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September 2009 - für bayerische Kommunen

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In der Vorschriftenübersicht finden Sie die relevanten neuen Gesetze und Verordnungen: kurz erläutert und mit der Fundstelle im Gesetzblatt sowie der Angabe für den Einheitsaktenplan!

Teil 1

Die Geschäftsordnung vom 9. Juli 2003 (GVBl S. 676, ber. 2004 S. 589), die zuletzt am 13. November 2008 (GVBl S. 956) geändert worden war, wird in 120 Paragraphen z.T. umfangreich geändert bzw. neu gefasst. Eine Neufassung erhalten auch die Anlage 1 Redezeiten gem. § 107 und die Anlage 6 Geheimschutzordnung des Bayerischen Landtags. 

Änderung vom 12. Mai 2009, GVBl Nr. 11/2009 vom 30. Juni 2009, S. 232, BayRS 1100-3-I; EAPl 004/neu 0042 

 

Ehrung für Verdienste um Umwelt und Gesundheit 

Der Staatsminister für Umwelt und Gesundheit spricht Personen oder Vereinigungen für vorbildliche Leistungen im Dienste eines aktiven Schutzes von Umwelt und Gesundheit in einer Urkunde Dank und Anerkennung aus. Es wird eine Bayerische Staatsmedaille für Verdienste um die Umwelt und eine Bayerische Staatsmedaille für Verdienste um die Gesundheit verliehen. Die Staatsmedaillen sind kein Orden oder Ehrenzeichen und nicht zum Tragen in der Öffentlichkeit bestimmt. Es wird eine Anstecknadel verliehen. Die Bekanntmachung tritt zum 1. Mai 2009 unter Aufhebung der Bekanntmachung vom 10. März 2004 in Kraft. 

Bek des StMUG vom 30. April 2009, AllMBl Nr. 7/2009 vom 29. Juni 2009, S. 180; EAPl 009/neu 0092 

 

Gesetz zur Anordnung des Zensus 2011 sowie zur Änderung von Statistikgesetzen 

Art. 1 enthält das neue Gesetz über den registergestützten Zensus im Jahre 2011 (Zensusgesetz 2011 – ZensG 2011) mit 25 Paragraphen in sechs Abschnitten. Der Zensus wird von den statistischen Ämtern des Bundes und der Länder als Bevölkerungs-, Gebäude- und Wohnungszählung mit Stand vom 9. Mai 2011 als Bundesstatistik durchgeführt. Die Meldeämter übermitteln den statistischen Ämtern der Länder für jede gemeldete Person elektronisch die in 27 Positionen (§ Abs. 1 ZensG 2011) benannten Daten. Das Gesetz tritt am 16. Juli 2009 in Kraft. 

G vom 8. Juli 2009, BGBl I Nr. 40/2009 vom 15. Juli 2009, S. 1781, FNA: neu: 29- 37 u. a.; EAPl 022/neu 0222 

 

Änderung der steuerlichen Behandlung von Entschädigungen, die den ehrenamtlichen Mitgliedern kommunaler Vertretungsorgane sowie den ehrenamtlichen Bezirkstagsmitgliedern gewährt werden 

Die steuerfrei gewährten Beträge werden erheblich erhöht, sie betragen bei Gemeinderatsmitgliedern zwischen 104 € und 306 € monatlich und bei Mitgliedern eines Kreistags zwischen 204 € und 256 € monatlich. Für ehrenamtliche Bezirkstagsmitglieder betragen sie 256 € monatlich. Die Bekanntmachungen treten am 1. Januar 2009 in Kraft. 

Bekanntmachungen des StMF vom 27. Mai 2009, FMBl Nr. 8/2009 vom 30. Juni 2009, S. 185; EAPl 011, 013, 014, 02/neu 0113, 0141, 0241 

 

Änderung der steuerlichen Behandlung von Entschädigungen, die den ehrenamtlichen ersten und weiteren Bürgermeistern, den gewählten Stellvertretern der Landräte, den Gemeinschaftsvorsitzenden der Verwaltungsgemeinschaften gewährt werden 

Die Regelungen der Bekanntmachung vom 19. Dezember 2007 (FMBl 2008 S. 31) gelten weiter. Die neuen Regelungen der Bekanntmachung vom 27. Mai 2009 FMBl S:185) sind bei der Ermittlung des steuerfreien Teils der Entschädigung zu berücksichtigen. 

Bek des StMF vom 27. Mai 2009, FMBl Nr. 8/2009 vom 30. Juni 2009, S. 187; EAPl 015, 025,057/neu 0152, 0252, 0571 

 

Allgemeine Regelungen des Landespersonalausschusses im Bereich des Laufbahn- und Prüfungsrechts (ARLPA) 

Die in den ARLPA zusammen gefassten Allgemeinen Beschlüsse des Landespersonalausschusses zu Ausnahmeregelungen des Laufbahn- und Prüfungsrechts wurden auf Grund des neuen BayBG und der neu gefassten Laufbahnverordnung überprüft und neu gegliedert und durch Beschluss des Landespersonalausschusses vom 14. Mai 2009 neu bekannt gemacht. Abschnitt I gliedert sich jetzt in elf Teile: 1. Einstellung – Anforderungen an den Erwerb der Befähigung, 2. Probezeit, 3. Ausnahmen von der Einstellung im Eingangsamt, 4. Beförderung, 5. Regelmäßig nicht zu durchlaufende Ämter, 6. Aufstieg, 7. Laufbahnwechsel, 8. Dienstliche Beurteilung, 9. Prüfungsanerkennungen, 10. Nachteilsausgleich für behinderte Menschen bei Prüfungen, 11. Sonstige allgemeine Regelungen. Die Neufassung gilt ab 1.4.2009.

Bek des Bayer. Landespersonalausschusses vom 20. Mai 2009, StAnz Nr. 22/2009 vom 29. Mai 2009, S. 2; FMBl Nr. 7/2009 vom 12. Juni 2009, S. 148; EAPl 030/neu 0302 

Teil 2

Geschäftsbereich des Staatsministeriums der Finanzen 

Die Richtlinien sind auf die neue Rechtslage unter Berücksichtigung des BeamtStG, des neuen BayBG und der neuen LbV sowie auf die materiellen Beurteilungsrichtlinien (Verwaltungsvorschriften zu Art. 118 BayBG a. F. in der am 31. März 2009 geltenden Fassung) abgestellt und deshalb auch über den Geschäftsbereich hinaus von Bedeutung. Sie behandeln Allgemeines, die periodische Beurteilung, die Probezeitbeurteilung, die Zwischenbeurteilung. Die Richtlinien gelten für das Beurteilungsjahr 2009, Stichtag 31. Mai 2009. 

Bek des StMF vom 6. Mai 2009, FMBl Nr. 6/2009 vom 29. Mai 2009, S. 123; EAPl 030/neu 0302 

 

Verordnung zur Anpassung der Verordnungen des Bayerischen Staatsministeriums des Innern an das Bayerische Beamtengesetz und weitere dienstrechtliche Neuregelungen 

Die Verordnung ändert u. a. fünf Paragraphen der ZustV-IM, die Zulassungsordnung für den Aufstieg vom mittleren in den gehobenen bautechnischen Verwaltungsdienst (AufstZul-VO/gtD), elf Paragraphen der LbVPol, die Prüfungsordnung für den mittleren Polizeivollzugsdienst (POmPol), die APOgPol, die HeilfürsV, die JArbSchPolV, die Verordnung zum Vollzug des Personenstandsgesetzes und die Bayerische Kommunalbesoldungsverordnung (BayKomBesV). Die Verordnung tritt im Wesentlichen am 1. April 2009 in Kraft. 

V vom 25. Mai 2009, GVBl Nr. 10/2009 vom 15. Juni 2009, S. 221; EAPl 030/ neu 0302 

 

Neufassung des Bundesbesoldungsgesetzes 

Die Neufassung berücksichtigt insgesamt 34 Änderungen seit 2002. Es gilt in dieser Fassung nur noch für die Beamten und Richter des Bundes sowie für die Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit. Für die Beamten und Richter der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts gilt das BBesG gem. § 86 BBesG in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung (d. h. mit der zum 1. August 2006 in Kraft getretenen Änderung durch Art. 3 Abs. 4 des Gesetzes vom 12. Juli 2006, BGBl I S. 1466) und den zwischenzeitlichen landesrechtlichen Ergänzungen bis zum Erlass eines neuen Landesbesoldungsgesetz mit dem Regelungsinhalt des BBesG fort. 

Bek vom 19. Juni 2009, BGBl I Nr. 34/2009 vom 25. Juni 2009, S. 1434, FNA: 2032-1; EAPl 030/neu 0302 

 

Verordnung zur Anpassung der Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungsordnungen für den gehobenen und den mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst an das Bayerische Beamtengesetz und die Laufbahnverordnung 

Die ZAPOgVD wird in 20 Paragraphen und die ZAPOmVD in 19 Paragraphen geändert. Viele Änderungen betreffen ersetzen das Wort Anstellungsprüfung durch Laufbahnprüfung, weil die beamtenrechtliche Anstellung durch das BeamtStG abgeschafft wurde. Die Verweisungen auf das BayBG und die LbV werden der durch die Neufassungen jeweils geänderten Paragraphenfolge dieser Vorschriften angepasst. Die Verordnung tritt am 1. April 2009 in Kraft. 

V vom 23. Juni 2009, GVBl Nr. 11/2009 vom 30. Juni 2009, S. 228, BayRS 2038-3- 2-1-I, 2038-3-2-2-I; EAPl 030/neu 0302 

 

Richtlinien für die Beförderung von Lehrern, Sonderschullehrern, Fachlehrern und Förderlehrern an Volksschulen, Förderschulen und Schulen für Kranke 

Die Richtlinien fassen die bei Beförderungen zu beachtenden Gesichtspunkte zusammen. Sie gelten sinngemäß für die nicht nur vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Funktion als Vorstufe für eine spätere Beförderung. Sie berücksichtigen die durch Art. 11 Nr. 1 Buchst. a und b Haushaltsgesetz 2009/2010 im Vorgriff auf das neue Dienstrecht in Bayern eingerichteten sog. funktionslosen Beförderungsämter in A 12+Z bzw. A 13 bzw. A 13+Z für Lehrer an Grundschulen und Hauptschulen bzw. Realschullehrer. Nr. 10 der Richtlinien behält diese möglichen Beförderungen nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Planstellen der durch das Staatsministerium festzulegenden Reihenfolge vor. Den Kommunen wird hinsichtlich ihrer Förderschulen die Anwendung der Richtlinien empfohlen. 

Bek des StMUK vom 8. Juni 2009, KWMBl Nr. 11/2009 vom 14. Juli 2009, S. 216; EAPl 030/neu 0302 

 

Änderung der Satzung der Anstalt für Kommunale Datenverarbeitung in Bayern (AKDB) 

Neu gefasst werden die Bestimmung des Vorstandsvorsitzenden als Dienstvorgesetzter, die Zusammensetzung des Verwaltungsrats und der Hauptversammlung sowie die Bestimmung des Kommunalen Prüfungsverbands als Prüfungsorgan für die überörtliche Rechnungsprüfung. Die Bekanntmachung tritt am 30. Juni 2009 in Kraft. 

Bek vom 14. Mai 2009, AllMBl Nr. 7/2009 vom 29. Juni 2009, S. 175; EAPl 048/ neu 0480 

 

Drittes Gesetz zur Änderung des Zivildienstgesetzes und anderer Gesetze (Drittes Zivildienstgesetzänderungsgesetz) 

Das Zivildienstgesetz wird in 34 Paragraphen geändert. Weitere Änderungen betreffen das Kriegsdienstverweigerungsgesetz, das Zivildienstvertrauensmann- Gesetz, das Wehrpflichtgesetz und das Arbeitsplatzschutzgesetz. Die Änderung des Zivildienstgesetzes tritt am 1. Januar 2010, ein neu gefasster § 25b Zivildienstgesetz am 1. Januar 2011 und das Gesetz im Übrigen am 18. Juni 2009 in Kraft. 

G vom 14. Juni 2009, BGBl I Nr. 30/2009 vom 17. Juni 2009, S. 1229, FNA: 55-2 u. a.; EAPl 080/neu 080 

 

Teil 3

Gesetz zur Reform des Kontopfändungsschutzes 

Durch acht Änderungen in der ZPO wird der Pfändungsschutz für Kontoguthaben verbessert. Neu eingefügt wird ein § 833a „Pfändungsumfang bei Kontoguthaben; Aufhebung der Pfändung; Anordnung der Unpfändbarkeit“. Wesentliche Änderungen bzw. Neufassungen sind für die §§ 835, 840, 850i, 850k (neu) und den bisherigen § 850k (jetzt § 850l) vorgesehen. Die Art. 2 bis 9 des Gesetzes ändern das EGZPO, die Insolvenzordnung, die AO, das EStG, das SGB I, das Gesetz über die Zwangsverwaltung und Zwangsversteigerung und das WEG. Das Gesetz tritt am 1. Juli 2010, die Änderung des Art. 7 (weitere Änderungen der ZPO) tritt am 1. Januar 2012 und Art. 8 und 9 treten am 11. Juli 2009 in Kraft. 

 G vom 7. Juli 2009, BGBl I Nr. 39/2009 vom 10. Juli 2009, S. 1707, FNA: 310-4 u. a.; EAPl 100/neu 1001 

 

Bekanntmachung zu § 850c der Zivilprozessordnung (Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2009) 

Die unpfändbaren Beträge nach § 850c Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 ZPO bleiben für die Zeit vom 1. Juli 2009 bis zum 30. Juni 2010 unverändert. 

Bek des BMJ vom 15. Mai 2009, BGBl I Nr. 27/2009 vom 28. Mai 2009, S. 1141, FNA: neu: 314-4-10-4; EAPl 100/neu 1001 

 

Gesetz zur Ausführung des Lebenspartnerschaftsgesetzes (AGLPartG) 

Zum 1. Januar 2009 wurden das Lebenspartnerschaftsgesetz, das Personenstandsgesetz und die Personenstandsverordnung umfassend geändert. Insbesondere wurden bisher bundesgesetzlich nicht geregelte personenstandsrechtliche Bestimmungen zur Anmeldung von Lebenspartnerschaften, zur Registerführung sowie zu den Mitteilungspflichten eingefügt, die eine Anpassung der bayerischen Ausführungsführungsvorschriften erforderlich machten. Außerdem sieht das LPartG seit 1. Januar 2009 die Regelzuständigkeit der Standesämter vor, wovon die Länder abweichen können. Das AGLPartG lässt die Erklärungen zur Begründung der Lebenspartnerschaft als auch die Führung eines Lebenspartnerschaftsnamens neben dem Standesamt auch vor einem Notar zu. Die Registerführung wird den Standesämtern übertragen. Die bisher bei der Notarkammer geführten Lebenspartnerschaftsbücher werden an die Standesämter übergeben. Die bisherigen landesrechtlichen Verfahrensvorschriften entfallen, sie sind vollumfänglich im PStG und in der PStV geregelt. Das Gesetz tritt am 1. August 2009 unter Aufhebung des bisherigen AGLPartG und der VollzVAGLPartG in Kraft. 

G vom 7. Juli 2009, GVBl Nr. 12/2009 vom 14. Juli 2009, S. 261, BayRS 404-3-J; EAPl 118/neu 118, 119 

 

Siebte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Polizeiorganisationsgesetzes (DVPOG) 

In der Anlage 1 mit den Organisationseinheiten werden Nr. 1.31 Verkehrspolizeiinspektion Freising, Nr. 4 Polizeipräsidium Niederbayern (neu), Nr. 5 Polizeipräsidium Oberpfalz (neu) sowie Nr. 9 Polizeipräsidium Schwaben Nord (neu) neu gefasst. Die Verordnung tritt am 1. Juni 2009, die Neufassung der Nr. 9 am 1. Januar 2009 in Kraft. 

V vom 15. Mai 2009, GVBl Nr. 9/2009 vom 29. Mai 2009, S. 210, BayRS 2012-2- 1-1-I; EAPl 120/neu 1201 

 

Drittes Gesetz zur Änderung des Opferentschädigungsgesetzes (OEG) 

Das Gesetz über die Entschädigung der Opfer von Gewalttaten wird in vier Paragraphen geändert. Insbesondere wird ein neuer § 3a Leistungen bei Gewalttaten im Ausland eingefügt. Erleiden Deutsche oder näher definierte Ausländer im Ausland durch eine Gewalttat im Sinne des Gesetzes eine gesundheitliche Schädigung oder werden sie getötet, sind wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen auf Antrag Ausgleichsleistungen vorgesehen, es sei denn, es wurde grob fahrlässig kein entsprechender Versicherungsschutz begründet oder es liegt ein Versagungsgrund vor. Das Gesetz tritt mit Abweichungen am 1. Juli 2009 in Kraft. 

G vom 25. Juni 2009, BGBl I Nr. 36/2009 vom 30. Juni 2009, S. 1580, FNA: 89-8, 254-1; EAPl 130/neu 130 

 

Zweiundvierzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches – Anhebung der Höchstgrenze des Tagessatzes bei Geldstrafen (42. StrÄndG) 

Der Höchstbetrag des Tagessatzes gem. § 40 Abs. 2 Satz 3 StGB, der vom Nettoeinkommen des Täters ausgeht, das er unter Berücksichtigung seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse hat oder haben könnte, wird von 5.000 € auf 30.000 € angehoben. Das Gesetz tritt ab 4. Juli 2009 in Kraft. 

G vom 29. Juni 2009, BGBl I Nr. 38/2009 vom 3. Juli 2009, S. 1658, FNA: 450-2; EAPl 130/neu 130 

 

Teil 4

Die zum Schornsteinfegergesetz und zum Schornsteinfeger-Handwerksgesetz erlassene Verordnung bestimmt die kehr- und überprüfungsbedürftigen Anlagen und die besonderen Kehrarbeiten, legt die Pflichten der Bezirksschornsteinfegermeister und Bezirksschornsteinfegermeisterinnen fest und regelt die Durchführung der Kehr- und Überprüfungsarbeiten, die Formblätter und die Gebühren. Die Anlage 1 bestimmt die Zahl der Kehrungen und Überprüfungen, die Anlage 2 bringt das Formblatt zum Nachweis der Durchführung der Arbeiten, Anlage 3 enthält das Gebührenverzeichnis mit den Arbeitswerten für die die einzelnen Arbeiten und Anlage 4 regelt Begriffsbestimmungen. Die Verordnung tritt im Wesentlichen am 1. Januar 2010 in Kraft, einzelne Teile gelten ab 20. Juni 2009. 

V vom 16. Juni 2009, BGBl Nr. 31/2009 vom 19. Juni 2009, S. 1292, FNA: neu: 7111-1-3; EAPl 137/neu 0912 

 

Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, mit Eisenbahnen und auf Binnengewässern (Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt – GGVSEB) 

Die neue Verordnung fasst in 40 Paragraphen und drei Anlagen die Regelungen über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung einschließlich der Beförderung von und nach Mitgliedstaaten der europäischen Union (innergemeinschaftliche Beförderung) gefährlicher Güter auf der Straße mit Fahrzeugen (Straßenverkehr), auf der Schiene mit Eisenbahnen (Eisenbahnverkehr) und auf allen schiffbaren Binnengewässern in Deutschland zusammen. Ausgenommen ist die Beförderung auf Seeschiffen auf Seeschifffahrtsstraßen. § 37 regelt den umfangreichen Ordnungswidrigkeitenkatalog. Aufgehoben werden die Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn sowie die Gefahrgutverordnung Binnenschifffahrt. Die Verordnung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft. § 37 (Ordnungswidrigkeiten) und § 39  (Aufheben von Vorschriften) gelten ab 25. Juni 2009. 

V vom 17. Juni 2009, BGBl I Nr. 33/2009 vom 24. Juni 2009, S. 1389, FNA: neu: 9241-23-28 u. a.; EAPl 145, 146, 850/1453, 146, 8500 

 

Neufassung des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter (Gefahrgutbeförderungsgesetz – GGBefG) 

Das GGBefG gilt für die Beförderung gefährlicher Güter mit Eisenbahn-, Straßen-, Wasser- und Luftfahrzeugen sowie für das Herstellen, Einführen und Inverkehrbringen von Verpackungen, Beförderungsbehältnissen und Fahrzeugen für die Beförderung gefährlicher Güter. Die Neufassung berücksichtigt sieben Änderungsgesetze seit 1998. Die Neufassung gilt ab 1. Januar 2010. 

Bek vom 7. Juli 2009, BGBl I Nr. 40/2009 vom 15. Juli 2009, S. 1774, FNA: 9241-23; EAPl 145, 146, 850/1453, 146, 8500, 8501 

 

Gesetz über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis sowie zur Änderung weiterer Vorschriften 

Art. 1 enthält das neue Gesetz über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis (Personalausweisgesetz – PAuswG) mit 35 Paragraphen in acht Abschnitten. Art. 2 ändert das Passgesetz in 14 Positionen, Art. 3 das Melderechtsrahmengesetz, Art. 4 die Signaturverordnung und Art. 5 das Geldwäschegesetz. Der neue Personalausweis enthält auch einen Bereich für das automatische Auslesen und ein elektronisches Speicher- und Verarbeitungsmedium. Fingerabdrücke (linker und rechter Zeigefinger) werden auf Antrag im elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium gespeichert. Das Gesetz tritt am 1. November 2010 unter Aufhebung des geänderten Gesetzes über Personalausweise i. d. F. vom 21. April 1986 in Kraft. Der neue § 21 PAuswG (Erteilung und Aufhebung von Berechtigungen für Dienstanbieter tritt bereits am 1. Mai 2010 in Kraft. 

G vom 18. Juni 2009, BGBl I Nr. 33/2009 vom 24. Juni 2009, S. 1346, FNA: neu: 210-6 u. a.; EAPl 151/neu 1510 

 

Vierte Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung 

Die Aufenthaltsverordnung wird in elf Punkten geändert, u. a. wird § 4 Abs. 1 neu gefasst und die neuen Absätze 2 bis 6 werden eingefügt. Neu gefasst wird auch § 6 (Ausstellung des Reiseausweises für Ausländer im Inland). Neu eingefügt werden die §§ 61a bis 61g (Erfassung und Übermittlung von Antragsdaten zur Herstellung von Passersatzpapieren mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium). Die Verordnung tritt am 29. Juni 2009 in Kraft. 

V vom 15. Juni 2009, BGBl I Nr. 31/2009 vom 19. Juni 2009, S. 1287, FNA: 26-12-1; EAPl 160/neu 160 

 

Gesetz zur Neuregelung der abfallrechtlichen Produktverantwortung für Batterien und Akkumulatoren 

In Art. 1 wird das neue Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Batterien und Akkumulatoren (Batteriegesetz – BattG) mit 23 Paragraphen und einer Anlage verkündet. Art. 2 ändert das Elektro- und Elektronikgerätegesetz. Unter Aufhebung der Batterieverordnung und des Gesetzes über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Aufstellung von Batterieprogrammen tritt das Gesetz im Wesentlichen am 1. Dezember 2009 in Kraft. 

G vom 25. Juni 2009, BGBl I Nr. 36/2009 vom30. Juni 2009, S. 1582, FNA: neu: 2129-53 u. a.; EAPl 176/neu 1762 

Teil 5

Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes (AVBaySchFG) 

Die Verordnung wird in sechs Paragraphen und in den Anlagen 1 und 2 geändert, insbesondere werden Beträge in § 7 Abs. 2 erhöht und § 17 Abs. 1 und 2 neu gefasst. Die Verordnung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft. 

V vom 8. Mai 2009, GVBl Nr. 9/2009 vom 29. Mai 2009, S. 208, BayRS 2230-7-1-1- UK, KWMBl Nr. 10/2009 vom 30. Juni 2009, S. 206; EAPl 201/neu 2010 

 

Verordnung zur Änderung der Volksschulordnung, der Realschulordnung und der Gymnasialschulordnung 

Die VSO wird in vier Paragraphen geändert, insbesondere wird der Übertritt an ein Gymnasium, an eine Realschule oder an eine Wirtschaftsschule (§ 29 VSO) neu geregelt. In der RSO sind fünf Änderungen vorgesehen, insbesondere wird ein § 34a Übertritt an ein Gymnasium neu eingefügt. Die Gymnasialschulordnung ändert sich in zwei Paragraphen. Die Verordnung tritt mit Abweichungen und einer Übergangsversion des § 29 VSO für das Schuljahr 2009/2010 am 1. August 2009 in Kraft. 

V vom 6. Juli 2009, GVBl Nr. 12/2009 vom 14. Juli 2009, S. 308, ber. GVBl Nr. 13/2009 vom 27. Juli 2009, S. 346, BayRS 2232-2-UK, 2234-2-UK, 2235-1-1- 1-UK; EAPl 211, 240, 241/neu 2010 

 

Neufassung des Gesetzes über die Conterganstiftung für behinderte Menschen (Conterganstiftungsgesetz – ContStifG)

 Die Bekanntmachung berücksichtigt vier Änderungen seit 2005 in der seit 30. Juni 2009 geltenden Fassung. Die durch das Gesetz vom 17. Dezember 1971 errichtete Stiftung „Hilfswerk für behinderte Kinder“ führt inzwischen den Namen „Conterganstiftung für behinderte Menschen“. Es sieht Leistungen vor für behinderte Menschen, deren Fehlbildungen mit der Einnahme thalidomidhaltiger Präparate der Fa. Grünenthal, Aachen (früher Chemie Grünenthal GmbH in Stolberg) durch die Mutter während der Schwangerschaft in Verbindung gebracht werden können. 

Bek vom 25. Juni 2009, BGBl I Nr. 35/2009 vom 29. Juni 2009, S. 1537, FNA: 2172-6; EAPl 406, 914/neu 4061, 9141 

 

Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Ausführung der Sozialgesetze (AVSG) 

Die monatlichen Landesregelsätze gem. § 98 AVSG betragen für den Haushaltsvorstand und für Alleinstehende 359 €, für Haushaltsangehörige bis zum vollendeten 6. Lebensjahr 215 €, bis zum vollendeten 14. Lebensjahr 251 € und ab dem 15. Lebensjahr 287 €. Leben Ehegatten oder Lebenspartner oder Le- benspartnerinnen zusammen beträgt der Regelsatz jeweils 323 €. Die Verordnung tritt am 1. Juli 2009 in Kraft. 

V vom 1. Juli 2009, GVBl Nr. 12/2009 vom 14. Juli 2009, S. 306, BayRS 86-8-A; EAPl 410/neu 400 

 

Verordnung zur Bestimmung der Rentenwerte in der gesetzlichen Rentenversicherung und in der Alterssicherung der Landwirte zum 1. Juli 2009 (Rentenwertbestimmungsverordnung 2009 – RWBestV 2009) 

Ab 1. Juli 2009 werden der aktuelle Rentenwert von 25,56 € auf 27,20 € und der aktuelle Rentenwert (Ost) von 23,34 € auf 24,13 € erhöht. Dies entspricht einer prozentualen Erhöhung von 2,41 v. H. Neu festgesetzt werden auch der allgemeine Rentenwert und allgemeine Rentenwert (Ost) in der Alterssicherung der Landwirte. Der aktuelle Rentenwert ergibt multipliziert mit dem Rentenartfaktor und den persönlichen Entgeltpunkten die Rentenhöhe. Neu festgesetzt werden auch der Ausgleichsbedarf und der Ausgleichsbedarf (Ost), der Anpassungsfaktor in der Unfallversicherung und das Pflegegeld in der Unfallversicherung. 

V vom 17. Juni 2009, BGBl I Nr. 32/2009 vom 22. Juni 2009, S. 1335, FNA: 8232-48- 28; EAPl 450, 453, 454/neu 450, 4530 

 

Gesetz zur Änderung des Lebensmittelund Futtermittelgesetzbuches sowie anderer Vorschriften 

Art. 1 ändert das LFBG in 40 Paragraphen, Art. 2 das Weingesetz, Art. 3 die Rückstands-Höchstmengenverordnung und Art. 4 die Futtermittelverordnung. Art. 5 enthält die Ermächtigung zur Neubekanntmachung des LFBG in der ab 4. Juli 2009 geltenden Fassung. 

G vom 29. Juni 2009, BGBl I Nr. 38/2009 vom 3. Juli 2009, S. 1659, FNA: 2125-44 u. a.; EAPl 514/neu 5140, 567 

Teil 6

Neufassung der Verordnung über tierärztliche Hausapotheken (TÄHAV) 

Die Neufassung der Verordnung, die den Erwerb, die Herstellung, die Prüfung, die Lagerung und die Abgabe von Arzneimitteln durch Tierärzte und durch Apotheken der tierärztlichen Bildungsstätten sowie die Verschreibung und Anwendung von Arzneimitteln durch Tierärzte regelt, berücksichtigt zwei Änderungen seit 2006. Die Neufassung berücksichtigt die ab 21. März 2009 geltende Fassung. 

Bek vom 8. Juli 2009, BGBl I Nr. 39/2009 vom 10. Juli 2009, S. 1760, FNA: 2121-50- 1-15; EAPl 540, 561/neu 561, 569 

 

Neufassung der Verordnung über Stoffe mit pharmakologischer Wirkung 

Die in den Anlagen zur Verordnung bezeichneten Stoffe, dürfen Tieren für die genannten Anwendungsgebiete nicht zugeführt werden bzw. dürfen nur bestimmten Tieren, die der Gewinnung von Lebensmitteln dienen, zugeführt werden. Die Neufassung beruht auf vier Änderungen seit 2005. Sie enthält die ab 21. März 2009 geltende Fassung. 

Bek vom 8. Juli 2009, BGBl I Nr. 39/2009 vom 10. Juli 2009, S. 1768, FNA: 2125-40- 12; EAPl 540, 561/neu 561, 569 

 

Richtlinie zur Anerkennung von Beratungsunternehmen im Rahmen der Verbundberatung (Beratungsanerkennungsrichtlinie – BerAnerkR) 

Nichtstaatliche Anbieter von produktionstechnischen und betriebswirtschaftlichen Beratungsleistungen in der Land- und Forstwirtschaft können die Anerkennung im Verbund mit staatlichen Beratungsstellen erhalten. Der Antrag ist bei der Staatlichen Führungsakademie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten mit Formblatt einzureichen. Die Bekanntmachung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft und ersetzt die Richtlinie vom 30. Oktober 2007. 

Bek des StMELF vom 5. Mai 2009, AllMBl Nr. 7/2009 vom 29. Juni 2009, S. 185; EAPl 702/neu 7020 

 

Richtlinien zur Förderung der Bereitstellung technischer Hilfe im Agrarsektor – Förderung von Beratungsleistungen im Rahmen der Verbundberatung

Die Förderung dient der Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der bayerischen Landwirtschaft und der Optimierung der Prozess- und Produktqualität. Gefördert werden Beratungsleistungen für bayerische Landwirte, Gärtner und Winzer. Gefördert werden landwirtschaftliche Betriebe durch bezuschusste Beratungsleistungen. Antrags- und Bewilligungsbehörde ist die Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft. Die Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2009 in Kraft. Die Richtlinien vom 5. März 2008 treten außer Kraft. 

Bek des StMELF vom 24. April 2009, AllMBl Nr. 7/2009 vom 29. Juni 2009, S. 181; EAPl 710/neu 710 

 

Dorferneuerungsrichtlinien zum Vollzug des Bayerischen Dorfentwicklungsprogramms (DorfR) 

Die Dorferneuerung soll die Lebens-, Wohn-, Arbeits- und Umweltverhältnisse auf dem Lande nachhaltig verbessern, insbesondere die agrarstrukturellen Verhältnisse und städtebaulich unbefriedigende Verhältnisse. Die Gemeinde stellt den Antrag. Die Bekanntmachung tritt am 1. Juni 2009 unter Aufhebung der Bekanntmachung vom 29. April 2005 in Kraft. 

Bek vom 5. Mai 2009, AllMBl Nr. 7/2009 vom 29. Juni2009, S. 198; EAPl 715/neu 7160 

 

Verordnung zur Ausführung der Verordnung zur Durchführung des EG-Rebflächenrodungsprogramms 

Inhalt der Verordnung ist die Gewährung einer Rodungsprämie nach § 3 der geänderten Verordnung zur Durchführung des EG-Rebflächenprogramms vom 18. September 2008 (BGBl I S. 1849) für das Roden von bewirtschafteten Rebflächen, auf denen die Weinerzeugung endgültig aufgegeben wird, in den Weinwirtschaftsjahren 2008/2009 bis 2010/2011 auf Antrag, der bei der Landesanstalt für Weinbau und Gartenbau schriftlich zu stellen ist. Die Verordnung tritt am 1. Juni 2009 in Kraft. 

V vom 17. Mai 2009, GVBl Nr. 9/2009 vom 29. Mai 2009, S. 212, BayRS 7821-7- L; EAPl 725/neu 7250 

 

Teil 7

Änderung der Richtlinie zur Förderung der Breitbanderschließung in ländlichen Gebieten (Breitbandrichtlinie) 

Die Breitbandrichtlinie vom 23. Juni 2008 (StAnz Nr. 26, AllMBl S. 401) wird in fünf Punkten geändert. Insbesondere erhält die Nr. 6.4.1 einen neuen Abs. 3, in der Nr. 6.4.2 erhält der dritte Satz eine neue Fassung, in der Nr. 8.1 werden die Beträge neu festgesetzt (je Gemeinde bis zu 70 v. H. der zuwendungsfähigen Ausgaben, höchstens jedoch 100.000 € zzgl. bis zu 70 v. H. der Kosten für Machbarkeitsuntersuchungen und Planungsarbeiten, höchstens jedoch 5.000 €). Nr. 8.2 wird gestrichen. Die bisherige Nr. 8.3 wird Nr. 8.2, der dort genannte Fördersatz wird von 60 v. H. auf 70 v. H. und der Betrag von 120.000 € auf 200.000 € erhöht. Nr. 10 (Infrastrukturmaßnahmen über 500.000 € und ohne Zuwendung des Freistaates Bayern nach dieser Richtlinie) erhält eine Neufassung. Die Bekanntmachung tritt am 29. Mai 2009 in Kraft. 

GemBek des StMIWVT und des StMELF vom 26. Mai 2009, StAnz Nr. 22/2009 vom 29. Mai 2009, AllMBl Nr. 7/2009 vom 29. Juni 2009, S. 179, S. 4; EAPl 802/neu 8020 

 

Neufassung des Gesetzes zur Förderung der beruflichen Aufstiegsfortbildung (Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz – AFBG –) 

Unter Berücksichtigung von zwanzig Änderungen seit 1996, zuletzt durch das Zweite Änderungsgesetz vom 18. Juni 2009 (BGBl I S. 1314), wird die seit 1. Juli 2009 geltende Fassung bekannt gemacht. 

Bek vom 18. Juni 2009, BGBl I Nr. 32/2009 vom 22. Juni 2009, S. 1322, FNA: 2212-4; EAPl 821/neu 2362 

 

Gesetz zur Umsetzung der aufsichtsrechtlichen Vorschriften der Zahlungsdiensterichtlinie (Zahlungsdiensteumsetzungsgesetz) 

Umgesetzt werden insbesondere die aufsichtsrechtlichen Vorschriften der Richtlinie 2007/64/EG des europäischen Rates und der Kommission vom 13. November 2007 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt durch das in Art. 1 enthaltene Gesetz über die Beaufsichtigung von Zahlungsdiensten (Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz – ZAG) mit 35 Paragraphen in sieben Abschnitten. Zahlungsdienstleister im Sinne des Gesetzes sind auch der Bund, die Länder, die Gemeinden und Gemeindeverbände sowie die Träger bundes- oder landesmittelbarer Verwaltung, soweit sie nicht hoheitlich handeln (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 ZAG). Die umfangreichen aufsichtlichen Befugnisse übt die Bundesanstalt für das Finanzwesen aus. Art. 2 ändert das KWG, Art. 3 das Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz, Art. 4 die Verordnung über Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach diesem Gesetz, Art. 5 das Geldwäschegesetz, Art. 6 das HGB, Art. 7 das VAG und Art. 8 das Gesetz über die Landwirtschaftliche Rentenbank. Das Gesetz tritt in bestimmten Teilen am 30. Juni 2009 und im Übrigen am 31. Oktober 2009 in Kraft. 

G vom 25. Juni 2009, BGBl I Nr. 35/2009 vom 29. Juni 2009, S. 1506, FNA: neu: 7610-16 u. a.; EAPl 832/neu 832 

 

Gesetz zur Änderung des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes und anderer Gesetze 

Das Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz erhält die offizielle Abkürzung EAEG. Geändert werden 14 Positionen dieses Gesetzes, insbesondere auch § 5 Abs. 4 über das Verfahren für die Prüfung der angemeldeten Ansprüche durch die Entschädigungseinrichtung, und die neuen Absätze 3 bis 7 in § 8, neu gefasst wird § 9 Abs. 1 und 2 sowie 4 mit einem neuen Absatz 8 über die Prüfung der Institute und § 19 Anwendungsbestimmung und Übergangsregelung. Die Art. 3 bis 6 enthalten Gesetzesänderungen. Das Gesetz tritt am 30. Juni 2009 in Kraft. Ab 31. Dezember 2010 wird der in § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EAEG vorgesehene und durch Art. 1 Nr. 3 des Änderungsgesetzes auf den Gegenwert von 50.000 € der Einlagen begrenzte Entschädigungsanspruch auf 100.000 € angehoben. 

G vom 25. Juni 2009, BGBl I Nr. 35/2009 vom 29. Juni 2009, S. 1528, FNA: 7610-13 u. a.; EAPl 832/neu 832 

Teil 8

Richtlinien zur Durchführung des Bayerischen Programms zum verstärkten Ausbau von Tiefengeothermie- Wärmenetzen (Richtlinien Geothermie- Wärmenetze – BayGW) 

Gefördert wird die Errichtung oder Erweiterung dieser Netze als Teil des „Klimaprogramms Bayern 2020“ und ergänzend zum KfW-Programm Erneuerbare Energien durch finanzielle Anreize bei den Investitionskosten. Antragsberechtigt sind gewerbliche Unternehmen und kommunale Gebietskörperschaften, Zweckverbände, Eigenbetriebe und Unternehmen. Gefördert wird durch einen Einmalzinszuschuss oder durch einen Investitionszuschuss. Die Anträge sind an die LfA-Förderbank Bayern, Königinstraße 17, 80539 München zu stellen. 

Bek des StMWIVT vom 16. Juni 2009, StAnz Nr. 29/2009 vom 17. Juli 2009, S. 1; EAPl 860, 864/neu 860 

 

Verordnung zu Systemdienstleistungen durch Windenergieanlagen (Systemdienstleistungsverordnung – SDLWindV)

 Die zum Erneuerbare-Energie-Gesetz erlassene Verordnung regelt die technischen und betrieblichen Vorgaben zu § 6 Nr. 2 des Gesetzes sowie die Anforderungen an die Systemdienstleistungs- Boni nach § 29 Abs. 2 Satz 4 und § 66 Abs. 1 Nr. 6 des Gesetzes und wie der Nachweis zu führen ist. Die Verordnung gilt ab 11. Juli 2009. 

V vom 3. Juli 2009, BGBl I Nr. 39/2009 vom 10. Juli 2009, S. 1734, FNA: neu: 754- 22-1; EAPl 861/neu 8615 

 

Änderung der Vollzugsbekanntmachung zum kommunalen Unternehmensrecht 

Insbesondere geändert wird die Nr. 5 der Bekanntmachung (VollzugsBekKUR) vom 3. März 2003 (AllMBl S. 57), die sich mit den Anzeigepflichten gegenüber der Rechtsaufsicht nach Art. 96 GO befasst. Die Änderung tritt am 1. Juli 2009 in Kraft. 

Bek des StMI vom 25. Mai 2009, AllMBl Nr. 7/2009 vom 19. Juni 2009, S. 179; EAPl 870/neu 8700, 871, 872 

 

Steuerkraftzahlen aus der Grundsteuer und der Gewerbesteuer für 2010 

Maßgebend sind die Ist-Einnahmen 2008 und die für 2008 festgesetzten Gewerbesteuer- und Grundsteuergrundbeträge. Weitere Hinweise betreffen die Steuerkraftzahlen der Gewerbesteuer sowie der Grundsteuer A von den land- und forstwirtschaftlichen Betrieben und der Grundsteuer B von den Grundstücken, die interkommunalen Gewerbegebiete und die Behandlung negativer Steuerkraftzahlen. Die Bekanntmachung tritt mit Ablauf des Jahres 2010 außer Kraft. 

GemBek des StMF und des StMI vom 7. Mai 2009, StAnz Nr. 22/2009 vom 29. Mai 2009, S. 1, FMBl Nr. 6/2009 vom 29. Mai 2009, S. 141; AllMBl Nr. 7/2009 vom 29. Juni 2009, S. 211; EAPl 901/neu 9011 

 

Entgegennahme und Verwendung von Spenden und sonstigen Zuwendungen durch Kommunen 

Die Änderungen im Spendenrecht durch das Gesetz vom 10. Oktober 2007 (BGBl I S. 2332) zum 1. Januar 2007 machen eine Anpassung der Zuwendungsbestätigungen erforderlich. Die bisherige Nr. 9 der Bekanntmachung vom 2. August 2000 (AllMBl S. 571), geändert durch Bekanntmachung vom 12. November 2001 (AllMBl S. 676) wird Nr. 8 und erhält eine neue detaillierte Fassung. Die Anlagen 1 (Bestätigung über Geldzuwendungen) und 2 (Bestätigung über Sachzuwendungen) werden neu gefasst. 

Bek des StMI vom 14. Mai 2009, AllMBl Nr. 7/2009 vom 29. Juni 2009, S. 175; EAPl 905/neu 9053 

 

Verordnung zur Änderung des Kostenverzeichnisses (KVz) 

Die Verzeichnisse der Tarifnummern werden durch ein Sachverzeichnis (geordnet nach den Tarif-Nummern) und ein (alphabetisches) Stichwortverzeichnis ersetzt. 31 Tarifnummern werden geändert bzw. erhalten eine neue Fassung (z. B. die Tarifnummer 8.I Abfallrecht und 8.III Naturschutzrecht). Die Verordnung tritt am 1. August 2009 in Kraft. 

V vom 1. Juli 2009, GVBl Nr. 12/2009 vom 14. Juli 2009, S. 265, BayRS 2013-1-2-F; EAPl 930/neu 930 

Bearbeitet von Richard Strunz in der Zeitschrift DER BAYERISCHE BÜRGERMEISTER

Teil 1

Die Geschäftsordnung vom 9. Juli 2003 (GVBl S. 676, ber. 2004 S. 589), die zuletzt am 13. November 2008 (GVBl S. 956) geändert worden war, wird in 120 Paragraphen z.T. umfangreich geändert bzw. neu gefasst. Eine Neufassung erhalten auch die Anlage 1 Redezeiten gem. § 107 und die Anlage 6 Geheimschutzordnung des Bayerischen Landtags. 

Änderung vom 12. Mai 2009, GVBl Nr. 11/2009 vom 30. Juni 2009, S. 232, BayRS 1100-3-I; EAPl 004/neu 0042 

 

Ehrung für Verdienste um Umwelt und Gesundheit 

Der Staatsminister für Umwelt und Gesundheit spricht Personen oder Vereinigungen für vorbildliche Leistungen im Dienste eines aktiven Schutzes von Umwelt und Gesundheit in einer Urkunde Dank und Anerkennung aus. Es wird eine Bayerische Staatsmedaille für Verdienste um die Umwelt und eine Bayerische Staatsmedaille für Verdienste um die Gesundheit verliehen. Die Staatsmedaillen sind kein Orden oder Ehrenzeichen und nicht zum Tragen in der Öffentlichkeit bestimmt. Es wird eine Anstecknadel verliehen. Die Bekanntmachung tritt zum 1. Mai 2009 unter Aufhebung der Bekanntmachung vom 10. März 2004 in Kraft. 

Bek des StMUG vom 30. April 2009, AllMBl Nr. 7/2009 vom 29. Juni 2009, S. 180; EAPl 009/neu 0092 

 

Gesetz zur Anordnung des Zensus 2011 sowie zur Änderung von Statistikgesetzen 

Art. 1 enthält das neue Gesetz über den registergestützten Zensus im Jahre 2011 (Zensusgesetz 2011 – ZensG 2011) mit 25 Paragraphen in sechs Abschnitten. Der Zensus wird von den statistischen Ämtern des Bundes und der Länder als Bevölkerungs-, Gebäude- und Wohnungszählung mit Stand vom 9. Mai 2011 als Bundesstatistik durchgeführt. Die Meldeämter übermitteln den statistischen Ämtern der Länder für jede gemeldete Person elektronisch die in 27 Positionen (§ Abs. 1 ZensG 2011) benannten Daten. Das Gesetz tritt am 16. Juli 2009 in Kraft. 

G vom 8. Juli 2009, BGBl I Nr. 40/2009 vom 15. Juli 2009, S. 1781, FNA: neu: 29- 37 u. a.; EAPl 022/neu 0222 

 

Änderung der steuerlichen Behandlung von Entschädigungen, die den ehrenamtlichen Mitgliedern kommunaler Vertretungsorgane sowie den ehrenamtlichen Bezirkstagsmitgliedern gewährt werden 

Die steuerfrei gewährten Beträge werden erheblich erhöht, sie betragen bei Gemeinderatsmitgliedern zwischen 104 € und 306 € monatlich und bei Mitgliedern eines Kreistags zwischen 204 € und 256 € monatlich. Für ehrenamtliche Bezirkstagsmitglieder betragen sie 256 € monatlich. Die Bekanntmachungen treten am 1. Januar 2009 in Kraft. 

Bekanntmachungen des StMF vom 27. Mai 2009, FMBl Nr. 8/2009 vom 30. Juni 2009, S. 185; EAPl 011, 013, 014, 02/neu 0113, 0141, 0241 

 

Änderung der steuerlichen Behandlung von Entschädigungen, die den ehrenamtlichen ersten und weiteren Bürgermeistern, den gewählten Stellvertretern der Landräte, den Gemeinschaftsvorsitzenden der Verwaltungsgemeinschaften gewährt werden 

Die Regelungen der Bekanntmachung vom 19. Dezember 2007 (FMBl 2008 S. 31) gelten weiter. Die neuen Regelungen der Bekanntmachung vom 27. Mai 2009 FMBl S:185) sind bei der Ermittlung des steuerfreien Teils der Entschädigung zu berücksichtigen. 

Bek des StMF vom 27. Mai 2009, FMBl Nr. 8/2009 vom 30. Juni 2009, S. 187; EAPl 015, 025,057/neu 0152, 0252, 0571 

 

Allgemeine Regelungen des Landespersonalausschusses im Bereich des Laufbahn- und Prüfungsrechts (ARLPA) 

Die in den ARLPA zusammen gefassten Allgemeinen Beschlüsse des Landespersonalausschusses zu Ausnahmeregelungen des Laufbahn- und Prüfungsrechts wurden auf Grund des neuen BayBG und der neu gefassten Laufbahnverordnung überprüft und neu gegliedert und durch Beschluss des Landespersonalausschusses vom 14. Mai 2009 neu bekannt gemacht. Abschnitt I gliedert sich jetzt in elf Teile: 1. Einstellung – Anforderungen an den Erwerb der Befähigung, 2. Probezeit, 3. Ausnahmen von der Einstellung im Eingangsamt, 4. Beförderung, 5. Regelmäßig nicht zu durchlaufende Ämter, 6. Aufstieg, 7. Laufbahnwechsel, 8. Dienstliche Beurteilung, 9. Prüfungsanerkennungen, 10. Nachteilsausgleich für behinderte Menschen bei Prüfungen, 11. Sonstige allgemeine Regelungen. Die Neufassung gilt ab 1.4.2009.

Bek des Bayer. Landespersonalausschusses vom 20. Mai 2009, StAnz Nr. 22/2009 vom 29. Mai 2009, S. 2; FMBl Nr. 7/2009 vom 12. Juni 2009, S. 148; EAPl 030/neu 0302 

Teil 2

Geschäftsbereich des Staatsministeriums der Finanzen 

Die Richtlinien sind auf die neue Rechtslage unter Berücksichtigung des BeamtStG, des neuen BayBG und der neuen LbV sowie auf die materiellen Beurteilungsrichtlinien (Verwaltungsvorschriften zu Art. 118 BayBG a. F. in der am 31. März 2009 geltenden Fassung) abgestellt und deshalb auch über den Geschäftsbereich hinaus von Bedeutung. Sie behandeln Allgemeines, die periodische Beurteilung, die Probezeitbeurteilung, die Zwischenbeurteilung. Die Richtlinien gelten für das Beurteilungsjahr 2009, Stichtag 31. Mai 2009. 

Bek des StMF vom 6. Mai 2009, FMBl Nr. 6/2009 vom 29. Mai 2009, S. 123; EAPl 030/neu 0302 

 

Verordnung zur Anpassung der Verordnungen des Bayerischen Staatsministeriums des Innern an das Bayerische Beamtengesetz und weitere dienstrechtliche Neuregelungen 

Die Verordnung ändert u. a. fünf Paragraphen der ZustV-IM, die Zulassungsordnung für den Aufstieg vom mittleren in den gehobenen bautechnischen Verwaltungsdienst (AufstZul-VO/gtD), elf Paragraphen der LbVPol, die Prüfungsordnung für den mittleren Polizeivollzugsdienst (POmPol), die APOgPol, die HeilfürsV, die JArbSchPolV, die Verordnung zum Vollzug des Personenstandsgesetzes und die Bayerische Kommunalbesoldungsverordnung (BayKomBesV). Die Verordnung tritt im Wesentlichen am 1. April 2009 in Kraft. 

V vom 25. Mai 2009, GVBl Nr. 10/2009 vom 15. Juni 2009, S. 221; EAPl 030/ neu 0302 

 

Neufassung des Bundesbesoldungsgesetzes 

Die Neufassung berücksichtigt insgesamt 34 Änderungen seit 2002. Es gilt in dieser Fassung nur noch für die Beamten und Richter des Bundes sowie für die Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit. Für die Beamten und Richter der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts gilt das BBesG gem. § 86 BBesG in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung (d. h. mit der zum 1. August 2006 in Kraft getretenen Änderung durch Art. 3 Abs. 4 des Gesetzes vom 12. Juli 2006, BGBl I S. 1466) und den zwischenzeitlichen landesrechtlichen Ergänzungen bis zum Erlass eines neuen Landesbesoldungsgesetz mit dem Regelungsinhalt des BBesG fort. 

Bek vom 19. Juni 2009, BGBl I Nr. 34/2009 vom 25. Juni 2009, S. 1434, FNA: 2032-1; EAPl 030/neu 0302 

 

Verordnung zur Anpassung der Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungsordnungen für den gehobenen und den mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst an das Bayerische Beamtengesetz und die Laufbahnverordnung 

Die ZAPOgVD wird in 20 Paragraphen und die ZAPOmVD in 19 Paragraphen geändert. Viele Änderungen betreffen ersetzen das Wort Anstellungsprüfung durch Laufbahnprüfung, weil die beamtenrechtliche Anstellung durch das BeamtStG abgeschafft wurde. Die Verweisungen auf das BayBG und die LbV werden der durch die Neufassungen jeweils geänderten Paragraphenfolge dieser Vorschriften angepasst. Die Verordnung tritt am 1. April 2009 in Kraft. 

V vom 23. Juni 2009, GVBl Nr. 11/2009 vom 30. Juni 2009, S. 228, BayRS 2038-3- 2-1-I, 2038-3-2-2-I; EAPl 030/neu 0302 

 

Richtlinien für die Beförderung von Lehrern, Sonderschullehrern, Fachlehrern und Förderlehrern an Volksschulen, Förderschulen und Schulen für Kranke 

Die Richtlinien fassen die bei Beförderungen zu beachtenden Gesichtspunkte zusammen. Sie gelten sinngemäß für die nicht nur vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Funktion als Vorstufe für eine spätere Beförderung. Sie berücksichtigen die durch Art. 11 Nr. 1 Buchst. a und b Haushaltsgesetz 2009/2010 im Vorgriff auf das neue Dienstrecht in Bayern eingerichteten sog. funktionslosen Beförderungsämter in A 12+Z bzw. A 13 bzw. A 13+Z für Lehrer an Grundschulen und Hauptschulen bzw. Realschullehrer. Nr. 10 der Richtlinien behält diese möglichen Beförderungen nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Planstellen der durch das Staatsministerium festzulegenden Reihenfolge vor. Den Kommunen wird hinsichtlich ihrer Förderschulen die Anwendung der Richtlinien empfohlen. 

Bek des StMUK vom 8. Juni 2009, KWMBl Nr. 11/2009 vom 14. Juli 2009, S. 216; EAPl 030/neu 0302 

 

Änderung der Satzung der Anstalt für Kommunale Datenverarbeitung in Bayern (AKDB) 

Neu gefasst werden die Bestimmung des Vorstandsvorsitzenden als Dienstvorgesetzter, die Zusammensetzung des Verwaltungsrats und der Hauptversammlung sowie die Bestimmung des Kommunalen Prüfungsverbands als Prüfungsorgan für die überörtliche Rechnungsprüfung. Die Bekanntmachung tritt am 30. Juni 2009 in Kraft. 

Bek vom 14. Mai 2009, AllMBl Nr. 7/2009 vom 29. Juni 2009, S. 175; EAPl 048/ neu 0480 

 

Drittes Gesetz zur Änderung des Zivildienstgesetzes und anderer Gesetze (Drittes Zivildienstgesetzänderungsgesetz) 

Das Zivildienstgesetz wird in 34 Paragraphen geändert. Weitere Änderungen betreffen das Kriegsdienstverweigerungsgesetz, das Zivildienstvertrauensmann- Gesetz, das Wehrpflichtgesetz und das Arbeitsplatzschutzgesetz. Die Änderung des Zivildienstgesetzes tritt am 1. Januar 2010, ein neu gefasster § 25b Zivildienstgesetz am 1. Januar 2011 und das Gesetz im Übrigen am 18. Juni 2009 in Kraft. 

G vom 14. Juni 2009, BGBl I Nr. 30/2009 vom 17. Juni 2009, S. 1229, FNA: 55-2 u. a.; EAPl 080/neu 080 

 

Teil 3

Gesetz zur Reform des Kontopfändungsschutzes 

Durch acht Änderungen in der ZPO wird der Pfändungsschutz für Kontoguthaben verbessert. Neu eingefügt wird ein § 833a „Pfändungsumfang bei Kontoguthaben; Aufhebung der Pfändung; Anordnung der Unpfändbarkeit“. Wesentliche Änderungen bzw. Neufassungen sind für die §§ 835, 840, 850i, 850k (neu) und den bisherigen § 850k (jetzt § 850l) vorgesehen. Die Art. 2 bis 9 des Gesetzes ändern das EGZPO, die Insolvenzordnung, die AO, das EStG, das SGB I, das Gesetz über die Zwangsverwaltung und Zwangsversteigerung und das WEG. Das Gesetz tritt am 1. Juli 2010, die Änderung des Art. 7 (weitere Änderungen der ZPO) tritt am 1. Januar 2012 und Art. 8 und 9 treten am 11. Juli 2009 in Kraft. 

 G vom 7. Juli 2009, BGBl I Nr. 39/2009 vom 10. Juli 2009, S. 1707, FNA: 310-4 u. a.; EAPl 100/neu 1001 

 

Bekanntmachung zu § 850c der Zivilprozessordnung (Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2009) 

Die unpfändbaren Beträge nach § 850c Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 ZPO bleiben für die Zeit vom 1. Juli 2009 bis zum 30. Juni 2010 unverändert. 

Bek des BMJ vom 15. Mai 2009, BGBl I Nr. 27/2009 vom 28. Mai 2009, S. 1141, FNA: neu: 314-4-10-4; EAPl 100/neu 1001 

 

Gesetz zur Ausführung des Lebenspartnerschaftsgesetzes (AGLPartG) 

Zum 1. Januar 2009 wurden das Lebenspartnerschaftsgesetz, das Personenstandsgesetz und die Personenstandsverordnung umfassend geändert. Insbesondere wurden bisher bundesgesetzlich nicht geregelte personenstandsrechtliche Bestimmungen zur Anmeldung von Lebenspartnerschaften, zur Registerführung sowie zu den Mitteilungspflichten eingefügt, die eine Anpassung der bayerischen Ausführungsführungsvorschriften erforderlich machten. Außerdem sieht das LPartG seit 1. Januar 2009 die Regelzuständigkeit der Standesämter vor, wovon die Länder abweichen können. Das AGLPartG lässt die Erklärungen zur Begründung der Lebenspartnerschaft als auch die Führung eines Lebenspartnerschaftsnamens neben dem Standesamt auch vor einem Notar zu. Die Registerführung wird den Standesämtern übertragen. Die bisher bei der Notarkammer geführten Lebenspartnerschaftsbücher werden an die Standesämter übergeben. Die bisherigen landesrechtlichen Verfahrensvorschriften entfallen, sie sind vollumfänglich im PStG und in der PStV geregelt. Das Gesetz tritt am 1. August 2009 unter Aufhebung des bisherigen AGLPartG und der VollzVAGLPartG in Kraft. 

G vom 7. Juli 2009, GVBl Nr. 12/2009 vom 14. Juli 2009, S. 261, BayRS 404-3-J; EAPl 118/neu 118, 119 

 

Siebte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Polizeiorganisationsgesetzes (DVPOG) 

In der Anlage 1 mit den Organisationseinheiten werden Nr. 1.31 Verkehrspolizeiinspektion Freising, Nr. 4 Polizeipräsidium Niederbayern (neu), Nr. 5 Polizeipräsidium Oberpfalz (neu) sowie Nr. 9 Polizeipräsidium Schwaben Nord (neu) neu gefasst. Die Verordnung tritt am 1. Juni 2009, die Neufassung der Nr. 9 am 1. Januar 2009 in Kraft. 

V vom 15. Mai 2009, GVBl Nr. 9/2009 vom 29. Mai 2009, S. 210, BayRS 2012-2- 1-1-I; EAPl 120/neu 1201 

 

Drittes Gesetz zur Änderung des Opferentschädigungsgesetzes (OEG) 

Das Gesetz über die Entschädigung der Opfer von Gewalttaten wird in vier Paragraphen geändert. Insbesondere wird ein neuer § 3a Leistungen bei Gewalttaten im Ausland eingefügt. Erleiden Deutsche oder näher definierte Ausländer im Ausland durch eine Gewalttat im Sinne des Gesetzes eine gesundheitliche Schädigung oder werden sie getötet, sind wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen auf Antrag Ausgleichsleistungen vorgesehen, es sei denn, es wurde grob fahrlässig kein entsprechender Versicherungsschutz begründet oder es liegt ein Versagungsgrund vor. Das Gesetz tritt mit Abweichungen am 1. Juli 2009 in Kraft. 

G vom 25. Juni 2009, BGBl I Nr. 36/2009 vom 30. Juni 2009, S. 1580, FNA: 89-8, 254-1; EAPl 130/neu 130 

 

Zweiundvierzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches – Anhebung der Höchstgrenze des Tagessatzes bei Geldstrafen (42. StrÄndG) 

Der Höchstbetrag des Tagessatzes gem. § 40 Abs. 2 Satz 3 StGB, der vom Nettoeinkommen des Täters ausgeht, das er unter Berücksichtigung seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse hat oder haben könnte, wird von 5.000 € auf 30.000 € angehoben. Das Gesetz tritt ab 4. Juli 2009 in Kraft. 

G vom 29. Juni 2009, BGBl I Nr. 38/2009 vom 3. Juli 2009, S. 1658, FNA: 450-2; EAPl 130/neu 130 

 

Teil 4

Die zum Schornsteinfegergesetz und zum Schornsteinfeger-Handwerksgesetz erlassene Verordnung bestimmt die kehr- und überprüfungsbedürftigen Anlagen und die besonderen Kehrarbeiten, legt die Pflichten der Bezirksschornsteinfegermeister und Bezirksschornsteinfegermeisterinnen fest und regelt die Durchführung der Kehr- und Überprüfungsarbeiten, die Formblätter und die Gebühren. Die Anlage 1 bestimmt die Zahl der Kehrungen und Überprüfungen, die Anlage 2 bringt das Formblatt zum Nachweis der Durchführung der Arbeiten, Anlage 3 enthält das Gebührenverzeichnis mit den Arbeitswerten für die die einzelnen Arbeiten und Anlage 4 regelt Begriffsbestimmungen. Die Verordnung tritt im Wesentlichen am 1. Januar 2010 in Kraft, einzelne Teile gelten ab 20. Juni 2009. 

V vom 16. Juni 2009, BGBl Nr. 31/2009 vom 19. Juni 2009, S. 1292, FNA: neu: 7111-1-3; EAPl 137/neu 0912 

 

Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, mit Eisenbahnen und auf Binnengewässern (Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt – GGVSEB) 

Die neue Verordnung fasst in 40 Paragraphen und drei Anlagen die Regelungen über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung einschließlich der Beförderung von und nach Mitgliedstaaten der europäischen Union (innergemeinschaftliche Beförderung) gefährlicher Güter auf der Straße mit Fahrzeugen (Straßenverkehr), auf der Schiene mit Eisenbahnen (Eisenbahnverkehr) und auf allen schiffbaren Binnengewässern in Deutschland zusammen. Ausgenommen ist die Beförderung auf Seeschiffen auf Seeschifffahrtsstraßen. § 37 regelt den umfangreichen Ordnungswidrigkeitenkatalog. Aufgehoben werden die Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn sowie die Gefahrgutverordnung Binnenschifffahrt. Die Verordnung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft. § 37 (Ordnungswidrigkeiten) und § 39  (Aufheben von Vorschriften) gelten ab 25. Juni 2009. 

V vom 17. Juni 2009, BGBl I Nr. 33/2009 vom 24. Juni 2009, S. 1389, FNA: neu: 9241-23-28 u. a.; EAPl 145, 146, 850/1453, 146, 8500 

 

Neufassung des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter (Gefahrgutbeförderungsgesetz – GGBefG) 

Das GGBefG gilt für die Beförderung gefährlicher Güter mit Eisenbahn-, Straßen-, Wasser- und Luftfahrzeugen sowie für das Herstellen, Einführen und Inverkehrbringen von Verpackungen, Beförderungsbehältnissen und Fahrzeugen für die Beförderung gefährlicher Güter. Die Neufassung berücksichtigt sieben Änderungsgesetze seit 1998. Die Neufassung gilt ab 1. Januar 2010. 

Bek vom 7. Juli 2009, BGBl I Nr. 40/2009 vom 15. Juli 2009, S. 1774, FNA: 9241-23; EAPl 145, 146, 850/1453, 146, 8500, 8501 

 

Gesetz über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis sowie zur Änderung weiterer Vorschriften 

Art. 1 enthält das neue Gesetz über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis (Personalausweisgesetz – PAuswG) mit 35 Paragraphen in acht Abschnitten. Art. 2 ändert das Passgesetz in 14 Positionen, Art. 3 das Melderechtsrahmengesetz, Art. 4 die Signaturverordnung und Art. 5 das Geldwäschegesetz. Der neue Personalausweis enthält auch einen Bereich für das automatische Auslesen und ein elektronisches Speicher- und Verarbeitungsmedium. Fingerabdrücke (linker und rechter Zeigefinger) werden auf Antrag im elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium gespeichert. Das Gesetz tritt am 1. November 2010 unter Aufhebung des geänderten Gesetzes über Personalausweise i. d. F. vom 21. April 1986 in Kraft. Der neue § 21 PAuswG (Erteilung und Aufhebung von Berechtigungen für Dienstanbieter tritt bereits am 1. Mai 2010 in Kraft. 

G vom 18. Juni 2009, BGBl I Nr. 33/2009 vom 24. Juni 2009, S. 1346, FNA: neu: 210-6 u. a.; EAPl 151/neu 1510 

 

Vierte Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung 

Die Aufenthaltsverordnung wird in elf Punkten geändert, u. a. wird § 4 Abs. 1 neu gefasst und die neuen Absätze 2 bis 6 werden eingefügt. Neu gefasst wird auch § 6 (Ausstellung des Reiseausweises für Ausländer im Inland). Neu eingefügt werden die §§ 61a bis 61g (Erfassung und Übermittlung von Antragsdaten zur Herstellung von Passersatzpapieren mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium). Die Verordnung tritt am 29. Juni 2009 in Kraft. 

V vom 15. Juni 2009, BGBl I Nr. 31/2009 vom 19. Juni 2009, S. 1287, FNA: 26-12-1; EAPl 160/neu 160 

 

Gesetz zur Neuregelung der abfallrechtlichen Produktverantwortung für Batterien und Akkumulatoren 

In Art. 1 wird das neue Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Batterien und Akkumulatoren (Batteriegesetz – BattG) mit 23 Paragraphen und einer Anlage verkündet. Art. 2 ändert das Elektro- und Elektronikgerätegesetz. Unter Aufhebung der Batterieverordnung und des Gesetzes über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Aufstellung von Batterieprogrammen tritt das Gesetz im Wesentlichen am 1. Dezember 2009 in Kraft. 

G vom 25. Juni 2009, BGBl I Nr. 36/2009 vom30. Juni 2009, S. 1582, FNA: neu: 2129-53 u. a.; EAPl 176/neu 1762 

Teil 5

Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes (AVBaySchFG) 

Die Verordnung wird in sechs Paragraphen und in den Anlagen 1 und 2 geändert, insbesondere werden Beträge in § 7 Abs. 2 erhöht und § 17 Abs. 1 und 2 neu gefasst. Die Verordnung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft. 

V vom 8. Mai 2009, GVBl Nr. 9/2009 vom 29. Mai 2009, S. 208, BayRS 2230-7-1-1- UK, KWMBl Nr. 10/2009 vom 30. Juni 2009, S. 206; EAPl 201/neu 2010 

 

Verordnung zur Änderung der Volksschulordnung, der Realschulordnung und der Gymnasialschulordnung 

Die VSO wird in vier Paragraphen geändert, insbesondere wird der Übertritt an ein Gymnasium, an eine Realschule oder an eine Wirtschaftsschule (§ 29 VSO) neu geregelt. In der RSO sind fünf Änderungen vorgesehen, insbesondere wird ein § 34a Übertritt an ein Gymnasium neu eingefügt. Die Gymnasialschulordnung ändert sich in zwei Paragraphen. Die Verordnung tritt mit Abweichungen und einer Übergangsversion des § 29 VSO für das Schuljahr 2009/2010 am 1. August 2009 in Kraft. 

V vom 6. Juli 2009, GVBl Nr. 12/2009 vom 14. Juli 2009, S. 308, ber. GVBl Nr. 13/2009 vom 27. Juli 2009, S. 346, BayRS 2232-2-UK, 2234-2-UK, 2235-1-1- 1-UK; EAPl 211, 240, 241/neu 2010 

 

Neufassung des Gesetzes über die Conterganstiftung für behinderte Menschen (Conterganstiftungsgesetz – ContStifG)

 Die Bekanntmachung berücksichtigt vier Änderungen seit 2005 in der seit 30. Juni 2009 geltenden Fassung. Die durch das Gesetz vom 17. Dezember 1971 errichtete Stiftung „Hilfswerk für behinderte Kinder“ führt inzwischen den Namen „Conterganstiftung für behinderte Menschen“. Es sieht Leistungen vor für behinderte Menschen, deren Fehlbildungen mit der Einnahme thalidomidhaltiger Präparate der Fa. Grünenthal, Aachen (früher Chemie Grünenthal GmbH in Stolberg) durch die Mutter während der Schwangerschaft in Verbindung gebracht werden können. 

Bek vom 25. Juni 2009, BGBl I Nr. 35/2009 vom 29. Juni 2009, S. 1537, FNA: 2172-6; EAPl 406, 914/neu 4061, 9141 

 

Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Ausführung der Sozialgesetze (AVSG) 

Die monatlichen Landesregelsätze gem. § 98 AVSG betragen für den Haushaltsvorstand und für Alleinstehende 359 €, für Haushaltsangehörige bis zum vollendeten 6. Lebensjahr 215 €, bis zum vollendeten 14. Lebensjahr 251 € und ab dem 15. Lebensjahr 287 €. Leben Ehegatten oder Lebenspartner oder Le- benspartnerinnen zusammen beträgt der Regelsatz jeweils 323 €. Die Verordnung tritt am 1. Juli 2009 in Kraft. 

V vom 1. Juli 2009, GVBl Nr. 12/2009 vom 14. Juli 2009, S. 306, BayRS 86-8-A; EAPl 410/neu 400 

 

Verordnung zur Bestimmung der Rentenwerte in der gesetzlichen Rentenversicherung und in der Alterssicherung der Landwirte zum 1. Juli 2009 (Rentenwertbestimmungsverordnung 2009 – RWBestV 2009) 

Ab 1. Juli 2009 werden der aktuelle Rentenwert von 25,56 € auf 27,20 € und der aktuelle Rentenwert (Ost) von 23,34 € auf 24,13 € erhöht. Dies entspricht einer prozentualen Erhöhung von 2,41 v. H. Neu festgesetzt werden auch der allgemeine Rentenwert und allgemeine Rentenwert (Ost) in der Alterssicherung der Landwirte. Der aktuelle Rentenwert ergibt multipliziert mit dem Rentenartfaktor und den persönlichen Entgeltpunkten die Rentenhöhe. Neu festgesetzt werden auch der Ausgleichsbedarf und der Ausgleichsbedarf (Ost), der Anpassungsfaktor in der Unfallversicherung und das Pflegegeld in der Unfallversicherung. 

V vom 17. Juni 2009, BGBl I Nr. 32/2009 vom 22. Juni 2009, S. 1335, FNA: 8232-48- 28; EAPl 450, 453, 454/neu 450, 4530 

 

Gesetz zur Änderung des Lebensmittelund Futtermittelgesetzbuches sowie anderer Vorschriften 

Art. 1 ändert das LFBG in 40 Paragraphen, Art. 2 das Weingesetz, Art. 3 die Rückstands-Höchstmengenverordnung und Art. 4 die Futtermittelverordnung. Art. 5 enthält die Ermächtigung zur Neubekanntmachung des LFBG in der ab 4. Juli 2009 geltenden Fassung. 

G vom 29. Juni 2009, BGBl I Nr. 38/2009 vom 3. Juli 2009, S. 1659, FNA: 2125-44 u. a.; EAPl 514/neu 5140, 567 

Teil 6

Neufassung der Verordnung über tierärztliche Hausapotheken (TÄHAV) 

Die Neufassung der Verordnung, die den Erwerb, die Herstellung, die Prüfung, die Lagerung und die Abgabe von Arzneimitteln durch Tierärzte und durch Apotheken der tierärztlichen Bildungsstätten sowie die Verschreibung und Anwendung von Arzneimitteln durch Tierärzte regelt, berücksichtigt zwei Änderungen seit 2006. Die Neufassung berücksichtigt die ab 21. März 2009 geltende Fassung. 

Bek vom 8. Juli 2009, BGBl I Nr. 39/2009 vom 10. Juli 2009, S. 1760, FNA: 2121-50- 1-15; EAPl 540, 561/neu 561, 569 

 

Neufassung der Verordnung über Stoffe mit pharmakologischer Wirkung 

Die in den Anlagen zur Verordnung bezeichneten Stoffe, dürfen Tieren für die genannten Anwendungsgebiete nicht zugeführt werden bzw. dürfen nur bestimmten Tieren, die der Gewinnung von Lebensmitteln dienen, zugeführt werden. Die Neufassung beruht auf vier Änderungen seit 2005. Sie enthält die ab 21. März 2009 geltende Fassung. 

Bek vom 8. Juli 2009, BGBl I Nr. 39/2009 vom 10. Juli 2009, S. 1768, FNA: 2125-40- 12; EAPl 540, 561/neu 561, 569 

 

Richtlinie zur Anerkennung von Beratungsunternehmen im Rahmen der Verbundberatung (Beratungsanerkennungsrichtlinie – BerAnerkR) 

Nichtstaatliche Anbieter von produktionstechnischen und betriebswirtschaftlichen Beratungsleistungen in der Land- und Forstwirtschaft können die Anerkennung im Verbund mit staatlichen Beratungsstellen erhalten. Der Antrag ist bei der Staatlichen Führungsakademie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten mit Formblatt einzureichen. Die Bekanntmachung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft und ersetzt die Richtlinie vom 30. Oktober 2007. 

Bek des StMELF vom 5. Mai 2009, AllMBl Nr. 7/2009 vom 29. Juni 2009, S. 185; EAPl 702/neu 7020 

 

Richtlinien zur Förderung der Bereitstellung technischer Hilfe im Agrarsektor – Förderung von Beratungsleistungen im Rahmen der Verbundberatung

Die Förderung dient der Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der bayerischen Landwirtschaft und der Optimierung der Prozess- und Produktqualität. Gefördert werden Beratungsleistungen für bayerische Landwirte, Gärtner und Winzer. Gefördert werden landwirtschaftliche Betriebe durch bezuschusste Beratungsleistungen. Antrags- und Bewilligungsbehörde ist die Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft. Die Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2009 in Kraft. Die Richtlinien vom 5. März 2008 treten außer Kraft. 

Bek des StMELF vom 24. April 2009, AllMBl Nr. 7/2009 vom 29. Juni 2009, S. 181; EAPl 710/neu 710 

 

Dorferneuerungsrichtlinien zum Vollzug des Bayerischen Dorfentwicklungsprogramms (DorfR) 

Die Dorferneuerung soll die Lebens-, Wohn-, Arbeits- und Umweltverhältnisse auf dem Lande nachhaltig verbessern, insbesondere die agrarstrukturellen Verhältnisse und städtebaulich unbefriedigende Verhältnisse. Die Gemeinde stellt den Antrag. Die Bekanntmachung tritt am 1. Juni 2009 unter Aufhebung der Bekanntmachung vom 29. April 2005 in Kraft. 

Bek vom 5. Mai 2009, AllMBl Nr. 7/2009 vom 29. Juni2009, S. 198; EAPl 715/neu 7160 

 

Verordnung zur Ausführung der Verordnung zur Durchführung des EG-Rebflächenrodungsprogramms 

Inhalt der Verordnung ist die Gewährung einer Rodungsprämie nach § 3 der geänderten Verordnung zur Durchführung des EG-Rebflächenprogramms vom 18. September 2008 (BGBl I S. 1849) für das Roden von bewirtschafteten Rebflächen, auf denen die Weinerzeugung endgültig aufgegeben wird, in den Weinwirtschaftsjahren 2008/2009 bis 2010/2011 auf Antrag, der bei der Landesanstalt für Weinbau und Gartenbau schriftlich zu stellen ist. Die Verordnung tritt am 1. Juni 2009 in Kraft. 

V vom 17. Mai 2009, GVBl Nr. 9/2009 vom 29. Mai 2009, S. 212, BayRS 7821-7- L; EAPl 725/neu 7250 

 

Teil 7

Änderung der Richtlinie zur Förderung der Breitbanderschließung in ländlichen Gebieten (Breitbandrichtlinie) 

Die Breitbandrichtlinie vom 23. Juni 2008 (StAnz Nr. 26, AllMBl S. 401) wird in fünf Punkten geändert. Insbesondere erhält die Nr. 6.4.1 einen neuen Abs. 3, in der Nr. 6.4.2 erhält der dritte Satz eine neue Fassung, in der Nr. 8.1 werden die Beträge neu festgesetzt (je Gemeinde bis zu 70 v. H. der zuwendungsfähigen Ausgaben, höchstens jedoch 100.000 € zzgl. bis zu 70 v. H. der Kosten für Machbarkeitsuntersuchungen und Planungsarbeiten, höchstens jedoch 5.000 €). Nr. 8.2 wird gestrichen. Die bisherige Nr. 8.3 wird Nr. 8.2, der dort genannte Fördersatz wird von 60 v. H. auf 70 v. H. und der Betrag von 120.000 € auf 200.000 € erhöht. Nr. 10 (Infrastrukturmaßnahmen über 500.000 € und ohne Zuwendung des Freistaates Bayern nach dieser Richtlinie) erhält eine Neufassung. Die Bekanntmachung tritt am 29. Mai 2009 in Kraft. 

GemBek des StMIWVT und des StMELF vom 26. Mai 2009, StAnz Nr. 22/2009 vom 29. Mai 2009, AllMBl Nr. 7/2009 vom 29. Juni 2009, S. 179, S. 4; EAPl 802/neu 8020 

 

Neufassung des Gesetzes zur Förderung der beruflichen Aufstiegsfortbildung (Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz – AFBG –) 

Unter Berücksichtigung von zwanzig Änderungen seit 1996, zuletzt durch das Zweite Änderungsgesetz vom 18. Juni 2009 (BGBl I S. 1314), wird die seit 1. Juli 2009 geltende Fassung bekannt gemacht. 

Bek vom 18. Juni 2009, BGBl I Nr. 32/2009 vom 22. Juni 2009, S. 1322, FNA: 2212-4; EAPl 821/neu 2362 

 

Gesetz zur Umsetzung der aufsichtsrechtlichen Vorschriften der Zahlungsdiensterichtlinie (Zahlungsdiensteumsetzungsgesetz) 

Umgesetzt werden insbesondere die aufsichtsrechtlichen Vorschriften der Richtlinie 2007/64/EG des europäischen Rates und der Kommission vom 13. November 2007 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt durch das in Art. 1 enthaltene Gesetz über die Beaufsichtigung von Zahlungsdiensten (Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz – ZAG) mit 35 Paragraphen in sieben Abschnitten. Zahlungsdienstleister im Sinne des Gesetzes sind auch der Bund, die Länder, die Gemeinden und Gemeindeverbände sowie die Träger bundes- oder landesmittelbarer Verwaltung, soweit sie nicht hoheitlich handeln (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 ZAG). Die umfangreichen aufsichtlichen Befugnisse übt die Bundesanstalt für das Finanzwesen aus. Art. 2 ändert das KWG, Art. 3 das Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz, Art. 4 die Verordnung über Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach diesem Gesetz, Art. 5 das Geldwäschegesetz, Art. 6 das HGB, Art. 7 das VAG und Art. 8 das Gesetz über die Landwirtschaftliche Rentenbank. Das Gesetz tritt in bestimmten Teilen am 30. Juni 2009 und im Übrigen am 31. Oktober 2009 in Kraft. 

G vom 25. Juni 2009, BGBl I Nr. 35/2009 vom 29. Juni 2009, S. 1506, FNA: neu: 7610-16 u. a.; EAPl 832/neu 832 

 

Gesetz zur Änderung des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes und anderer Gesetze 

Das Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz erhält die offizielle Abkürzung EAEG. Geändert werden 14 Positionen dieses Gesetzes, insbesondere auch § 5 Abs. 4 über das Verfahren für die Prüfung der angemeldeten Ansprüche durch die Entschädigungseinrichtung, und die neuen Absätze 3 bis 7 in § 8, neu gefasst wird § 9 Abs. 1 und 2 sowie 4 mit einem neuen Absatz 8 über die Prüfung der Institute und § 19 Anwendungsbestimmung und Übergangsregelung. Die Art. 3 bis 6 enthalten Gesetzesänderungen. Das Gesetz tritt am 30. Juni 2009 in Kraft. Ab 31. Dezember 2010 wird der in § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EAEG vorgesehene und durch Art. 1 Nr. 3 des Änderungsgesetzes auf den Gegenwert von 50.000 € der Einlagen begrenzte Entschädigungsanspruch auf 100.000 € angehoben. 

G vom 25. Juni 2009, BGBl I Nr. 35/2009 vom 29. Juni 2009, S. 1528, FNA: 7610-13 u. a.; EAPl 832/neu 832 

Teil 8

Richtlinien zur Durchführung des Bayerischen Programms zum verstärkten Ausbau von Tiefengeothermie- Wärmenetzen (Richtlinien Geothermie- Wärmenetze – BayGW) 

Gefördert wird die Errichtung oder Erweiterung dieser Netze als Teil des „Klimaprogramms Bayern 2020“ und ergänzend zum KfW-Programm Erneuerbare Energien durch finanzielle Anreize bei den Investitionskosten. Antragsberechtigt sind gewerbliche Unternehmen und kommunale Gebietskörperschaften, Zweckverbände, Eigenbetriebe und Unternehmen. Gefördert wird durch einen Einmalzinszuschuss oder durch einen Investitionszuschuss. Die Anträge sind an die LfA-Förderbank Bayern, Königinstraße 17, 80539 München zu stellen. 

Bek des StMWIVT vom 16. Juni 2009, StAnz Nr. 29/2009 vom 17. Juli 2009, S. 1; EAPl 860, 864/neu 860 

 

Verordnung zu Systemdienstleistungen durch Windenergieanlagen (Systemdienstleistungsverordnung – SDLWindV)

 Die zum Erneuerbare-Energie-Gesetz erlassene Verordnung regelt die technischen und betrieblichen Vorgaben zu § 6 Nr. 2 des Gesetzes sowie die Anforderungen an die Systemdienstleistungs- Boni nach § 29 Abs. 2 Satz 4 und § 66 Abs. 1 Nr. 6 des Gesetzes und wie der Nachweis zu führen ist. Die Verordnung gilt ab 11. Juli 2009. 

V vom 3. Juli 2009, BGBl I Nr. 39/2009 vom 10. Juli 2009, S. 1734, FNA: neu: 754- 22-1; EAPl 861/neu 8615 

 

Änderung der Vollzugsbekanntmachung zum kommunalen Unternehmensrecht 

Insbesondere geändert wird die Nr. 5 der Bekanntmachung (VollzugsBekKUR) vom 3. März 2003 (AllMBl S. 57), die sich mit den Anzeigepflichten gegenüber der Rechtsaufsicht nach Art. 96 GO befasst. Die Änderung tritt am 1. Juli 2009 in Kraft. 

Bek des StMI vom 25. Mai 2009, AllMBl Nr. 7/2009 vom 19. Juni 2009, S. 179; EAPl 870/neu 8700, 871, 872 

 

Steuerkraftzahlen aus der Grundsteuer und der Gewerbesteuer für 2010 

Maßgebend sind die Ist-Einnahmen 2008 und die für 2008 festgesetzten Gewerbesteuer- und Grundsteuergrundbeträge. Weitere Hinweise betreffen die Steuerkraftzahlen der Gewerbesteuer sowie der Grundsteuer A von den land- und forstwirtschaftlichen Betrieben und der Grundsteuer B von den Grundstücken, die interkommunalen Gewerbegebiete und die Behandlung negativer Steuerkraftzahlen. Die Bekanntmachung tritt mit Ablauf des Jahres 2010 außer Kraft. 

GemBek des StMF und des StMI vom 7. Mai 2009, StAnz Nr. 22/2009 vom 29. Mai 2009, S. 1, FMBl Nr. 6/2009 vom 29. Mai 2009, S. 141; AllMBl Nr. 7/2009 vom 29. Juni 2009, S. 211; EAPl 901/neu 9011 

 

Entgegennahme und Verwendung von Spenden und sonstigen Zuwendungen durch Kommunen 

Die Änderungen im Spendenrecht durch das Gesetz vom 10. Oktober 2007 (BGBl I S. 2332) zum 1. Januar 2007 machen eine Anpassung der Zuwendungsbestätigungen erforderlich. Die bisherige Nr. 9 der Bekanntmachung vom 2. August 2000 (AllMBl S. 571), geändert durch Bekanntmachung vom 12. November 2001 (AllMBl S. 676) wird Nr. 8 und erhält eine neue detaillierte Fassung. Die Anlagen 1 (Bestätigung über Geldzuwendungen) und 2 (Bestätigung über Sachzuwendungen) werden neu gefasst. 

Bek des StMI vom 14. Mai 2009, AllMBl Nr. 7/2009 vom 29. Juni 2009, S. 175; EAPl 905/neu 9053 

 

Verordnung zur Änderung des Kostenverzeichnisses (KVz) 

Die Verzeichnisse der Tarifnummern werden durch ein Sachverzeichnis (geordnet nach den Tarif-Nummern) und ein (alphabetisches) Stichwortverzeichnis ersetzt. 31 Tarifnummern werden geändert bzw. erhalten eine neue Fassung (z. B. die Tarifnummer 8.I Abfallrecht und 8.III Naturschutzrecht). Die Verordnung tritt am 1. August 2009 in Kraft. 

V vom 1. Juli 2009, GVBl Nr. 12/2009 vom 14. Juli 2009, S. 265, BayRS 2013-1-2-F; EAPl 930/neu 930 

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