von Ottokraftstoffen, Dieselkraftstoffen, Biodiesel, Ethanolkraftstoff (E85), Flüssiggaskraftstoff, Erdgas und Biogas sowie Pflanzenölkraftstoff festgelegt und Inhalt und Form der Auszeichnung vorgeschrieben. § 14 der Verordnung regelt die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten. Die Verordnung tritt am 31. Januar 2009 unter Aufhebung der Verordnung vom 24. Juni 2004 (BGBl I S. 1342) in Kraft.
V vom 27. Januar 2009, BGBl I Nr. 5/2009 vom 30. Januar 2009, S. 123, FNA: 2129-8- 10-3 und -2; EAPl 171/neu 1710
Gesetz über den Zugang zu digitalen Geodaten (Geodatenzugangsgesetz – GeoZG)
Das Gesetz dient dem Aufbau einer nationalen Geodateninfrastruktur. Geodaten sind alle Daten mit direktem oder indirektem Bezug zu einem bestimmten Standort oder geografischen Gebiet. Das Gesetz bietet den rechtlichen Rahmen für den Zugang zu Geodaten, Geodatendiensten und Metadaten von geodatenhaltenden Stellen und die Nutzung dieser Daten und Dienste, insbesondere für Maßnahmen, die Auswirkungen auf die Umwelt haben können. Es gilt für die geodatenhaltenden Stellen des Bundes und der bundesunmittelbaren Personen des öffentlichen Rechts. Das Gesetz tritt am 14. Februar 2009 in Kraft.
G vom 10. Februar 2009, BGBl I Nr. 8/2009 vom 13. Februar 2009, S. 278, FNA: neu: 2129-52; EAPl 170/neu 1700
Richtlinie für Darlehen an mittelständische Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft zur Förderung von Umweltschutz- und Energieeinsparungsmaßnahmen (Bayerisches Umweltkreditprogramm)
Teil I enthält eine allgemeine Beschreibung des Förderbereichs, Teil II regelt das Darlehensverfahren, Teil III betrifft Maßnahmen der Altlastenerkundung und -sanierung und Teil IV regelt die Schlussvorschriften. Die Richtlinie trat am 1. Januar 2009 unter Aufhebung der geänderten Richtlinie vom 2. November 2004 in Kraft.
GemBek des StMUG und des StMWIVT vom 20. Januar 2009, AllMBl Nr. 3/2009 vom 27. Februar 2009, S. 73; EAPl 170, 802, 821/neu 1700, 8020, 821
Verordnung zur Absicherung von Luftqualitätsanforderungen in der Verordnung über Großfeuerungs- und Gasturbinenanlagen und der Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen
Die Verordnung befasst sich mit der Ermittlung von Jahresmittelwerten, der Überwachung und Berichterstattung und enthält Übergangsregelungen für die Einhaltung von Jahresmittelwerten. Die Verordnung tritt am 31. Januar 2009 in Kraft.
V vom 27. Januar 2009, BGBl I Nr. 5/2009 vom 30. Januar 2009, S. 129, FNA: 2129-8- 13-1 und 2129-8-17; EAPl 171, 636/neu 1710, 6361
Verordnung zur Änderung der Schulbauverordnung
Geändert werden die Anlagen 1, 2, 3, 4, 5 und 8. Die Verordnung tritt am 1. Februar 2009 in Kraft.
V vom 16. Januar 2009,GVBl Nr. 2/2009 vom 30. Januar 2009, S.17, BayRS 2230-1- 1-3–UK; EAPl 200/neu 2000
Richtlinie für die Förderung von Frauenhäusern in Bayern
Im Mittelpunkt der Förderung stehen die Frauenhäuser, die der Aufnahme physisch oder psychisch misshandelter oder von Misshandlung bedrohter Frauen und ihrer Kinder dienen. Zuwendungsempfänger sind die Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege oder Träger von Frauenhäusern, die Mitglieder eines Spitzenverbandes sind. Die Förderung wird im Rahmen einer Projektförderung als Festbetragsfinanzierung vergeben. Die Richtlinien lösen ab 1. Januar 2009 die geänderten Förderrichtlinien vom 24. Juni 1993 (AllMBl S. 981, ber. S. 1164) ab.
Bek des StMAS vom 9. Dezember 2008, AllMBl Nr. 1/2009 vom 30. Januar 2009, S. 9; EAPl 414/neu 4382
Richtlinie zur Förderung von Notrufen für von sexualisierter und häuslicher Gewalt betroffene Frauen und von sexualisierter Gewalt betroffene Kinder und Jugendliche in Bayern
Gefördert wird ein Beratungsangebot, das die erlebte Gewaltsituation auffängt und umfassende Hilfe gewährt und durch die Beratung über Notrufe geleistet wird. Förderfähig sind Beratungsstellen/Fachstellen von Spitzenverbänden der freien Wohlfahrtspflege und Träger von Notrufen, die Mitglied eines Wohlfahrtsverbandes sind. Die neuen Richtlinien treten ab 1. Januar 2009 an die Stelle der geänderten Richtlinien vom 1. Januar 1992.
Bek des StMAS vom 9. Dezember 2008, AllMBl Nr. 1/2009 vom 30. Januar 2009, S. 12; EAPl 414, 854/neu 4382, 8543
Förderung des ehrenamtlichen Engagements in der Erziehungshilfe
Das Engagement wird durch Zuwendungen des StMAS gefördert. Die Fördermittel sind dazu bestimmt, die Rahmenbedingungen für ehrenamtliches Engagement durch die professionelle fachliche Beratung und Unterstützung der ehrenamtlichen Mitarbeiter zu verbessern. Zuwendungsempfänger sind die Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege, die anerkannten Träger der freien Jugendhilfe sowie rechtsfähige und gemeinnützige Vereine, wenn sie einem anerkannten Träger der Jugendhilfe angegliedert sind. Die Richtlinien traten am 1. Januar 2009 in Kraft.
Bek des StMAS vom 19. Dezember 2008, AllMBl Nr. 3/2009 vom 27. Februar 2009, S. 87; EAPl 435/neu 4350
Neufassung des Bundeskindergeldgesetzes (BKGG)
Die Neufassung berücksichtigt sieben Änderungen seit 2007 und gibt die ab 1. Januar 2009 geltende Rechtslage wieder.
Bek vom 28. Januar 2009, BGBl I Nr. 6/2009 vom 6. Februar 2009, S. 142, FNA: 85-4; EAPl 457/neu 450
Erstes Gesetz zur Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG)
In neun Paragraphen werden vor allem Fragen der Antragstellung geändert. Das Gesetz tritt am 24. Januar 2009 in Kraft.
ÄndG vom 17. Januar 2009, BGBl I Nr. 4/2009 vom 23. Januar 2009, S. 61, FNA: 85-5; EAPl 511/neu 5110
Verordnung zur Schulgesundheitspflege (SchulgespflV)
Die neue Verordnung erfasst die Volksschulen, Realschulen, Gymnasien, beruflichen Schulen und Förderschulen. Zuständig sind mit Unterstützung der Schulen die unteren Behörden für Gesundheit usw. Maßnahmen sind die Schuleingangsuntersuchung, die Impfberatung und Impfungen, Datenerhebung und -dokumentation zur Gesundheitsberichterstattung, Gesundheitsförderung und Prävention sowie das Erstellen ärztlicher Zeugnisse und Gutachten. Die Verordnung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.
V vom 20. Dezember2008, GVBl Nr. 2/2009 vom 30. Januar 2009, S. 10, BayRS 2126-3-2-UG; EAPl 513/neu 5130
34. Jahreskrankenhausbauprogramm 2008 des Freistaates Bayern (Fortschreibung)
Zur Umschichtung frei gewordener Fördermittel wird das Programm 2008 vom 18. April 2008 fortgeschrieben und in der Anlage neu bekannt gemacht.
GemBek des StMUG und des StMF vom 9. Dezember 2008, StAnz Nr. 3/2009 vom 16. Januar 2009, S. 5; EAPl 544/neu 544
Verordnung zum Schutz von Tieren beim Transport und zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates (Tierschutztranportverordnung – TierSchTrV)
Die neue Verordnung setzt in 24 Paragraphen und drei Anlagen europäische Vorgaben um. Sie tritt am 19. Februar 2009 unter Aufhebung der bisherigen Tierschutztransportverordnung und der Tierschutztransport-Bußgeldverordnung in Kraft.
V vom 11. Februar 2009, BGBl I Nr. 9/2009 vom 18. Februar 2009, S. 375, FNA: 7633- 3-18 u. a.; EAPl 568/neu 5600, 5682
Richtlinien für Zuwendungen zu wasserwirtschaftlichen Vorhaben (RZWas 2005)
Die Richtlinien vom 14. Oktober 2004 (AllMBl S. 569) sind am 31. Dezember 2008 ausgelaufen. Sie werden ab 1. Januar 2009 mit zwölf Anlagen unter Aufhebung der RZWas 2000 vom 12. Juni 2002 neu bekannt gemacht und gelten bis zum 31. Dezember 2012.
Bek des StMUG vom 7. Januar 2009, AllMBl Nr. 2/2009 vom 10. Februar 2009, S. 21; EAPl 640/neu 6400
Änderung der Dorferneuerungsrichtlinien
Die DorfR vom 29. April 2005 (AllMBl S. 193) werden bis zum 31. Dezember 2009 verlängert.
Bek des StMELF vom 17. Dezember 2008, AllMBl Nr. 1/2009 vom 30. Januar 2009, S. 9; EAPl 715/neu 7160
Düngegesetz
Das neue Gesetz mit 18 Paragraphen soll die Ernährung von Nutzpflanzen sicher stellen, die Fruchtbarkeit des Bodens verbessern, Gefahren für die Gesundheit von Menschen und Tieren und den Naturhaushalt vorbeugen und abwenden und Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft in diesem Zusammenhang umsetzen oder durchführen. Das Gesetz ersetzt ab 6. Februar 2009 das geänderte Düngemittelgesetz vom 15. November 1977 (BGBl I S. 2134).
G vom 9. Januar 2009, BGBl I Nr. 4/2009 vom 23. Januar 2009, S. 54, ber. BGBl I Nr. 5/2009 vom 30. Januar 2009, S. 136, FNA: 7820-15, 7820-2; EAPl 722/neu 7220
Neufassung des Öko-Kennzeichengesetzes (ÖkoKennzG)
Das Gesetz zur Einführung und Verwendung eines Kennzeichens für Erzeugnisse des ökologischen Landbaus wird unter Berücksichtigung von drei Änderungen seit 2001 in der seit 1. Januar 2009 geltenden Fassung neu bekannt gemacht.
Bek vom 20. Januar 2009, BGBl I Nr. 4/2009 vom 30. Januar 2009, S. 78, FNA: 7847-21; EAPl 764/neu 7640
Bearbeitet von Richard Strunz in der Zeitschrift DER BAYERISCHE BÜRGERMEISTER
Gesetz zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes
Mit dem Gesetz wird der Verlust der Staatsangehörigkeit durch Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts geregelt. Der neue § 35 StAG behandelt die Rücknahme einer rechtswidrigen Einbürgerung oder einer rechtwidrigen Genehmigung zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit. Das Gesetz tritt am 12. Februar 2009 in Kraft.
G vom 5. Februar 2009, BGBl I Nr. 7/2009 vom 11. Februar 2009, S. 158, FNA: 102-1; EAPl 002/neu 0020
Gemeinde- und Landkreiswahlen außerhalb der allgemeinen Gemeinde- und Landkreiswahlen; Meldungen für statistische Zwecke
Es werden Hinweise gegeben, wie zu verfahren ist, wenn außerhalb der allgemeinen Wahltermine Wahlen für erste Bürgermeister, Oberbürgermeister und Landräte stattfinden. Die Bekanntmachung vom 13. Februar 1997 wird aufgehoben.
GemBek des StMI und des Bayer. LA für Statistik und Datenverarbeitung vom 21. Januar 2009, AllMBl Nr. 3/2009 vom 27. Februar 2009, S. 55; EAPl 014, 024/neu 0140, 0240
Verordnung zur Änderung der Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst (ZAPOmVD)
Der Geltungsbereich der ZAPOmVD erstreckt sich künftig im staatlichen Bereich auf alle Ministerien mit Ausnahme des StMF, des StMAS und des StMJV; die Staatsforstverwaltung wird nicht mehr ausgenommen. § 5 mit der Höchstaltersgrenze von 25 Jahren für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst wird aufgehoben. Die Prüfungskommission für die mündliche Prüfung besteht nur noch aus dem Vorsitzenden und einem Beisitzer (bisher zwei Beisitzer). Der Vorsitzende muss mindestens die Befähigung für den gehobenen (bisher höheren) Dienst und ausreichend Prüfungserfahrung haben. Die Dauer der mündlichen Einzelprüfung wird von 40 auf 30 Minuten verringert. Die Änderung tritt am 1. Februar 2009 in Kraft, die ZAPO für den mittleren Forstverwaltungsdienst (ZAPO/mFv) wird aufgehoben.
V vom 7. Januar 2009, GVBl Nr. 1/2009 vom 16. Januar 2009, S. 4, BayRS 2038/3- 2-2-1; EAPl 030, 032/neu 0302, 0320
Ausbilder-Eignungsverordnung
Die neue Rechtsverordnung zu § 30 BBiG enthält die Voraussetzungen für den Nachweis des Erwerbs der berufsund arbeitspädagogischen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die Ausbilder und Ausbilderinnen für die Ausbildung in anerkannten Ausbildungsberufen nach dem Berufsbildungsgesetz nachzuweisen haben. Die Neufassung ersetzt ab 1. August 2009 die bisherige geänderte Ausbilder-Eignungsverordnung vom 16. Februar 1999.
V vom 21. Januar 2009, BGBl I Nr. 5/2009 vom 30. Januar 2009, S. 88, FNA: neu 806- 22-10-1- u. a.; EAPl 030, 032, 813/neu 0303, 0320, 813
Allgemeine Verwaltungsvorschrift über die Festsetzung der Auslandstage- und Auslandsübernachtungsgelder
In Abänderung der am 24. November 2004 geänderten Bekanntmachung vom 24. April 2003 werden die Auslandstage- und Auslandsübernachtungsgelder in der Anlage 1 und die steuerlichen Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten für Auslandsdienstreisen in der Anlage 2 ab 1. Januar 2009 neu festgesetzt.
Bek des StMF vom 7. Januar 2009, StAnz Nr. 3/2009 vom 16. Januar 2009, S. 3, FMBl Nr. 2/2009 vom 19. Februar 2009, S. 23; EAPl 033/neu 0333
Richtlinie für die Verwendung des Funkmeldesystems im Rettungsdienst, Brand- und Katastrophenschutz (FMS-Richtlinie)
Die Richtlinie enthält Verfahrensanweisungen für das Funkmeldesystem (FMS) der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS) zum Austausch von taktischen Kurzinformationen. Routinemeldungen können so schnell und automatisiert an die Integrierte Leitstelle übertragen und dort ausgewertet werden.
Bek des StMI vom 6. Februar 2009, AllMBl N. 3/2009 vom 27. Februar 2009, S. 59; EAPl 097/neu 097
Zehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraftstoffen – 10. BImSchV)
In Umsetzung der Richtlinien 2003/17/EG vom 3. März 2003 und 2003/30/EG vom 8. Mai 2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. März 2003 werden die Anforderungen an die Beschaffenheit von Ottokraftstoffen, Dieselkraftstoffen, Biodiesel, Ethanolkraftstoff (E85), Flüssiggaskraftstoff, Erdgas und Biogas sowie Pflanzenölkraftstoff festgelegt und Inhalt und Form der Auszeichnung vorgeschrieben. § 14 der Verordnung regelt die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten. Die Verordnung tritt am 31. Januar 2009 unter Aufhebung der Verordnung vom 24. Juni 2004 (BGBl I S. 1342) in Kraft.
V vom 27. Januar 2009, BGBl I Nr. 5/2009 vom 30. Januar 2009, S. 123, FNA: 2129-8- 10-3 und -2; EAPl 171/neu 1710
Gesetz über den Zugang zu digitalen Geodaten (Geodatenzugangsgesetz – GeoZG)
Das Gesetz dient dem Aufbau einer nationalen Geodateninfrastruktur. Geodaten sind alle Daten mit direktem oder indirektem Bezug zu einem bestimmten Standort oder geografischen Gebiet. Das Gesetz bietet den rechtlichen Rahmen für den Zugang zu Geodaten, Geodatendiensten und Metadaten von geodatenhaltenden Stellen und die Nutzung dieser Daten und Dienste, insbesondere für Maßnahmen, die Auswirkungen auf die Umwelt haben können. Es gilt für die geodatenhaltenden Stellen des Bundes und der bundesunmittelbaren Personen des öffentlichen Rechts. Das Gesetz tritt am 14. Februar 2009 in Kraft.
G vom 10. Februar 2009, BGBl I Nr. 8/2009 vom 13. Februar 2009, S. 278, FNA: neu: 2129-52; EAPl 170/neu 1700
Richtlinie für Darlehen an mittelständische Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft zur Förderung von Umweltschutz- und Energieeinsparungsmaßnahmen (Bayerisches Umweltkreditprogramm)
Teil I enthält eine allgemeine Beschreibung des Förderbereichs, Teil II regelt das Darlehensverfahren, Teil III betrifft Maßnahmen der Altlastenerkundung und -sanierung und Teil IV regelt die Schlussvorschriften. Die Richtlinie trat am 1. Januar 2009 unter Aufhebung der geänderten Richtlinie vom 2. November 2004 in Kraft.
GemBek des StMUG und des StMWIVT vom 20. Januar 2009, AllMBl Nr. 3/2009 vom 27. Februar 2009, S. 73; EAPl 170, 802, 821/neu 1700, 8020, 821
Verordnung zur Absicherung von Luftqualitätsanforderungen in der Verordnung über Großfeuerungs- und Gasturbinenanlagen und der Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen
Die Verordnung befasst sich mit der Ermittlung von Jahresmittelwerten, der Überwachung und Berichterstattung und enthält Übergangsregelungen für die Einhaltung von Jahresmittelwerten. Die Verordnung tritt am 31. Januar 2009 in Kraft.
V vom 27. Januar 2009, BGBl I Nr. 5/2009 vom 30. Januar 2009, S. 129, FNA: 2129-8- 13-1 und 2129-8-17; EAPl 171, 636/neu 1710, 6361
Verordnung zur Änderung der Schulbauverordnung
Geändert werden die Anlagen 1, 2, 3, 4, 5 und 8. Die Verordnung tritt am 1. Februar 2009 in Kraft.
V vom 16. Januar 2009,GVBl Nr. 2/2009 vom 30. Januar 2009, S.17, BayRS 2230-1- 1-3–UK; EAPl 200/neu 2000
Richtlinie für die Förderung von Frauenhäusern in Bayern
Im Mittelpunkt der Förderung stehen die Frauenhäuser, die der Aufnahme physisch oder psychisch misshandelter oder von Misshandlung bedrohter Frauen und ihrer Kinder dienen. Zuwendungsempfänger sind die Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege oder Träger von Frauenhäusern, die Mitglieder eines Spitzenverbandes sind. Die Förderung wird im Rahmen einer Projektförderung als Festbetragsfinanzierung vergeben. Die Richtlinien lösen ab 1. Januar 2009 die geänderten Förderrichtlinien vom 24. Juni 1993 (AllMBl S. 981, ber. S. 1164) ab.
Bek des StMAS vom 9. Dezember 2008, AllMBl Nr. 1/2009 vom 30. Januar 2009, S. 9; EAPl 414/neu 4382
Richtlinie zur Förderung von Notrufen für von sexualisierter und häuslicher Gewalt betroffene Frauen und von sexualisierter Gewalt betroffene Kinder und Jugendliche in Bayern
Gefördert wird ein Beratungsangebot, das die erlebte Gewaltsituation auffängt und umfassende Hilfe gewährt und durch die Beratung über Notrufe geleistet wird. Förderfähig sind Beratungsstellen/Fachstellen von Spitzenverbänden der freien Wohlfahrtspflege und Träger von Notrufen, die Mitglied eines Wohlfahrtsverbandes sind. Die neuen Richtlinien treten ab 1. Januar 2009 an die Stelle der geänderten Richtlinien vom 1. Januar 1992.
Bek des StMAS vom 9. Dezember 2008, AllMBl Nr. 1/2009 vom 30. Januar 2009, S. 12; EAPl 414, 854/neu 4382, 8543
Förderung des ehrenamtlichen Engagements in der Erziehungshilfe
Das Engagement wird durch Zuwendungen des StMAS gefördert. Die Fördermittel sind dazu bestimmt, die Rahmenbedingungen für ehrenamtliches Engagement durch die professionelle fachliche Beratung und Unterstützung der ehrenamtlichen Mitarbeiter zu verbessern. Zuwendungsempfänger sind die Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege, die anerkannten Träger der freien Jugendhilfe sowie rechtsfähige und gemeinnützige Vereine, wenn sie einem anerkannten Träger der Jugendhilfe angegliedert sind. Die Richtlinien traten am 1. Januar 2009 in Kraft.
Bek des StMAS vom 19. Dezember 2008, AllMBl Nr. 3/2009 vom 27. Februar 2009, S. 87; EAPl 435/neu 4350
Neufassung des Bundeskindergeldgesetzes (BKGG)
Die Neufassung berücksichtigt sieben Änderungen seit 2007 und gibt die ab 1. Januar 2009 geltende Rechtslage wieder.
Bek vom 28. Januar 2009, BGBl I Nr. 6/2009 vom 6. Februar 2009, S. 142, FNA: 85-4; EAPl 457/neu 450
Erstes Gesetz zur Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG)
In neun Paragraphen werden vor allem Fragen der Antragstellung geändert. Das Gesetz tritt am 24. Januar 2009 in Kraft.
ÄndG vom 17. Januar 2009, BGBl I Nr. 4/2009 vom 23. Januar 2009, S. 61, FNA: 85-5; EAPl 511/neu 5110
Verordnung zur Schulgesundheitspflege (SchulgespflV)
Die neue Verordnung erfasst die Volksschulen, Realschulen, Gymnasien, beruflichen Schulen und Förderschulen. Zuständig sind mit Unterstützung der Schulen die unteren Behörden für Gesundheit usw. Maßnahmen sind die Schuleingangsuntersuchung, die Impfberatung und Impfungen, Datenerhebung und -dokumentation zur Gesundheitsberichterstattung, Gesundheitsförderung und Prävention sowie das Erstellen ärztlicher Zeugnisse und Gutachten. Die Verordnung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.
V vom 20. Dezember2008, GVBl Nr. 2/2009 vom 30. Januar 2009, S. 10, BayRS 2126-3-2-UG; EAPl 513/neu 5130
34. Jahreskrankenhausbauprogramm 2008 des Freistaates Bayern (Fortschreibung)
Zur Umschichtung frei gewordener Fördermittel wird das Programm 2008 vom 18. April 2008 fortgeschrieben und in der Anlage neu bekannt gemacht.
GemBek des StMUG und des StMF vom 9. Dezember 2008, StAnz Nr. 3/2009 vom 16. Januar 2009, S. 5; EAPl 544/neu 544
Verordnung zum Schutz von Tieren beim Transport und zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates (Tierschutztranportverordnung – TierSchTrV)
Die neue Verordnung setzt in 24 Paragraphen und drei Anlagen europäische Vorgaben um. Sie tritt am 19. Februar 2009 unter Aufhebung der bisherigen Tierschutztransportverordnung und der Tierschutztransport-Bußgeldverordnung in Kraft.
V vom 11. Februar 2009, BGBl I Nr. 9/2009 vom 18. Februar 2009, S. 375, FNA: 7633- 3-18 u. a.; EAPl 568/neu 5600, 5682
Richtlinien für Zuwendungen zu wasserwirtschaftlichen Vorhaben (RZWas 2005)
Die Richtlinien vom 14. Oktober 2004 (AllMBl S. 569) sind am 31. Dezember 2008 ausgelaufen. Sie werden ab 1. Januar 2009 mit zwölf Anlagen unter Aufhebung der RZWas 2000 vom 12. Juni 2002 neu bekannt gemacht und gelten bis zum 31. Dezember 2012.
Bek des StMUG vom 7. Januar 2009, AllMBl Nr. 2/2009 vom 10. Februar 2009, S. 21; EAPl 640/neu 6400
Änderung der Dorferneuerungsrichtlinien
Die DorfR vom 29. April 2005 (AllMBl S. 193) werden bis zum 31. Dezember 2009 verlängert.
Bek des StMELF vom 17. Dezember 2008, AllMBl Nr. 1/2009 vom 30. Januar 2009, S. 9; EAPl 715/neu 7160
Düngegesetz
Das neue Gesetz mit 18 Paragraphen soll die Ernährung von Nutzpflanzen sicher stellen, die Fruchtbarkeit des Bodens verbessern, Gefahren für die Gesundheit von Menschen und Tieren und den Naturhaushalt vorbeugen und abwenden und Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft in diesem Zusammenhang umsetzen oder durchführen. Das Gesetz ersetzt ab 6. Februar 2009 das geänderte Düngemittelgesetz vom 15. November 1977 (BGBl I S. 2134).
G vom 9. Januar 2009, BGBl I Nr. 4/2009 vom 23. Januar 2009, S. 54, ber. BGBl I Nr. 5/2009 vom 30. Januar 2009, S. 136, FNA: 7820-15, 7820-2; EAPl 722/neu 7220
Neufassung des Öko-Kennzeichengesetzes (ÖkoKennzG)
Das Gesetz zur Einführung und Verwendung eines Kennzeichens für Erzeugnisse des ökologischen Landbaus wird unter Berücksichtigung von drei Änderungen seit 2001 in der seit 1. Januar 2009 geltenden Fassung neu bekannt gemacht.
Bek vom 20. Januar 2009, BGBl I Nr. 4/2009 vom 30. Januar 2009, S. 78, FNA: 7847-21; EAPl 764/neu 7640