Architektenhonorar und Bauunternehmernachträge
Bauprojekte sind häufig mit Bauunternehmernachträgen verbunden. Für den Plan bedeutet die Prüfung von Nachträgen regelmäßig einen Mehraufwand. Sehr umstritten war die Frage, ob die durch die Nachträge erhöhten anrechenbaren Kosten lediglich bei der Kostenfeststellung (damit bei den Leistungsphasen 8 und 9) oder aber bereits im Rahmen des Kostenanschlags (damit auch bei den Leistungsphasen 5, 6, 7) Berücksichtigung finden. Diese Frage wurde nun – für die Alt-Fassung der HOAI – durch den Bundesgerichtshof (BGH) entschieden.
Bauprojekte sind häufig mit Bauunternehmernachträgen verbunden. Für den Plan bedeutet die Prüfung von Nachträgen regelmäßig einen Mehraufwand. Sehr umstritten war die Frage, ob die durch die Nachträge erhöhten anrechenbaren Kosten lediglich bei der Kostenfeststellung (damit bei den Leistungsphasen 8 und 9) oder aber bereits im Rahmen des Kostenanschlags (damit auch bei den Leistungsphasen 5, 6, 7) Berücksichtigung finden. Diese Frage wurde nun – für die Alt-Fassung der HOAI – durch den Bundesgerichtshof (BGH) entschieden.
Der Entscheidungstenor des Urteils lautet:
1. Das Honorar für die Leistungsphasen 5 – 7 des § 15 Abs. 2 HOAI bestimmt sich nach den durch den Kostenanschlag nachgewiesenen anrechenbaren Kosten. Nachträge, die nach der Vergabe an einen Bauunternehmer entstehen, dürfen in die Berechnung der anrechenbaren Kosten für diese Leistungsphasen nicht einbezogen werden.
2. Muss der Architekt im Zusammenhang mit Nachträgen erneute Grundleistungen erbringen, steht ihm ein weiteres Honorar hierfür zu.
BGH, Urteil vom 05.08.2010 – VII ZR 14/09
Die Entscheidung im Einzelnen:
Im Rahmen eines Bauprojektes hatte ein Architekt verschiedene Nachträge zu bearbeiten. Bei seiner Honorarabrechnung stellte er die anrechenbaren Kosten der Unternehmernachträge während der Bauphase sowohl in die Kostenfeststellung (Leistungsphase 8, 9) als auch in den Kostenanschlag (Leistungsphase 5, 6, 7) ein. Hierbei hat er seinen ursprünglichen Kostenanschlag um die Kosten der Unternehmernachträge erhöht. Der Bauherr vertrat die Auffassung, dass die Nachträge nur im Rahmen der Kostenfeststellung, nicht aber bei dem Kostenanschlag zu berücksichtigen sind. Der BGH teilt in seinem Urteil die Meinung des Auftraggebers: Danach sind Nachträge, die nach der Bauvorgabe, d. h. während der Bauphase, entstehen, nicht bei dem Kostenanschlag zu berücksichtigen. Der Architekt ist gehalten, die Nachträge nur bei der Kostenfeststellung zu berücksichtigen. Eine Erhöhung des ursprünglichen Kostenanschlags durch die Nachtragskosten ist somit nicht mehr möglich. Allerdings hat der BGH in seiner Entscheidung auch dargelegt, dass die DIN 276 nicht nur von einem Kostenanschlag ausgeht, sondern es vielmehr angebracht sein kann, den Kostenanschlag oder ggf. die Kostenanschläge fortzuschreiben. Ferner hat der BGH hervorgehoben, dass für den Architekten ein Zusatzhonorar entstehen kann, wenn er im Zusammenhang mit der Prüfung der Nachträge erneute Grundleistungen erbringen muss.
Praxishinweis: Die Prüfung von Nachträgen durch den Architekten ist nicht kostenfrei. Zwar kann der Architekt die Kosten der Nachträge, die während der Bauphase geltend gemacht werden, nicht mehr in den ursprünglichen Kostenanschlag einbringen. Allerdings kann im Einzelfall die Möglichkeit bestehen, dass der Kostenanschlag fortgeschrieben wird. Darüber hinaus entsteht ein zusätzliches Honorar für die Nachtragsprüfung ebenfalls dann, wenn hiermit ein erneutes Durchlaufen von Grundleistungen verbunden ist.
Dr. Rolf Theißen
Rechtsanwalt und Notar
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Lehrbeauftragter für Bau- und Vergaberecht
Leipziger Platz 11
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