Architekten-Versicherung: Mehrere Versicherungsfälle in einem Bauvorhaben
Das Oberlandesgericht Celle hat sich in einem kürzlich ergangenen Urteil mit der Frage beschäftigt, ob es in der Berufshaftpflichtversicherung eines Architekten pro Bauvorhaben nur einen oder mehrere Versicherungsfälle geben kann.
Das Oberlandesgericht Celle hat sich in einem kürzlich ergangenen Urteil mit der Frage beschäftigt, ob es in der Berufshaftpflichtversicherung eines Architekten pro Bauvorhaben nur einen oder mehrere Versicherungsfälle geben kann.
Das Oberlandesgericht vertritt hierzu folgende Auffassung:
Der Senat vertritt die Auffassung, dass es keine Veranlassung gibt, regelmäßig nur von einem Versicherungsfall auszugehen, auch dann nicht, wenn es sich um ein einheitliches Bauvorhaben handelt.
OLG Celle, Urteil vom 23.09.2010 – 8 U 180/09
Die Entscheidung im Einzelnen:
Im Rahmen eines Bauvorhabens wurde ein Architekt mehrfach auf Schadensersatz für die zur Mängelbeseitigung notwendigen Kosten in Anspruch genommen. Das Architekturbüro musste daraufhin Insolvenz anmelden. Die in Anspruch genommene Berufshaftpflichtversicherung des Architekten war der Auffassung, es liege insgesamt nur ein Versicherungsfall vor, so dass die Deckungssumme ausgeschöpft sei.
Dies sieht das Oberlandesgericht Celle anders:
Der Senat vertritt die Auffassung, dass es keine Veranlassung gibt, regelmäßig nur von einem Versicherungsfall auszugehen, auch dann nicht, wenn es sich um ein einheitliches Bauvorhaben handelt (das ohnehin im Einzelfall erheblichen Umfang haben kann). So wie ein versichertes Fahrzeug nicht nur einmal beschädigt werden kann und mehrere Unfälle oder andere Schadensfälle jeweils wieder einen Versicherungsfall darstellen und den Versicherer zu Leistungen verpflichten können, muss dies auch im vorliegenden Zusammenhang gelten. Nur so lässt sich auch dem Sinn der Berufshaftpflichtversicherung entsprechen. Wenn der Architekt mehrere Fehler macht und seinem Auftraggeber dadurch mehrfach Schäden entstehen, muss die Versicherung damit korrespondieren, und muss es zumindest in Betracht kommen, dass mehrfach Ansprüche gegen den Versicherer bestehen.
Praxishinweis: Nach Auffassung des OLG Celle kann die Berufshaftpflichtversicherung eines Architekten im Rahmen eines einheitlichen Bauvorhabens mehrfach in Anspruch genommen werden. Diese Mehrfach-Inanspruchnahme führt dazu, dass bei geringeren Deckungssummen höhere Schadensersatzansprüche durch den Auftraggeber realisiert werden können. Entscheidend ist somit, ob es sich jeweils um einen Gesamtschaden oder um mehrere Schadensfälle handelt. Konkrete Abgrenzungskriterien hierzu hat das OLG jedoch nicht entwickelt. Dies wird daher in jedem Einzelfall zu klären sein.
Dr. Rolf Theißen
Rechtsanwalt und Notar
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Lehrbeauftragter für Bau- und Vergaberecht
Leipziger Platz 11
10117 Berlin
Telefon: 030/399776-0
www.ts-law.de